Knapp 96.000 Euro für ein 14 Sekunden langes TikTok-Video, berechnet als Tagessatz über mehr als ein Jahr. Das LG Frankfurt hat diese Forderung der Rechteagentur Soundguardian vollständig abgewiesen und klargestellt, dass Abmahner die Höhe ihres Schadens belegen müssen, statt Beträge nach Belieben festzulegen. Für alle, die wegen Musik in Social-Media-Videos eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, ist das Urteil von erheblicher Bedeutung.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat die Klage der Rechteagentur Soundguardian abgewiesen, die von einem Unternehmen 95.750 Euro Schadensersatz verlangte, weil dieses den Song „Freed from Desire“ ohne Lizenz in einem TikTok-Werbevideo verwendet hatte. Zwar habe das Unternehmen die Rechte von Soundguardian verletzt, die geforderte Summe sei jedoch durch nichts belegt und lasse sich auch im Wege der Schätzung nicht ermitteln. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026 – Az. 2-06 O 424/25).
Soundguardian fordert 95.750 Euro für das Werbevideo einer Abnehm-App
Soundguardian wurde im Jahr 2024 gegründet und vergibt Synchronisationsrechte, also das Recht, Musik mit Videos zu verbinden, für die gewerbliche Nutzung in sozialen Medien. Seit November 2024 hält die Agentur diese Rechte an „Freed from Desire“ in der Version der Sängerin Gala. Die Beklagte, Betreiberin einer Abnehm- und Ernährungsapp, hatte den Song bereits im Mai 2024 aus der TikTok-Musikbibliothek unter ein 14 Sekunden langes Werbevideo gelegt, das bis Juni 2025 auf ihrem Unternehmenskanal abrufbar blieb. Nach den Nutzungsbedingungen von TikTok ist diese Bibliotheksmusik allerdings nur für private, nicht kommerzielle Zwecke freigegeben.
Im Juni 2025 forderte Soundguardian unter Angabe einer Case ID 95.750 Euro. Die Summe ergab sich aus einem Tagessatz von 250 Euro, multipliziert mit den 383 Tagen, in denen das Video online war. Ein Marketingchef, der einen passenden Song für drei Tage anfrage, hätte einen solchen Tagessatz nach Ansicht der Agentur ohne Weiteres akzeptiert. Da die App-Betreiberin die geforderte Summe nicht zahlte, zog Soundguardian vor Gericht.
Learning 1: Abmahner müssen die Höhe ihrer Forderung belegen
Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, schuldet nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Schadensersatz. In der Praxis berechnen Rechteinhaber diesen fast immer im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. Der Verletzer soll so gestellt werden, als hätte er ordnungsgemäß eine Lizenz erworben. Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner in Kenntnis aller Umstände für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Die Gerichte dürfen diesen Betrag nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen, benötigen dafür aber greifbare Anhaltspunkte. Vorrangig ist die tatsächliche Lizenzpraxis des Rechteinhabers, also die Preise, die er am Markt verlangt und auch erhält. Fehlt eine solche, können branchenübliche Tarife oder vergleichbare Vergütungssätze herangezogen werden. Erst wenn auch diese nicht existieren, kommt es allein auf die Umstände des Einzelfalls an.
An diesen Anforderungen sei Soundguardian gescheitert. Die Agentur habe keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt und auch keine Lizenzsätze von Wettbewerbern benannt. Vielmehr habe sie selbst vorgetragen, es gebe gerade keine durchgesetzte Lizenzpraxis, weil Rechtsverletzungen im Internet massenhaft stattfänden. Die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands, auf die Gerichte bei Werbemusik bereits zurückgegriffen haben, habe sie ausdrücklich für unanwendbar erklärt. Auch zur Lizenzpraxis des ursprünglichen Rechteinhabers, auf die es für die Zeit vor dem Rechteerwerb angekommen wäre, habe sie nichts Verwertbares vorgetragen. Die pauschale Behauptung, es habe Anfragen zu deutlich höheren Preisen gegeben, sei nicht ausreichend untermauert worden.
Das LG betonte, dass die Nutzung durchaus zu vergüten wäre und Kriterien wie die Bekanntheit des Songs, die Reichweite der Plattform und die Nutzungsdauer keineswegs abwegig seien. Aus dem Fehlen jeglicher Lizenzpraxis folge jedoch nicht, dass der Rechteinhaber unter Verweis auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Betrag festsetzen könne. Es bleibe völlig offen, ob der angemessene Wert im hohen dreistelligen, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder tatsächlich bei knapp 100.000 Euro liege. Erschwerend komme hinzu, dass Soundguardian Abrufzahlen und Followerzahlen bewusst außen vor gelassen habe, obwohl gerade die Reichweite bei Lizenzverhandlungen regelmäßig eine Rolle spiele. Eine Schätzung hätte daher „in der Luft“ gehangen, weshalb die Kammer überhaupt keinen Betrag zusprach.
Diese Maßstäbe gelten nicht nur für Soundguardian, sondern für jeden Rechteinhaber, der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt. Vergleichbare Zahlungsaufforderungen wegen Musik in Social-Media-Videos erhalten Unternehmen und Selbstständige derzeit etwa auch von ALL WAYS DANCE Ltd., Defend Music, Inc., The Other Songs Records, San Juan Music Group Ltd. oder der Soundcheck Media FZCO, die unter dem Namen VOLUME 100 auftritt, teils vertreten durch die Kanzlei IPPC Law. Betroffene sollten daher prüfen, ob ihr Forderungsschreiben nachvollziehbare Belege enthält, etwa Lizenzverträge, Preislisten oder vergleichbare Abschlüsse mit Dritten, oder ob dort lediglich eine Zahl mit einer allgemein gehaltenen Begründung steht. Genau an diesem Punkt setzen wir in der Verteidigung unserer Mandanten an. Wir fordern die Belege für die behauptete Lizenzpraxis ein und prüfen, ob die verlangte Summe einer gerichtlichen Kontrolle standhalten würde.
Learning 2: Tages- und Monatssätze dürfen nicht einfach hochgerechnet werden
Der zweite zentrale Punkt betrifft die Rechenmethode, die vielen Forderungen zugrunde liegt. Soundguardian hatte einen Tagessatz von 250 Euro mit der gesamten Online-Dauer des Videos multipliziert. Dem erteilte das LG eine klare Absage. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Unternehmen für eine dreitägige Nutzung 250 Euro pro Tag gezahlt hätte, lasse sich dieser Satz nicht linear auf einen Zeitraum von 14 Monaten hochrechnen. Vernünftige Vertragspartner hätten für eine so lange Nutzung vielmehr einen ganz erheblichen Rabatt vereinbart. Bemerkenswert sei zudem, dass selbst das von Soundguardian vorgelegte Privatgutachten Tages- und Monatssätze ausschließe und von pauschalen Lizenzgebühren ausgehe.
Hinzu kämen die Besonderheiten der Plattform. TikTok spiele Videos vornehmlich algorithmisch und vor allem in den ersten Stunden und Tagen nach der Veröffentlichung aus, während viele Clips nur wenige Sekunden lang angesehen würden. Ein fester Lizenzsatz pro Tag oder Monat für die gesamte Laufzeit liege daher fern. Wenn überhaupt, würde ein zeitabhängiger Satz die kurze Anfangsphase stark gewichten und anschließend auf einen niedrigen Betrag absinken, weshalb aus Sicht der Kammer einiges für eine Pauschallizenz spreche.
Wer eine Forderung erhalten hat, sollte deshalb genau prüfen, wie der Betrag zustande kommt. Wird ein Tages- oder Monatssatz schlicht mit der Anzahl der Tage oder Monate multipliziert, in denen das Video online war, handelt es sich um genau die Berechnungsweise, die das LG Frankfurt verworfen hat. In solchen Fällen rechnen wir für unsere Mandanten nach, welcher Betrag unter Berücksichtigung von Reichweite, Nutzungsdauer und Funktionsweise der Plattform realistisch wäre, und bringen die Argumentation des LG Frankfurt gezielt in die Verhandlung mit der Gegenseite ein.
Learning 3: Die TikTok-Musikbibliothek ist kein Freibrief für Unternehmen
So deutlich das Urteil die Höhe der Forderung zurückweist, so klar fällt es in der Frage der Haftung aus. Die App-Betreiberin habe das Synchronisationsrecht von Soundguardian verletzt und dabei fahrlässig gehandelt. Auf eine Erlaubnis durch TikTok könne sie sich nicht berufen, da die Nutzungsbedingungen die kommerzielle Verwendung der Bibliotheksmusik ausdrücklich ausschlössen. Im Urheberrecht gälten hohe Sorgfaltsanforderungen, sodass sich jeder, der ein fremdes Werk nutzen wolle, selbst Gewissheit über seine Befugnis verschaffen müsse. Dass ein Song in der App zur Auswahl stehe, genüge dafür nicht (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – Az. I ZR 166/07).
Die Klage ist also nicht daran gescheitert, dass die Nutzung erlaubt gewesen wäre, sondern allein daran, dass Soundguardian den Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Die Kammer stellte ausdrücklich klar, dass für die Nutzung grundsätzlich eine Vergütung zu leisten wäre. Ein Rechteinhaber, der seine Lizenzpraxis besser dokumentiert oder sich auf anerkannte Vergütungsregeln stützt, kann vor Gericht durchaus erfolgreich sein. Hinzu kommt, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und das OLG Frankfurt im Fall einer Berufung anders urteilen könnte. Andere Gerichte sind an die Frankfurter Linie ohnehin nicht gebunden.
Für Betroffene bedeutet das, dass weder Ignorieren noch vorschnelles Zahlen die richtige Reaktion ist. Wer die gesetzte Frist verstreichen lässt, riskiert eine Klage, wer sofort zahlt, läuft Gefahr, deutlich mehr zu begleichen als rechtlich geschuldet. Wir übernehmen für unsere Mandanten die gesamte Kommunikation mit dem Abmahner, wehren überhöhte Forderungen ab und beraten Unternehmen zudem, wie sie Musik auf TikTok, Instagram und anderen Plattformen künftig rechtssicher einsetzen.
Unterstützung bei Abmahnungen von Soundguardian und anderen Rechteagenturen
Das Urteil des LG Frankfurt bestätigt, was viele Betroffene vermuten. Forderungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe für kurze Clips auf TikTok oder Instagram sind häufig nicht haltbar. Zugleich zeigt es, dass die Verteidigung an der richtigen Stelle ansetzen muss, denn die Haftung dem Grunde nach steht oft fest, während über die Höhe die Argumentation im Detail entscheidet. Wir vertreten Unternehmen, Selbstständige und Creator gegen Abmahnungen im Urheberrecht und kennen die Forderungsschreiben von Soundguardian ebenso wie die anderer Rechteagenturen. Melden Sie sich jederzeit bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft. Wir stehen Ihnen zur Seite.
jusol