Ein Pop-up mit einem einzigen „Okay“-Button, und schon sollten Gespräche mit einem KI-Chatbot in die Anzeigenauswahl einfließen dürfen. Das LG Köln hat Snapchat genau das untersagt und zugleich voreingestellte Alkohol- und Glücksspielthemen in den Konten Minderjähriger beanstandet. Für Millionen junger Nutzer und ihre Eltern stellt sich damit die Frage, was mit den Daten aus „My AI“ eigentlich geschieht.

Das Landgericht (LG) Köln hat einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Snap Group Limited, die Snapchat in Deutschland anbietet, in vollem Umfang stattgegeben. Die 33. Zivilkammer verbot dem Unternehmen, personenbezogene Daten, die über den KI-Chatbot „My AI“ erhoben werden, ohne Rechtsgrundlage zu Werbezwecken zu verarbeiten. Außerdem darf Snap Einwilligungen in Werbung nicht mehr über bereits angekreuzte Kästchen einholen und in den Konten Minderjähriger die Anzeigenthemen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ nicht vorauswählen. Grundlage sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Köln, Urt. v. 17.09.2026 – Az. 33 O 120/24).
Ein Chatbot als Freund in der Kontaktliste
„My AI“ steht seit dem Frühjahr 2023 allen Snapchat-Nutzern zur Verfügung. Der Chatbot erscheint wie ein weiterer Kontakt in der App. Wer ihn zum ersten Mal öffnete, bekam einen kurzen Hinweis zu sehen. Danach könnten die Informationen, die man dem Bot mitteilt, genutzt werden, um Produkte zu verbessern und Inhalte, darunter Anzeigen, zu personalisieren. Bestätigen ließ sich dieser Hinweis allein mit „Okay“.
Brisant ist das, weil sich Snapchat ausdrücklich an Menschen ab 13 Jahren richtet und der Chatbot geradezu dazu einlädt, persönliche Dinge preiszugeben. Wer mit einer KI über Liebeskummer, den Glauben, die eigene Sexualität oder gesundheitliche Sorgen schreibt, hinterlässt genau jene Angaben, die das Datenschutzrecht besonders schützt. Der vzbv belegte die Praxis mit Testanfragen über das Konto eines minderjährigen Nutzers. In einem dieser Tests gab sich der Verband als 14-jähriges Mädchen aus und fragte nach dem besten Cocktail. Der Chatbot empfahl daraufhin Mojito, Margarita und Piña Colada und regte an, die Getränke doch einmal zu probieren.
Hinzu kamen die Anzeigeneinstellungen. In den Anzeigenpräferenzen waren mehrere Optionen bereits aktiviert, etwa die Nutzung von Aktivitäten außerhalb der App und die Weitergabe an Werbenetzwerke von Drittanbietern. In der Rubrik „Interessen und Lifestyle“ fanden sich auch bei minderjährigen Nutzern die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ mit gesetztem Haken. Ein Hinweis stellte lediglich in Aussicht, dass man nach dem Abwählen weniger Werbung zu diesen Themen sehen werde, nicht etwa gar keine.
Der vzbv mahnte Snapchat im Oktober 2023 ab und reichte im März 2024 Klage beim LG Köln ein. Verhandelt wurde im Juli 2026.
Sensible Daten und der Maßstab der DSGVO
Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Für Werbung kommt in der Regel die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO in Betracht, seltener ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die betroffene Person freiwillig, informiert und unmissverständlich zustimmt, und zwar durch eine eindeutige aktive Handlung.
Deutlich strenger ist Art. 9 DSGVO. Er betrifft besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu denen unter anderem Angaben zur Gesundheit, zu religiösen Überzeugungen, zur sexuellen Orientierung und zur politischen Meinung zählen. Deren Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Eine der wenigen Ausnahmen ist die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Bei Kindern kommt Art. 8 DSGVO hinzu, wonach bei Diensten der Informationsgesellschaft die Einwilligung eines Kindes unter 16 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern wirksam ist. Deutschland hat von der Möglichkeit, diese Altersgrenze abzusenken, keinen Gebrauch gemacht.
Dass vorangekreuzte Kästchen keine Einwilligung darstellen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2020 für Cookies entschieden und sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestützt (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – Az. I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II).
Für Minderjährige gelten darüber hinaus eigene Werbeschranken. Nach § 6 Abs. 5 JMStV darf sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Kinder oder Jugendliche richten noch sie besonders ansprechen. Für Glücksspielwerbung ergibt sich Entsprechendes aus § 5 Abs. 2 GlüStV 2021, der über § 6 Abs. 3 JMStV auch im Jugendmedienschutz zur Geltung kommt. Verbraucherverbände wie der vzbv können solche Verstöße nach § 2 UKlaG gerichtlich verfolgen, ohne dass einzelne Nutzer selbst klagen müssen.
Warum das LG Köln Snapchat in allen Punkten unterliegen ließ
Zunächst klärte die Kammer, ob die Snap Group Limited überhaupt die richtige Beklagte ist. Snapchat hatte sinngemäß eingewandt, die Daten würden vom US-Mutterkonzern Snap Inc. verarbeitet. Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte sei neben der Snap Inc. gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich, weil sie sich in den Servicebestimmungen umfassende Rechte an den Nutzerinhalten einräumen lasse und selbst als Diensteanbieter auftrete. Nach Art. 26 Abs. 3 DSGVO könnten Betroffene ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen.
In der Sache sei My AI auf die Verarbeitung sensibler Daten angelegt. Der Chatbot ermuntere die Nutzer, ihm persönliche Informationen anzuvertrauen, und Snapchat verwende die Eingaben nach eigener Darstellung auch für die Auswahl von Anzeigen. Snapchat hatte argumentiert, sensible Angaben würden nicht gezielt abgefragt, sondern den Nutzern allenfalls aufgedrängt. Darauf komme es nach Auffassung der Kammer nicht an. Maßgeblich sei allein, dass sensible Angaben tatsächlich in die Verarbeitung gelangten, und das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO hänge nicht von der Absicht des Unternehmens ab. Gerade weil Snapchat schon 13-Jährige als Nutzer zulasse, also junge Menschen, die Risiken schlechter einschätzen könnten, wiege das besonders schwer. Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO habe Snapchat nie eingeholt. Der Hinweis mit dem „Okay“-Button sei schon keine Einwilligung im Sinne der DSGVO. Auch auf berechtigte Interessen könne sich Snap nicht stützen, da die Nutzer bei der Erhebung weder über diese Interessen noch über die Rechtsgrundlage informiert worden seien.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ebenso klar fiel das Ergebnis bei den Anzeigenpräferenzen aus. Vorangekreuzte Kästchen genügten den Anforderungen an eine aktive Einwilligung nicht, wie der BGH bereits entschieden habe. Snap hatte versucht, das Abwählen der Haken als Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO zu deuten. Dem erteilte das Gericht eine Absage. Das Widerspruchsrecht sei ein nachträgliches Abwehrrecht, das eine zunächst rechtmäßige Verarbeitung voraussetze. Es könne eine fehlende Einwilligung nicht ersetzen.
Schließlich verstoße die Vorauswahl der Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ bei Minderjährigen gegen § 6 Abs. 5 JMStV sowie gegen § 6 Abs. 3 JMStV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GlüStV 2021. Dass nach dem Entfernen des Hakens nur noch seltener entsprechende Anzeigen erscheinen sollten, ändere daran nichts. Snapchat hatte vorgetragen, interne Richtlinien schlössen Werbung für altersbeschränkte Produkte gegenüber Minderjährigen ohnehin aus. Für die Kammer war das unerheblich, denn die Gestaltung der App bringe zum Ausdruck, dass Snapchat sich ein solches Vorgehen vorbehalte. Ob die Cocktail-Empfehlungen des Chatbots selbst Werbung darstellen, ließ das Gericht offen. Bereits die Einstellungsrubrik begründe die Gefahr, dass Minderjährige solche Werbung erhalten.
Der Tenor sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro vor. Daneben muss Snapchat dem vzbv die Kosten der Abmahnung in Höhe von 242,99 Euro nebst Zinsen erstatten und die Kosten des Verfahrens tragen.
Was das Urteil für Nutzer und Eltern bedeutet
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Medienberichten zufolge will Snapchat Rechtsmittel einlegen, sodass sich voraussichtlich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit dem Fall befassen wird. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil allerdings bereits, beim Unterlassungsgebot gegen eine Sicherheitsleistung des vzbv. Für einzelne Nutzer begründet die Verbandsklage keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Ob Betroffene wegen der Verarbeitung ihrer Chatdaten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen könnten, hat die Kammer nicht entschieden, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Unabhängig vom weiteren Verlauf lohnt sich ein Blick in die Einstellungen. Nutzer können ihre Anzeigenpräferenzen in Snapchat überprüfen und voreingestellte Optionen abwählen. Gespräche mit My AI lassen sich über die Datenschutzeinstellungen löschen. Eltern haben über das Familienzentrum der App die Möglichkeit, die Nutzung des Chatbots durch ihre Kinder einzuschränken. Vor allem aber sollten Jugendliche wissen, dass ein Chatbot kein vertraulicher Gesprächspartner ist und Angaben zu Gesundheit, Glauben oder Beziehungen dort nichts verloren haben.
Seit Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) untersagt Art. 28 Abs. 2 DSA Online-Plattformen zudem, Minderjährigen Werbung auf Grundlage von Profiling anzuzeigen, wenn sie hinreichend sicher wissen, dass der Nutzer minderjährig ist. Das Kölner Verfahren hatte noch vor Geltung dieser Regeln begonnen. Über den Einzelfall hinaus zeigt das Urteil, dass Unternehmen KI-Chatbots nicht als bequeme Datenquelle für Werbung nutzen können, sobald dort sensible Angaben anfallen. Ein Hinweis-Fenster ersetzt keine Einwilligung, wobei es stets auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall ankommt.
Rechtliche Unterstützung im Datenschutz- und KI-Recht
Der Fall Snapchat zeigt, wie eng KI-Anwendungen, Datenschutz und Jugendschutz inzwischen miteinander verwoben sind. Wir beraten Unternehmen, Plattformbetreiber und Start-ups dabei, Chatbots und andere KI-Funktionen datenschutzkonform zu gestalten, wirksame Einwilligungen einzuholen und Werbeeinstellungen rechtssicher aufzusetzen. Verbraucher und Eltern unterstützen wir, wenn es um Auskunft, Löschung oder Schadensersatz nach der DSGVO geht. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wir beraten Sie gerne.
anmar




