
Die Erstellung von Logos mittels Künstlicher Intelligenz verspricht Effizienz, birgt jedoch erhebliche urheberrechtliche Risiken. Das AG München musste nun klären, ob KI-generierte Grafiken den notwendigen Schöpfungsgrad erreichen, um rechtlichen Schutz gegen Nachahmung zu genießen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der bloße Einsatz von Algorithmen ohne menschliche Prägung den Schutzraum des Urheberrechts verlässt.
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Grafikdesigners abgewiesen, der sich gegen die unbefugte Nutzung eines von ihm mittels Künstlicher Intelligenz (KI) erstellten Logos zur Wehr setzen wollte. Das Gericht stellte fest, dass rein maschinell erzeugte Grafiken mangels einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) fallen. Damit verweigerten die Richter dem Kläger sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche, da das Logo die für einen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichte (AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25).
Digitales Design und die Grenzen der Individualität
Der zugrunde liegende Streitfall entzündete sich an der visuellen Identität eines mittelständischen Unternehmens. Ein Designer war beauftragt worden, ein modernes Firmenlogo zu entwerfen. Statt jedoch zum klassischen Zeichenstift oder zu komplexen Vektorgrafikprogrammen zu greifen, nutzte er ein gängiges KI-Tool. Durch die Eingabe spezifischer Befehle, sogenannter Prompts, generierte die Software eine minimalistische Grafik, die fortan das Aushängeschild des Auftraggebers bilden sollte. Im Einzelnen gestaltete der Designer mit Hilfe der KI die folgenden drei Logos:

Als ein Konkurrenzunternehmen verblüffend ähnliche Logos für seine eigenen Marketingzwecke verwendete, sah der Designer darin eine klare Urheberrechtsverletzung. Er argumentierte, dass die Auswahl der Prompts und die iterative Verfeinerung des Ergebnisses eine schöpferische Leistung darstellten, die mit der Arbeit eines Fotografen oder eines traditionellen Illustratoren vergleichbar sei. Das beklagte Unternehmen hingegen hielt dagegen: Was eine Maschine auswirft, könne kein Eigentum im Sinne des Urheberrechts sein. Der Fall landete schließlich vor dem AG München, nachdem eine außergerichtliche Einigung an der grundsätzlichen Frage der Schutzfähigkeit gescheitert war.
Der rechtliche Rahmen der algorithmischen Kreativität
Die juristische Einordnung von KI-Erzeugnissen rührt an die Grundfesten des deutschen Urheberrechts. Kernstück ist § 2 Abs. 2 UrhG, der vorschreibt, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ als Werke geschützt sind. Diese Definition ist kein juristischer Zufall, sondern Absicht. Unser Rechtssystem setzt voraus, dass hinter jedem geschützten Werk ein Mensch steht, der bewusste gestalterische Entscheidungen trifft. Ein Algorithmus hingegen verarbeitet Daten auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten. Er „entscheidet“ nicht im ästhetischen Sinne, er berechnet.
In der bisherigen Rechtsprechung, etwa durch den Bundesgerichtshof (BGH), wurde stets betont, dass eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht sein muss. Bei Logos, die oft aus einfachen geometrischen Formen bestehen, war die Hürde für den Urheberrechtsschutz schon immer hoch – man spricht hier oft von der „Kleine Münze“ des Urheberrechts. Wenn nun eine KI diese Formen kombiniert, stellt sich die Frage, ob der Mensch durch die Eingabe der Prompts ausreichend steuernd eingreift, um das Ergebnis als seine eigene Schöpfung zu reklamieren. Die aktuelle Rechtslage tendiert hier zur Zurückhaltung: Ein bloßer Arbeitsauftrag an eine Maschine reicht in der Regel nicht aus, um die Urheberschaft zu begründen.
Die Weigerung der Schöpfungshöhe
Das AG München schloss sich dieser strengen Linie an und wies die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht sah in dem streitgegenständlichen Logo kein Werk im Sinne des Urheberrechts, da es an der erforderlichen menschlichen Gestaltungskraft fehle.
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Das Gericht führte aus, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, inwieweit er den Entstehungsprozess der Grafik tatsächlich individuell gesteuert habe. Allein die Eingabe von Schlagworten in eine Benutzeroberfläche genüge nicht, um den Output der Maschine dem menschlichen Geist zuzurechnen. Die Richter befanden, dass die KI hier das wesentliche Gestaltungselement übernommen habe, während der Mensch lediglich als Impulsgeber fungiert habe. Des Weiteren hieß es in der Begründung, dass das fertige Logo zudem keine überragende Originalität aufweise, die es von alltäglichen grafischen Gestaltungen abhebe. Selbst wenn man einen menschlichen Anteil unterstellen würde, bliebe die Gestaltungshöhe so gering, dass ein Schutz gegen Nachahmung im Sinne des Wettbewerbsrechts oder Urheberrechts nicht zu rechtfertigen sei. Das Risiko, dass eine KI zufällig ähnliche Ergebnisse für verschiedene Nutzer generiere, dürfe nicht zu einer Monopolisierung simpler grafischer Grundformen führen.
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