Wenn das Thermometer im Sommer die 30-Grad-Marke knackt, sehnen sich viele Beschäftigte nach einer Abkühlung abseits des Arbeitsplatzes. Doch während Schüler bei extremer Hitze regelmäßig nach Hause geschickt werden, bleibt die Rechtslage für Berufstätige im Büro, im Homeoffice oder auf der Baustelle deutlich strenger. Ein gesetzlicher Anspruch auf hitzefrei existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht, weshalb eigenmächtiges Verlassen des Betriebs kostspielige arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die sommerlichen Hitzewellen der vergangenen Jahre wirbeln regelmäßig die Frage auf, wie viel Wärme Angestellten am Arbeitsplatz zugemutet werden darf und ab wann der Chef reagieren muss. Grundsätzlich gilt: Auch bei drückenden Temperaturen von weit über 30 Grad Celsius erlischt die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht nicht automatisch. Arbeitnehmer, die ohne Absprache oder Genehmigung des Vorgesetzten ihren Arbeitsplatz verlassen, riskieren eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Dennoch sind Unternehmen keineswegs rechtlich ungebunden, wenn sich Büros oder Werkshallen unaufhaltsam aufheizen. Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen und Gefahren für die Belegschaft abzuwenden.

Der Mythos vom hitzefreien Nachmittag im Büro

In vielen Betrieben hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass ab einer bestimmten Raumtemperatur der Stift fallen gelassen werden darf. Die Realität sieht jedoch anders aus. Wer eigenmächtig den Heimweg antritt, weil die Luft im Büro steht, begeht eine Pflichtverletzung. Da im Arbeitsrecht keine starren Grenzwerte definiert sind, an denen die Arbeit im gesamten Betrieb eingestellt werden muss, verbleibt das Betriebsrisiko in der Hitzeperiode zunächst beim Arbeitnehmer, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Temperaturen derart extreme Ausmaße annehmen, dass eine Weiterarbeit eine konkrete und unmittelbare Gesundheitsgefahr darstellt und der Arbeitgeber sich beharrlich weigert, jegliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In solchen seltenen Ausnahmefällen kann Beschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Bevor dieser Schritt gegangen wird, muss dem Arbeitgeber jedoch zwingend die Gelegenheit gegeben werden, Abhilfe zu schaffen. Das Einholen rechtlichen Rats ist hierbei dringend zu empfehlen, um den Vorwurf der unberechtigten Arbeitsverweigerung und den konsequenten Verlust des Vergütungsanspruchs zu vermeiden.

Der rechtliche Rahmen des betrieblichen Hitzeschutzes

Obwohl kein direkter Anspruch auf Freistellung besteht, leiten sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie aus § 3 und § 4 ArbSchG weitreichende Handlungspflichten ab. Konkretisiert werden diese rechtlichen Vorgaben durch den Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordnung und insbesondere durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (Raumtemperatur). Diese technischen Regeln enthalten zwar keine zwingenden Gesetzescharaktere im engeren Sinne, sie dienen den Behörden und Gerichten jedoch als maßgeblicher Maßstab dafür, ob ein Arbeitgeber seinen Schutzpflichten hinreichend nachgekommen ist.

Die ASR A3.5 sieht hierzu ein dreistufiges Modell vor, das sich nach der gemessenen Raumtemperatur im Inneren des Gebäudes richtet:

  • Stufe 1 (Ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius): Steigt die Innentemperatur über diesen Wert, weil beispielsweise die Außentemperaturen hoch sind, soll der Arbeitgeber erste Maßnahmen ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Raum besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere, stillende Mütter, Jugendliche oder gesundheitlich vorerkrankte Mitarbeiter tätig sind. Zudem muss der Arbeitgeber bereits dafür sorgen, dass Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Rollos effektiv genutzt werden, um eine weitere Aufheizung durch direkte Sonneneinstrahlung zu verhindern.
  • Stufe 2 (Ab einer Raumtemperatur von 30 Grad Celsius): Wird diese Schwelle überschritten, wandelt sich die bloße Empfehlung in eine strikte Handlungspflicht. Der Arbeitgeber muss nun wirksame technische, organisatorische oder personenbezogene Vorkehrungen treffen. Hierzu zählt unter anderem die Bereitstellung von geeigneten, kostenlosen Getränken wie Mineralwasser. Auch die Lockerung bestehender Bekleidungsvorschriften (etwa der Verzicht auf Krawatten- oder Sakkozwang), die Bereitstellung von Ventilatoren oder die zeitliche Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden fallen unter diesen Pflichtenkatalog.
  • Stufe 3 (Ab einer Raumtemperatur von 35 Grad Celsius): Erreicht oder überschreitet die Raumtemperatur die Marke von 35 Grad Celsius, gilt der betroffene Raum ohne spezielle technische Schutzvorkehrungen (wie Luftduschen, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung) rechtlich als nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter in diesen Räumen grundsätzlich nicht mehr beschäftigen und muss sie, sofern möglich, in kühlere Ausweichräume umsetzen. Können keinerlei kühlere Alternativen angeboten und keine technischen Hilfsmittel bereitgestellt werden, kann dies im äußersten Fall zu einer tatsächlichen, bezahlten Freistellung führen, da der Arbeitgeber die Ungeeignetheit der Arbeitsstätte als Betriebsrisiko zu tragen hat.

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Mitbestimmung des Betriebsrats und Sonderfälle im Freien

Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei der Ausgestaltung des Hitzeschutzes ein gewichtiges Wort mitzureden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) besteht ein echtes Mitbestimmungs- und Initiativrecht, wenn es um Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Umsetzung der ASR A3.5 geht. Arbeitnehmervertreter können die Einrichtung von konkreten Hitzeschutzplänen verlangen und im Streitfall eine Einigungsstelle anrufen, um verbindliche Regelungen für heiße Sommertage durchzusetzen.

Besondere Aufmerksamkeit verlangen zudem Arbeitsplätze unter freiem Himmel, wie sie auf Baustellen, im Gartenbau oder in der Landwirtschaft üblich sind. Da hier die Bestimmungen der Raumtemperatur-Regelungen naturgemäß nicht greifen, treffen den Arbeitgeber dort gesteigerte Fürsorgepflichten bezüglich der extremen UV-Strahlung und der direkten Sonneneinstrahlung. Er muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG prüfen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dazu gehören das Einrichten von schattigen Unterständen, die Anpassung der Pausenzeiten sowie die Bereitstellung von Sonnencreme und geeigneter Schutzkleidung. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss aus Sicherheitsgründen trotz der Hitze konsequent getragen werden, weshalb der Arbeitgeber hier verstärkt auf atmungsaktive Materialien achten sollte.

Wer hingegen im Homeoffice oder im Rahmen des mobilen Arbeitens tätig ist, trägt das Risiko hoher Temperaturen in den eigenen vier Wänden weitgehend selbst. Da der Arbeitgeber keinen direkten Zugriff auf die private Wohnung des Angestellten hat, beschränkt sich seine Pflicht hier meist auf eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Beschäftigte im Homeoffice können folglich kein Hitzefrei verlangen, haben jedoch oft die Option, in die – möglicherweise klimatisierten – Räumlichkeiten des Betriebs zurückzukehren, um der heimischen Hitze zu entkommen.

Kompetente Beratung im Arbeitsrecht bei sommerlichen Konflikten

Die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen bei sommerlicher Hitze führt in der Praxis nicht selten zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Angestellten. Während Unternehmen die betrieblichen Abläufe sichern wollen, müssen Beschäftigte vor gesundheitlichen Schäden bewahrt werden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes ist kein Kavaliersdelikt: Den Betrieben drohen bei Missachtung behördlicher Anordnungen empfindliche Bußgelder von bis zu 30.000 Euro durch die Gewerbeaufsichtsämter.

Wir unterstützen Sie umfassend bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Arbeitsschutz, Fürsorgepflichten und die Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen zum Hitzeschutz. Ganz gleich, ob es um die Überprüfung von Abmahnungen wegen vermeintlicher Arbeitsverweigerung oder um die rechtssichere Etablierung flexibler Arbeitszeitmodelle an heißen Tagen geht – wir stehen Ihnen als erfahrene Experten zur Seite. Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine persönliche Beratung, damit Sie und Ihr Betrieb rechtssicher durch den Sommer kommen.