Wer bei TikTok auf personalisierte Empfehlungen verzichten möchte, muss die entsprechende Einstellung zunächst einmal finden. Das OLG Bamberg sah darin einen Verstoß gegen den Digital Services Act und gab der Verbraucherzentrale Bayern recht. Ende Januar verhandelt nun der BGH, und dabei geht es um weit mehr als ein verstecktes Menü.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 28. Januar 2027 darüber verhandeln, ob TikTok die Abschaltung seines personalisierten Empfehlungssystems und das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte so gestaltet hat, wie es der Digital Services Act (DSA) verlangt. Geklagt hat die Verbraucherzentrale Bayern, die mit ihrer Unterlassungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg vollständig Erfolg hatte. Das OLG war der Auffassung, dass die Plattform ihre Nutzer weder leicht genug zu einem nicht personalisierten Feed führe noch ein benutzerfreundliches Meldeverfahren anbiete. Zugleich bejahte es die Befugnis der Verbraucherschützer, diese Pflichten vor einem deutschen Zivilgericht durchzusetzen, obwohl für sehr große Plattformen grundsätzlich die EU-Kommission zuständig ist. Gegen das Urteil hat TikTok Revision eingelegt, über die der I. Zivilsenat nun zu entscheiden hat (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.2026 – Az. 3 UKl 5/25 e; BGH, Verhandlungstermin am 28.01.2027 – Az. I ZR 181/26).

Rechtsklick statt Drei-Punkte-Menü: Wo TikTok die Feed-Einstellung platziert

TikTok betreibt unter tiktok.com ein Portal für Kurzvideos mit den Funktionen eines sozialen Netzwerks. Die EU-Kommission hat den Dienst als sehr große Online-Plattform eingestuft, da er in der Union mehr als 45 Millionen aktive Nutzer im Monat erreicht. Welche Videos den Nutzern angezeigt werden, bestimmt ein Empfehlungssystem, das Nutzerinteraktionen, Inhaltsdaten und Nutzerdaten auswertet. Diese Personalisierung ist standardmäßig aktiviert.

Einen nicht personalisierten Feed bietet die Webseite zwar ebenfalls an, der Weg dorthin ist jedoch wenig intuitiv. Nutzer müssen per Rechtsklick auf ein Video ein Kontextmenü öffnen, dort die Fläche „Feeds verwalten“ wählen und anschließend die Einstellung „personalisierte Feeds verwalten“ deaktivieren. Weder das Drei-Punkte-Menü, das in geöffneten Beiträgen erscheint, noch die Kontoeinstellungen enthalten eine entsprechende Option.

Ähnlich verschachtelt ist das Meldeverfahren. Wer einen konkreten Inhalt beanstanden möchte, wählt im Drei-Punkte-Menü des Beitrags die Schaltfläche „Melden“ und sieht sich daraufhin einer langen Liste von Auswahlmöglichkeiten gegenüber. Nur hinter der Option „Widerrechtlichen Inhalt melden“ öffnet sich eine Eingabemaske, in der Nutzer vor dem Absenden auch ihre Kontaktdaten hinterlegen können. Alle übrigen Optionen sehen dies nicht vor.

Die Verbraucherzentrale Bayern mahnte TikTok ab und verlangte Unterlassung sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Da die Plattform nicht einlenkte, zog der Verband vor Gericht. Weil Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in erster Instanz vor den Oberlandesgerichten verhandelt werden, landete der Fall unmittelbar beim OLG Bamberg, das der Klage stattgab und die Revision zum BGH zuließ.

Transparenzpflichten des DSA und die Frage der Klagebefugnis

Der Digital Services Act verpflichtet Plattformbetreiber in mehreren Stufen, und je größer ein Dienst ist, desto strenger fallen die Vorgaben aus. Für alle Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme einsetzen, schreibt Art. 27 DSA zunächst vor, dass sie die wichtigsten Parameter dieser Systeme in ihren Geschäftsbedingungen klar und verständlich offenlegen. Stehen mehrere Optionen zur Verfügung, nach denen sich die Reihenfolge der angezeigten Inhalte richtet, müssen die Anbieter nach Art. 27 Abs. 3 DSA zudem eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer ihre bevorzugte Option jederzeit auswählen und ändern können. Entscheidend ist der zweite Satz der Vorschrift, wonach diese Funktion von genau jenem Abschnitt der Online-Schnittstelle aus, in dem die Inhalte vorrangig angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich sein muss.

Für sehr große Online-Plattformen geht Art. 38 DSA noch einen Schritt weiter. Sie müssen für jedes ihrer Empfehlungssysteme mindestens eine Option anbieten, die nicht auf Profiling im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung beruht, also nicht auf der automatisierten Auswertung persönlicher Vorlieben, Interessen oder Verhaltensweisen. Der europäische Gesetzgeber wollte Nutzern damit einen echten Ausweg aus algorithmisch zugeschnittenen Feeds eröffnen, deren Sogwirkung als eines der systemischen Risiken großer Plattformen gilt. Eine solche Wahlmöglichkeit bleibt allerdings wertlos, wenn sie so platziert ist, dass kaum jemand sie findet.

Das Meldeverfahren regelt Art. 16 DSA, der für sämtliche Hostingdiensteanbieter gilt. Danach müssen Verfahren zur Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Zudem sollen sie hinreichend genaue und begründete Meldungen erleichtern, die unter anderem den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person enthalten. Diese Angaben sind keine Formalie, da an eine ordnungsgemäße Meldung weitere Rechtsfolgen anknüpfen, etwa die Pflicht des Anbieters, den Meldenden über seine Entscheidung zu informieren.

Den eigentlichen Kern des Revisionsverfahrens dürfte jedoch die prozessuale Vorfrage bilden. Nach Art. 56 Abs. 2 und 3 DSA liegt die Aufsicht über sehr große Online-Plattformen bei der EU-Kommission, in Teilen sogar ausschließlich. TikTok dürfte daraus ableiten, dass nationale Verbände über den Umweg des Zivilprozesses nicht in dieses europäische Kontrollsystem eingreifen können. Dem steht das deutsche Unterlassungsklagengesetz gegenüber, das in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG die Vorschriften des DSA ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetze aufführt. Qualifizierte Verbände können Verstöße dagegen grundsätzlich auf Unterlassung verfolgen. Wie sich behördliche Aufsicht und private Rechtsdurchsetzung zueinander verhalten, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, erscheint auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) denkbar.

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OLG Bamberg: Weder leicht zugänglich noch benutzerfreundlich

Das OLG Bamberg hat zunächst die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale bejaht. Zwar sei die Kommission für Verstöße sehr großer Plattformen gegen den DSA ausschließlich zuständig, eine verbraucherschutzrechtliche Überprüfung im Verfahren nach dem UKlaG werde dadurch aber nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe den DSA in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz benannt, und den Art. 16, 27 und 38 DSA komme ein verbraucherschützender Charakter zu. Die Möglichkeit, den Feed zu entpersonalisieren, diene dem Erkennen und Vermeiden systemischer Risiken, während ein wirksames Meldeverfahren die Nutzer vor rechtswidrigen Inhalten schütze.

In der Sache hat das Gericht beide Gestaltungen beanstandet. Die Funktion zur Deaktivierung der Personalisierung sei nicht leicht zugänglich, weil sie sich nicht dort befinde, wo Nutzer sie typischerweise erwarteten. Mit dem Drei-Punkte-Menü biete TikTok eine Bedienoption an, die dem durchschnittlichen Internetnutzer aus zahlreichen Programmen als Zugang zu weiteren Aktionen vertraut sei. Niemand werde daher annehmen, dass sich die Entpersonalisierung in einem anderen Menü verberge, das sich allein durch einen Rechtsklick auf ein Video öffnen lasse. Damit verfehle die Plattform die Anforderungen der Art. 38 und 27 Abs. 3 Satz 2 DSA.

Auch das Meldeverfahren genüge den Vorgaben nicht, da es nicht benutzerfreundlich ausgestaltet sei. Das Drop-Down-Menü enthalte eine Vielzahl von Optionen, von denen lediglich „Widerrechtlichen Inhalt melden“ einen Weg eröffne, der den Anforderungen des Art. 16 DSA entspreche. Diese Schaltfläche stehe jedoch ohne jede Hervorhebung zwischen den übrigen Auswahlmöglichkeiten. Für Nutzer sei nicht erkennbar, dass sie nur an dieser Stelle ein offizielles Meldeverfahren in Gang setzten, sodass ihnen das Auffinden dieses Verfahrens erschwert werde (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.2026 – Az. 3 UKl 5/25 e).

Der BGH muss nun klären, ob er dieser Linie folgt. Bestätigt er die Klagebefugnis, hätten Verbraucherverbände in Deutschland ein wirksames Instrument, um die Gestaltungspflichten des DSA auch gegenüber den größten Plattformen unmittelbar durchzusetzen, ohne auf ein Tätigwerden der Kommission angewiesen zu sein. Für die Plattformen wiederum würde sich die Frage, wo ein Schalter im Menü sitzt, endgültig von einer Designentscheidung zu einer Rechtsfrage wandeln (BGH, Verhandlungstermin am 28.01.2027 – Az. I ZR 181/26).

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