Für viele Beschäftigte gehört der tägliche Weg zur Arbeit zu den zeitintensivsten Phasen des Tages, doch finanziell bleibt diese Zeit meist unberücksichtigt. Das EuGH-Urteil könnte nun jedoch Bewegung in die Debatte bringen und vielen Arbeitnehmern den Weg zu einer Vergütung der Wegezeit ebnen. Wer künftig unterwegs ist, könnte für diesen Aufwand unter bestimmten Voraussetzungen entlohnt werden.

Der tägliche Arbeitsweg stellt für viele Beschäftigte eine erhebliche zeitliche Belastung dar, die im Alltag meist als private Lebensführung verbucht wird. Das Europäische Hoheitsgericht (EuGH) hat nun eine folgenschwere Entscheidung getroffen, die genau an diesem Grundsatz rüttelt und Pendlern in ganz Europa Hoffnung auf eine finanzielle Kompensation macht. Das Urteil stellt klar, dass unter bestimmten Bedingungen auch die Anfahrt zur Arbeitsstätte als voll anzurechnende Arbeitszeit eingestuft werden muss. Damit rückt die Frage nach der Entlohnung von Wegen in den Fokus des modernen Arbeitsrechts (EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-266/14).
Wenn die tägliche Anfahrt zur Arbeitslast wird
Die juristische Auseinandersetzung begann mit einer Klage von Arbeitnehmern, die täglich lange Strecken zurücklegen mussten, ohne dass diese Zeit vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anerkannt oder vergütet wurde. Im Zentrum des Falls standen Beschäftigte ohne einen festen Büroarbeitsplatz, deren Tätigkeit darin bestand, täglich von Kunden zu Kunden zu reisen oder direkt von Zuhause aus zu wechselnden Einsatzorten aufzubrechen.
Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass erst die Ankunft am ersten Kundenort den Beginn der eigentlichen Arbeitszeit markiere und die Fahrt vom Wohnort dorthin reine Privatsache sei. Die betroffenen Arbeitnehmer sahen darin eine unzulässige Belastung, da sie während der gesamten Fahrtzeit dem Arbeitgeber zur Verfügung standen und den Weg keineswegs frei nach ihren eigenen Wünschen gestalten konnten. Der Rechtsstreit wanderte durch die Instanzen, bis er schließlich dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.
Die arbeitszeitrechtlichen Grundlagen auf dem Prüfstand
Um die Reichweite der Entscheidung zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach dem europäischen Arbeitszeitrecht unterscheidet das Gesetz streng zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit; ein Dritter Zustand existiert nicht. Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, dessen Anweisungen unterliegt und seine Tätigkeit oder Aufgaben ausübt.
Im deutschen Arbeitsrecht wird diese Frage traditionell im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das eng mit den Vorgaben des Europäischen Unionsrechts verwoben ist. Grundsätzlich gilt nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung, dass der Weg von der Wohnung zur sogenannten ersten Betriebsstätte Sache des Arbeitnehmers ist und nicht als Arbeitszeit zählt. Anders verhält es sich jedoch bereits nach bisheriger Rechtslage bei Dienstreisen oder Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzorten während des Arbeitstages, die als sogenannte Wegezeit oder Reisezeit gelten. Das aktuelle Urteil rückt nun gerade die erste und die letzte Fahrt des Tages in ein völlig neues Licht, wenn es keinen festen betrieblichen Arbeitsort gibt.
Warum der EuGH die Fahrzeiten als Arbeitszeit einstuft
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Fahrzeiten von Arbeitnehmern, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, zwischen ihrem Wohnort und den Standorten des ersten und des letzten Kunden Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie darstellen. Die Richter begründen ihre Position damit, dass die Fahrten der Arbeitnehmer eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung ihrer beruflichen Leistungen bei den Kunden sind.
Würden diese Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit gewertet, würde dies dem Ziel des europäischen Rechts widersprechen, den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Da die Beschäftigten während der Fahrtzeit ihre Strecke nicht frei wählen können und an die Routen sowie Kundentermine des Arbeitgebers gebunden sind, stehen sie diesem vollumfänglich zur Verfügung. Aus diesem Grund handelt es sich rechtlich um vollwertige Arbeitszeit, die nicht als Ruhezeit entwertet werden darf (EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-266/14).
Wie du dein Recht bei Fahrzeiten und Arbeitsweg durchsetzt
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hekem