Die Fast-Food-Welt blickt gespannt auf ein juristisches Kräftemessen zwischen einem Global Player und einer lokalen Döner-Imbisskette. Kentucky Fried Chicken bringt unter dem Namen „Krispy Kebab“ eine eigene Interpretation des Berliner Klassikers auf den Markt und ruft damit die Markeninhaber der Kette „Krispy Kebab“ auf den Plan. Nun ist zu klären, ob die Namenswahl des US-Giganten die Markenrechte des deutschen Unternehmens verletzt oder ob es sich lediglich um eine markenrechtlich zulässige Beschreibung eines knusprigen Fleischgerichts handelt.

Der US-Konzern Kentucky Fried Chicken (KFC) möchte den deutschen Fast-Food-Markt mit einer neuen Kreation erobern: dem „Krispy Kebab“. Doch während die Werbemaschine für das panierte Hähnchenfleisch im Fladenbrot bereits auf Hochtouren läuft, formiert sich juristischer Widerstand aus Bielefeld. Die Betreiber der Kette „Krispy Kebab“, die bereits Döner-Imbisse unter genau diesem Namen betreiben, sehen ihre Markenrechte massiv verletzt.

Kollision der Geschäftsmodelle: Wenn Marketing auf Markenrecht trifft

Der Konflikt entzündete sich an der bundesweiten 360-Grad-Kampagne von KFC. Der Konzern feierte, mit einer gehörigen Portion Selbstironie und dem 90s-Song „Alles nur geklaut“ von den „Prinzen“, den Einzug des Döners in das eigene Sortiment. Ab dem 21. April 2026 soll der „Krispy Kebab“ in allen deutschen Filialen für eine begrenzte Zeit angeboten werden. Dabei setzt KFC nicht auf klassisches Fleisch vom Drehspieß, sondern auf seine bekannten knusprigen Hähnchenfilets, die in einem Kebab-Brot serviert werden.

Für das Bielefelder Unternehmen Krispy Kebab ist dies jedoch alles andere als ein harmloser Werbegag. Das Franchise-System hat sich über Jahre hinweg eine Identität unter exakt dieser Bezeichnung aufgebaut und den Namen als Marke schützen lassen. Der Inhaber argumentiert, dass durch die identische Benennung des KFC-Produkts eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestünde. Kunden könnten fälschlicherweise annehmen, es handele sich um eine Kooperation zwischen den beiden Unternehmen. Außerdem liegt ein Eintrag im Markenregister vor, die die einschlägigen Klassen abdeckt.

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Zwischen Unterscheidungskraft und beschreibenden Begriffen

Im Kern des markenrechtlichen Streits steht die Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs der Bezeichnung. Markenrechtlich gilt der Grundsatz, dass rein beschreibende Angaben für Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke geschützt werden können. Ein Bäcker darf sich beispielsweise nicht die Rechte am Wort „Brot“ sichern, da dieses Wort für alle Wettbewerber freigehalten werden muss.

KFC dürfte in dem Verfahren argumentieren, dass die Wörter „krispy“ (als Abwandlung von crispy/knusprig) und „Kebab“ rein beschreibend für die Beschaffenheit und die Art des Gerichts sind. Sollte ein Gericht dieser Auffassung folgen, wäre der Schutzumfang der Marke von Krispy Kebab sehr gering. Wenn die Bezeichnung jedoch als hinreichend unterscheidungskräftig eingestuft wird – also als ein Name, der über die bloße Beschreibung hinausgeht – stünde KFC vor einem rechtlichen Problem. Der Konzern müsste im schlimmsten Falle seine gesamte Kampagne stoppen und das Produkt unter einem neuen Namen vermarkten, um eine Markenverletzung zu vermeiden.

In jedem Fall sind aber letztendlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend, ob eine markenrechtliche Verletzung vorliegt.

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