Wer mit Fernwärme heizt, kann seinen Anbieter nicht wechseln und muss darauf vertrauen, dass Preiserhöhungen nach fairen und nachvollziehbaren Regeln zustande kommen. Bei E.ON war das nach Auffassung des OLG Hamm nicht der Fall, denn das Gericht hat die Preisänderungsklauseln des Versorgers in drei Netzen für unwirksam erklärt. Für Tausende weitere Kunden liegt die Entscheidung nun beim BGH.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E.ON Energy Solutions GmbH im Kern stattgegeben. Die Formeln, mit denen der Fernwärmeversorger seine Preise in laufenden Verträgen erhöht hat, sind unwirksam. Diese Feststellung gilt zunächst für die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes. Den weitergehenden Antrag, die Unwirksamkeit für sämtliche betroffenen Netze festzustellen, hat das OLG dagegen nicht zugesprochen. Der vzbv hat deshalb bereits angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Für betroffene Haushalte geht es um Erstattungen, die nach Einschätzung der Verbraucherschützer im Einzelfall mehrere hundert bis über tausend Euro erreichen (OLG Hamm, Urt. v. 12.10.2026 – Az. 2 VKl 1/23).
Steigende Heizkosten in einem Markt ohne Ausweichmöglichkeit
Fernwärme funktioniert anders als Strom oder Gas. Wer an ein Wärmenetz angeschlossen ist, bezieht seine Wärme zwangsläufig von dem Unternehmen, das dieses Netz betreibt. Ein Anbieterwechsel ist praktisch ausgeschlossen, sodass Kunden steigenden Preisen weitgehend ausgeliefert sind. Umso wichtiger ist die Frage, nach welchen Regeln ein Versorger seine Preise während eines laufenden Vertrags verändern darf.
Die E.ON Energy Solutions GmbH beliefert Haushalte in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen mit Fernwärme. Insgesamt umfasst die Klage 23 Versorgungsgebiete, darunter auch Netze in unserer unmittelbaren Nachbarschaft wie Bergisch Gladbach, Leverkusen-Steinbüchel und Monheim. Den Wärmepreis berechnet E.ON anhand von Formeln, die feste und variable Bestandteile kombinieren. Verändern sich die variablen Faktoren, verändert sich automatisch auch der Preis, den die Kunden zahlen.
Seit 2020 sind die Preise auf diesem Weg erheblich gestiegen. In manchen Fällen haben sich die Arbeitspreise, also die Kosten für jede tatsächlich verbrauchte Kilowattstunde Wärme, um mehrere hundert Prozent erhöht. Der vzbv hielt diese Steigerungen für nicht gerechtfertigt, da die zugrunde liegenden Formeln aus seiner Sicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und unter anderem sachlich ungeeignete Faktoren in die Berechnung einbeziehen.
Im Jahr 2023 reichte der Verband deshalb Klage beim OLG Hamm ein. Betroffene Kundinnen und Kunden konnten sich kostenlos in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen und so am Verfahren teilnehmen, ohne selbst ein Kostenrisiko einzugehen. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2026 ließ das Gericht erkennen, dass es die Kritik an den Klauseln teilt. Zugleich deutete es an, die Feststellung auf einzelne Versorgungsgebiete beschränken zu wollen. Das Register schloss am 14. September 2026, seither sind weder An- noch Abmeldungen möglich.
Strenge Maßstäbe für Preisänderungsklauseln in der Fernwärme
Dass ein Fernwärmeversorger seine Preise im laufenden Vertrag anpasst, ist grundsätzlich erlaubt. Die Spielregeln dafür legt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) fest. Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV muss eine Preisänderungsklausel zwei Komponenten enthalten, die sich gegenseitig ausbalancieren.
Das sogenannte Kostenelement bildet ab, was die Wärmeerzeugung den Versorger tatsächlich kostet. Heizt ein Kraftwerk etwa mit Erdgas, muss sich der Preis an der Entwicklung der Gaskosten orientieren und nicht an einem Brennstoff, den das Unternehmen gar nicht einsetzt. Das Marktelement berücksichtigt dagegen die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt, damit Fernwärmekunden nicht dauerhaft schlechter gestellt werden als Haushalte mit anderen Heizsystemen. Hinzu kommt ein Transparenzgebot, wonach die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen sein müssen. Seit der Reform der Verordnung im Oktober 2021 sind die Anforderungen nochmals gestiegen, denn das Kostenelement muss sich seither ausdrücklich an den Kosten der tatsächlich eingesetzten Energie orientieren.
Der Sinn dieser Vorgaben liegt auf der Hand. Da Kunden in einem Monopolmarkt nicht abwandern können, soll die Formel verhindern, dass ein Versorger seine Preise losgelöst von seinen echten Kosten nach oben treibt. Bezieht eine Formel Faktoren ein, die mit der tatsächlichen Wärmeerzeugung nichts zu tun haben, verfehlt sie diesen Zweck und ist unwirksam. Eine unwirksame Klausel taugt nicht als Grundlage für eine Preiserhöhung. Kunden haben dann mehr gezahlt, als sie schulden, und können die Differenz nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückverlangen.
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Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass die Klauseln zum Arbeitspreis und zum Grundpreis inhaltlich voneinander zu trennen sind. Ist eine dieser Klauseln unwirksam, bleibt die andere davon unberührt (BGH, Urt. v. 06.04.2022 – Az. VIII ZR 295/20). Für die Praxis bedeutet das, dass sich Rückforderungen auf den jeweils fehlerhaft angepassten Preisbestandteil beschränken.
Ebenso bedeutsam ist die Rechtsprechung des BGH zu langjährigen Energielieferverträgen. Danach können sich Kunden auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung in der Regel nur berufen, wenn sie ihr innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung widersprochen haben. Aus diesem Grund rät der vzbv allen Betroffenen, den Preiserhöhungen vorsorglich schriftlich zu widersprechen. Diese Empfehlung teilen wir ausdrücklich.
Prozessual stützt sich die Klage auf das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), das seit Oktober 2023 die Sammelklage in Deutschland regelt. Bei einer Musterfeststellungsklage entscheidet das OLG in erster Instanz über zentrale Rechtsfragen, die für viele Verbraucher gleichermaßen gelten. Das Urteil bindet alle angemeldeten Teilnehmer und verschafft ihnen eine gerichtlich festgestellte Grundlage für ihre Ansprüche. Einen unmittelbaren Zahlungsbefehl enthält es jedoch nicht.
OLG Hamm folgt dem vzbv, allerdings nur für drei Netze
Das OLG Hamm hat die Kritik des vzbv an den Preisänderungsklauseln bestätigt. Die Formeln, mit denen E.ON seine Fernwärmepreise erhöht hat, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht und sind deshalb unwirksam. Damit fehlte den Preiserhöhungen in den betroffenen Gebieten die rechtliche Grundlage.
Bei der Reichweite seiner Entscheidung hat sich das Gericht allerdings zurückgehalten. Der vzbv hatte in erster Linie beantragt, die Unwirksamkeit allgemein festzustellen, also für alle Formeln, die die beanstandeten Merkmale aufweisen. Eine solche pauschale Feststellung hielt das OLG nicht für möglich. Stattdessen prüfte es die Klauseln für jedes Versorgungsgebiet gesondert. Für diesen Fall hatte der vzbv vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes festzustellen. Diesen Anträgen hat das Gericht entsprochen (OLG Hamm, Urt. v. 12.10.2026 – Az. 2 VKl 1/23).
Aus unserer Sicht ist das Urteil ein deutliches Signal an die gesamte Fernwärmebranche. Ein Oberlandesgericht hat bestätigt, dass Preisformeln mit sachfremden Faktoren keinen Bestand haben, auch wenn der Versorger auf diesem Weg über Jahre hinweg erhebliche Mehreinnahmen erzielt hat. Für die Kunden in den übrigen 20 Versorgungsgebieten bleibt die Lage dagegen unbefriedigend. Ob sie ebenfalls zu viel gezahlt haben, klärt nun der BGH. Er entscheidet damit auch über die grundsätzliche Frage, wie weit eine Musterfeststellung reicht, wenn ein Unternehmen in vielen Netzen strukturell vergleichbare Klauseln verwendet.
Bis dahin ist das Urteil nicht rechtskräftig. Sowohl der vzbv als auch E.ON können Revision einlegen, und erst mit der Entscheidung des BGH steht fest, welche Feststellungen endgültig gelten. Geld fließt deshalb noch nicht. Angemeldete Kunden verlieren in der Zwischenzeit aber nichts, denn ihre Anmeldung bleibt bestehen und die Verjährung ihrer Ansprüche ist gehemmt, solange das Verfahren läuft. Das gilt sogar für Ansprüche aus dem Jahr 2021, die ohne Sammelklage bereits verjährt sind. Wer sich nicht angemeldet hat, kann seine Ansprüche grundsätzlich auch individuell geltend machen. In diesem Fall läuft jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren weiter, sodass schnelles Handeln geboten ist.
Wir setzen Ihre Rechte als Fernwärmekunde durch
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass sich der genaue Blick auf die eigene Heizkostenabrechnung lohnt. Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen sind komplex, doch sie unterliegen klaren gesetzlichen Grenzen. Wir bei WBS.LEGAL prüfen für Sie, ob die Preiserhöhungen Ihres Versorgers rechtmäßig sind, formulieren einen wirksamen Widerspruch und setzen Rückforderungsansprüche konsequent durch, ganz gleich, ob Sie an einer Sammelklage teilnehmen oder Ihre Ansprüche selbst verfolgen möchten. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wir stehen Ihnen zur Seite.
hekem




