Der jahrzehntelange Rechtsstreit zwischen der Elektropop-Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham geht in die nächste Runde. Im Fokus steht die Frage, ob das Kopieren kleinster Rhythmus-Sequenzen als sogenanntes Pastiche urheberrechtlich zulässig ist. Der Bundesgerichtshof muss nun klären, wie weit die Kunstfreiheit beim Sampling greift und wo die Rechte der Tonträgerhersteller ungebührlich verletzt werden.

Seit fast 30 Jahren beschäftigt ein zwei Sekunden langer Beat die deutsche und europäische Justiz. Es geht um eine Sequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ von 1977, die Moses Pelham 1997 für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendete. Nachdem der Fall bereits sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union durchlaufen hat, steht nun ein entscheidender Termin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) an. Am 30. Juli 2026 wird der I. Zivilsenat erneut über die Zulässigkeit dieses Samplings verhandeln und dabei insbesondere die neue Rechtslage zum Begriff des „Pastiches“ berücksichtigen müssen (BGH, Terminankündigung v. 23.04.2026 – Az. I ZR 74/22).
Die unendliche Geschichte einer Zwei-Sekunden-Sequenz
Der Sachverhalt liest sich wie ein Krimi durch die deutsche Rechtsgeschichte. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und sein inzwischen verstorbener Kollege Florian Schneider wehrten sich von Beginn an dagegen, dass Pelham eine Rhythmussequenz ihres Werkes ohne Erlaubnis elektronisch kopierte und in Dauerschleife unter den Gesang von Sabrina Setlur legte. Was in der Hip-Hop- und Popkultur gängige Praxis ist, wurde hier zum juristischen Grundsatzstreit über das Eigentumsrecht an Schallaufnahmen.
Die Odyssee durch die Gerichte begann beim Landgericht Hamburg, welches der Klage von Kraftwerk zunächst stattgab. Es folgten Revisionsurteile des BGH, die das Sampling kritisch sahen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einschritt. Die Karlsruher Richter hoben die vorherigen Entscheidungen auf, da die Kunstfreiheit der Sampling-Künstler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. In der Folge musste sich auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrfach mit dem Fall befassen, um das EU-Urheberrecht zu harmonisieren (EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – Az. C-476/17).
Der rechtliche Rahmen: Zwischen Diebstahl und Kunstfreiheit
Kern des aktuellen Konflikts ist die Einführung des § 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie die entsprechende EU-Richtlinie 2001/29/EG. Diese Vorschriften erlauben die Nutzung veröffentlichter Werke zum Zwecke von Karikaturen, Parodien und – hier entscheidend – Pastiches. Ein Pastiche ist eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über ein bloßes Kopieren hinausgeht, aber keine direkte Parodie sein muss.
Wir beobachten hier eine spannende Verschiebung in der Rechtsprechung. Während früher fast jede ungefragte Übernahme eines Soundschnipsels als Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers gewertet wurde, öffnet der Begriff des Pastiches nun Türen für die moderne Musikproduktion. Der BGH hatte das Verfahren im September 2023 ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, was genau unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff fällt. Nachdem der EuGH am 14. April 2026 seine Auslegung geliefert hat, liegt der Ball nun wieder in Karlsruhe (EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – Az. C-590/23).
Die Entscheidung des BGH: Was steht auf dem Spiel?
In der kommenden Verhandlung wird es primär um die Ansprüche gehen, die die Kläger für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 geltend machen. An diesem Tag trat die Neuregelung des Urheberrechts in Kraft, die das Pastiche explizit als gesetzliche Erlaubnisnorm verankert hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte zuletzt entschieden, dass Pelham für die Zeit davor zwar Schadensersatz leisten und Auskunft geben muss, sah aber für die Zeit ab Juni 2021 keine Grundlage mehr für einen Unterlassungsanspruch (OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.2022 – Az. 5 U 48/05).
Wir gehen davon aus, dass der BGH nun detailliert prüfen wird, ob das von Pelham praktizierte Sampling die Kriterien eines Pastiches erfüllt. Dabei darf die normale Verwertung des Originalwerks durch Kraftwerk nicht beeinträchtigt werden. Es ist eine Gratwanderung: Schützt man die Investitionen der Tonträgerhersteller oder ermöglicht man kreative Neuschöpfungen durch digitale Collagen? Das Urteil wird Signalwirkung für die gesamte Musikindustrie haben, insbesondere für Produzenten, die auf die Nutzung von Samples angewiesen sind.
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hekem