Die Grenzen des KI-Trainings werden nun vor dem LG München I verhandelt. Der Carlsen Verlag und die Schöpfer des berühmten Kinderbuchs werfen dem Betreiber von ChatGPT vor, ihre Werke nicht nur rechtswidrig genutzt, sondern bis ins Detail reproduziert zu haben. Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte die Spielregeln für die gesamte europäische Kreativwirtschaft neu definieren. 

Der rasante Aufstieg generativer künstlicher Intelligenz stellt Urheber und Verlage vor bisher ungekannte Herausforderungen. An diesem Punkt setzt eine richtungsweisende Klage an, die weitreichende Folgen für den gesamten digitalen Rechtsraum haben wird. Der Carlsen Verlag hat gemeinsam mit dem Bestsellerautor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn rechtliche Schritte gegen OpenAI Ireland eingeleitet. Das Unternehmen ist als europäische Betreibergesellschaft für den populären KI-Chatbot ChatGPT verantwortlich. Die Kläger werfen dem Technologiekonzern vor, die Sprach- und Bildmodelle massenhaft und ohne jegliche Erlaubnis mit geschützten Werken trainiert zu haben. Die Klage liegt mittlerweile dem Landgericht München I (LG) vor und verspricht, grundlegende Rechtsfragen der digitalen Verwertung abschließend zu klären. (LG München I, Klage eingereicht am 21.08.2026 – Az. derzeit nicht bekannt) 

Ein detailgetreuer Nachbau bis hin zur künstlichen ISBN 

Wir betrachten den Fall aus rechtlicher Sicht als überaus brisant, da es hier keineswegs um bloße stilistische Inspirationen geht. Der Vorwurf wiegt extrem schwer. ChatGPT erzeugt auf entsprechende Nutzeranfragen Texte und Bilder, die nicht nur vage an das beliebte „NEINhorn“ erinnern, sondern nahezu identische Kopien darstellen. Die Software liefert Figuren, spezifische Gestaltungselemente und Schauplätze, die die charakteristischen Merkmale der Kinderbuchreihe unverkennbar in sich tragen. Besonders gravierend ist aus unserer Sicht die Tatsache, dass der Chatbot auf Wunsch der Nutzer sogar vollumfängliche Druckvorlagen für neue, illustrierte Geschichten generiert. Diese maschinell erstellten Vorlagen enthalten ein komplett ausgearbeitetes Umschlagdesign, ein passendes Impressum, eine frei erfundene ISBN-Nummer und sogar eine Nachbildung des originalen Verlagslogos. 

Ein solches Vorgehen sprengt den Rahmen der bloßen Textgenerierung völlig und greift massiv in die exklusiven Verwertungsrechte der Urheber ein. Wir sehen hier einen eindeutigen Beleg dafür, dass die Originalwerke der Kinderbuchreihe tief in den neuronalen Netzen von OpenAI verankert sind. Der Verlag argumentiert unserer Einschätzung nach völlig zu Recht, dass diese äußerst detailgetreu generierten Inhalte nur auf eine einzige Weise entstehen. Die KI-Modelle wurden zweifelsfrei mit den geschützten Werken trainiert. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von sogenannten Memorisierungen. Das bedeutet, dass das System die urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten nicht nur abstrahiert, sondern in großen Teilen regelrecht auswendig gelernt hat und sie bei passenden Befehlen fast unverändert wieder ausgibt. 

Autor Marc-Uwe Kling formuliert seine Kritik überaus treffend und verweist auf die massive Diskrepanz bei der Verfolgung von Rechtsverstößen. Während privaten Nutzern bei illegalen Downloads einzelner Werke drastische Strafen drohen, bedienen sich große Technologiekonzerne scheinbar ungehindert an der Kunst und Kultur der gesamten Welt. Auch die Illustratorin Astrid Henn betrachtet die unerlaubte Nutzung ihrer in monatelanger Arbeit entstandenen Werke als schlichten Diebstahl. Die künstliche Intelligenz macht ihr geistiges Eigentum ohne jede Vergütung oder Erlaubnis für jedermann kommerziell nutzbar. Die Unterstützung des Carlsen Verlags durch die Bonnier Verlagsgruppe unterstreicht zudem die enorme wirtschaftliche Dimension dieses Vorgehens. Die Verlage erkennen das Potenzial der Technologie durchaus an, weigern sich aber vollkommen zu Recht, offensichtliche Rechtsverletzungen hinzunehmen. 

Die rechtliche Bewertung des maschinellen Lernens 

Wir bei WBS.LEGAL verfolgen die Debatte um das KI-Training und die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen bereits seit den ersten Entwicklungsstufen dieser Technologie sehr genau. Aus juristischer Perspektive müssen wir streng zwischen der Eingabephase und der Ausgabephase der generativen Systeme trennen. In der Eingabephase, dem sogenannten Text and Data Mining, lesen die Algorithmen gewaltige Datenmengen aus dem Internet aus und verarbeiten diese für das Training der neuronalen Netze. Das deutsche Urheberrechtsgesetz erlaubt ein solches Text and Data Mining nach Paragraph 44b UrhG für kommerzielle Zwecke grundsätzlich, sofern die Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, einen sogenannten Opt-out, erklärt haben. 

Wir bewerten diese gesetzliche Regelung jedoch als unzureichend für das spezifische Training von generativen Sprachmodellen. Ein bloßes statistisches Schürfen nach Daten, für das die Norm ursprünglich vom Gesetzgeber geschaffen wurde, ist rechtlich etwas völlig anderes als das systematische Einverleiben und Reproduzieren individueller schöpferischer Leistungen, um diese später als eigene, konkurrierende Inhalte auszugeben. Viele Verlage haben mittlerweile entsprechende Opt-outs auf ihren Websites integriert, doch die Wirksamkeit und technische Umsetzung dieser Vorbehalte bereitet in der Praxis enorme Schwierigkeiten. Oftmals ignorieren die Webcrawler der großen Unternehmen diese Sperren schlichtweg oder berufen sich auf das laxere Recht am Ort ihres Serverstandorts. Das schafft eine inakzeptable Rechtsunsicherheit für Kreativschaffende. 

Darüber hinaus liegt der rechtliche Schwerpunkt dieser Klage ganz klar auf der Ausgabephase. Wenn ChatGPT ein Bild oder ein Buchcover generiert, das dem „NEINhorn“ bis ins letzte Detail gleicht, greift unmittelbar das Vervielfältigungsrecht der Urheber gemäß Paragraph 16 UrhG. Eine derartige Reproduktion lässt sich rechtlich nicht mehr als freie Benutzung oder bloße Inspiration rechtfertigen. Die KI erschafft hier kein neues, unabhängiges Werk, sondern produziert ein glasklares Plagiat. Das Gesetz verlangt für die Entstehung eines neuen Werkes zwingend einen hinreichenden Abstand zu den verwendeten Vorlagen. Verblasst die persönliche geistige Schöpfung des Originalurhebers nicht hinter dem neuen Werk, liegt eine klassische Urheberrechtsverletzung vor. Im Fall der generierten Druckvorlagen mit gefälschtem Impressum und nachgeahmtem Logo sehen wir zudem handfeste wettbewerbsrechtliche Verstöße und eklatante Verletzungen des Markenrechts. Wenn die Maschine den echten Namen des Autors sowie das Copyright des Carlsen Verlags anführt, simuliert sie eine rechtliche Legitimation, die in Wahrheit überhaupt nicht existiert. 

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Memorisierung als Nachweis der widerrechtlichen Nutzung 

Der Begriff der Memorisierung rückt in diesem juristischen Konflikt in den absoluten Mittelpunkt der strategischen Beweisführung. Bislang weisen Unternehmen wie OpenAI Vorwürfe der Urheberrechtsverletzung stets mit dem Argument zurück, ihre Modelle speichern Werke nicht dauerhaft, sondern erlernen lediglich Konzepte, Zusammenhänge und Sprachmuster. Der vorliegende Fall beweist aus unserer Sicht das genaue Gegenteil in aller Deutlichkeit. Wenn ein Sprachmodell spezifische Charakterzüge, exakte optische Merkmale und sogar die exakte Ausgestaltung von Buchtiteln fehlerfrei reproduziert, funktioniert dies technisch ausschließlich durch die direkte und tiefe Einspeicherung der Originaldaten. 

Für uns als Rechtsexperten ist dies der entscheidende Hebel in der gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Kläger müssen vor Gericht nachweisen, dass ihre Werke tatsächlich für das Training genutzt wurden. Da die Technologieunternehmen ihre gigantischen Trainingsdatensätze in der Regel als strenges Geschäftsgeheimnis behandeln und vor der Öffentlichkeit verschließen, gleicht die Beweisführung für Urheber oftmals einer schier unlösbaren Aufgabe. Die hier von ChatGPT eins zu eins generierten Vorlagen dienen daher als unumstößlicher Indizienbeweis. Die künstliche Intelligenz entlarvt durch ihre eigenen Ausgaben ihr illegales Trainingsmaterial selbst. 

Wir bewerten die Chancen des Carlsen Verlags in diesem Verfahren folglich als überaus stark. Das LG wird sich intensiv mit der grundlegenden Frage auseinandersetzen müssen, ab welchem Grad der Genauigkeit die Speicherung von Parametern in einem neuronalen Netz einer klassischen, urheberrechtlich relevanten und lizenzpflichtigen Vervielfältigung entspricht. Ein Erfolg der Kläger hat ohne jeden Zweifel weitreichende Konsequenzen für die gesamte KI-Branche auf dem europäischen Markt. Wenn die Zivilgerichte in Deutschland feststellen, dass derartige Memorisierungen unzulässig sind und die Urheberrechte verletzen, zwingt dies die Entwickler, ihre Milliarden-Modelle grundlegend zu überarbeiten. Sie müssen geschützte Werke restlos aus ihren Trainingsdaten entfernen oder aber weitreichende und faire Lizenzverträge mit den Urhebern und Verlagen abschließen. Letzteres ist aus unserer Sicht der einzig gangbare und rechtlich saubere Weg, um die legitimen Interessen der Kreativwirtschaft mit der technologischen Innovation in Einklang zu bringen. 

Wir setzen uns für Ihre Urheberrechte im digitalen Zeitalter ein 

Die Auseinandersetzung zwischen dem Carlsen Verlag und OpenAI zeigt uns eindrucksvoll, wie rasant die technische Entwicklung geltendes Recht herausfordert. Wir bei WBS.LEGAL stehen Ihnen zur Seite, wenn Ihr geistiges Eigentum durch unrechtmäßiges KI-Training oder durch generierte Plagiate im Internet verletzt wird. Wir prüfen Ihre Ansprüche detailliert und entwickeln passgenaue juristische Strategien, um Ihre schöpferischen Leistungen effektiv und langfristig zu schützen. Das Urheberrecht bietet auch im Zeitalter der künstlichen Intelligenz starke Instrumente, um gegen unlizenzierte Ausbeutung und unerlaubte Vervielfältigungen vorzugehen. Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine umfassende und kompetente rechtliche Erstberatung. Wir vertreten Kreative, Verlage und Unternehmen mit Nachdruck und maximaler juristischer Präzision gegen übermächtige Technologiekonzerne und setzen Ihr gutes Recht kompromisslos durch. 

Libe