Viele Anwälte, die die Rechte von abgemahnten Online-Händlern, Filesharern etc. vertreten, informieren auf ihrer Homepage über aktuelle Abmahnungen und die entsprechenden Abmahner und geben darüber hinaus häufig Ratschläge, wie man sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung richtig verhält. Das LG Köln hatte in einem Urteil vom 07.07.2010 (Az. 28 O 211/10) über die Zulässigkeit der Verbreitung solcher Informationen über die abmahnenden Anwälte und Mandanten auf einer Homepage eines Anwalts zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich eine Rechtsanwältin gegen die eigene namentliche Nennung sowie die Nennung ihres Mandanten im Rahmen eines sog. „Abmahnwarners” oder „Abmahntickers” auf der Homepage des klagenden Rechtsanwalts gewehrt und Unterlassung gefordert. Die Rechtsanwältin stufte die Berichterstattung des Klägers als Anprangerung ihrer Person ein und rügte die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Das LG Köln widersprach der Rechtsauffassung der Rechtsanwältin. So seien unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Äußerungen des Klägers in seiner Berichterstattung nicht ersichtlich. Es handle sich bei den Äußerungen auch nicht um eine unzulässige Schmähkritik, so dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Zur Begründung führte das LG Köln weiter aus:

„(…) Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den Äußerungen unter Ziff. I.1., 2. und 4. um Meinungsäußerungen. Denn die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes steht im Vordergrund. Diese Meinungsäußerungen sind nicht zu untersagen. Insbesondere liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten durch diese Äußerungen vor. Denn im Rahmen der Abwägung der entgegenstehenden Belange der Beteiligten ist – wie dargelegt – die gemäß Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit des Klägers zu berücksichtigen.

Auch eine Prangerwirkung – wie von der Beklagten angenommen – ist nicht ersichtlich.(…) Denn mit der Darstellung der Abmahnung durch die Beklagte ist ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist, nicht verbunden. Vielmehr gehört es zur üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, insbesondere eines solchen, der in Wettbewerbsstreitigkeiten tätig ist, Abmahnungen zu versenden. Eine solche Darstellung kann sich daher nicht schwerwiegend auf die Ehre der Beklagten auswirken.(…)”

Abschließend erklärten die Richter, dass Rechtsanwälte grundsätzlich zu Veröffentlichung von Gegnerlisten auf der Homepage befugt seien:

„(…) Darüber hinaus ist eine Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich befugt, sog. Gegnerlisten zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zulässig sein (vgl. BVerfG in NJW 2008, 352).(…)”