Wenn ein Beamter wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint, ist das entsprechende Bundesland als Dienstherr verpflichtet, zunächst durch disziplinarische Maßnahmen auf den Beamten einzuwirken. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.

In dem Zeitraum von 2014 bis 2018 hat ein Oberregierungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) insgesamt 1.614 Fehlstunden angesammelt. Bereits 2015 erlangte der Dienstherr davon Kenntnis und leitete ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2018 erhobene Disziplinarklage entfernte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urt. v. 14.05.2019, Az. 38 K 9264/18.) den Oberregierungsrat aus dem Beamtenverhältnis. Zu Unrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 28.03.2023, Az. 2 C 20.21) jetzt.

Berufungsinstanz: Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei geboten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urt. v. 16.09.2020, AZ. 3d A 2713/19.) wies die Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch ab. Dazu führte das Gericht aus, ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder ein Fernbleiben für Teile von Arbeitstagen, das in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreiche, indiziere die Höchstmaßnahme. Mildernde Umstände, die ein Absehen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geböten, lägen nicht vor.

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BVerwG: Trotz schwerer Dienstvergehen noch keine Höchstmaßnahme

Gegen die Entscheidung des OVG legte der Beamte Revision ein. Das BVerwG hob daraufhin die Urteile der Vorinstanzen auf und stufte den Beamten in das Amt eines Regierungsrats zurück.

Zwar läge ein schweres Dienstvergehen des Beamten vor, weil er über einen langen Zeitraum wiederholt die dienstliche Anordnung zum Beginn der Kernarbeitszeit nicht befolgt habe, die disziplinare Höchstmaßnahe sei aber dennoch nicht gerechtfertigt. Die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen zu Arbeitsbeginn, könne nicht in ihrer Schwere einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Bei Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum müsse der Dienstherr zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirken. Eine mildere Maßnahme bestünde bei Bekanntwerden im März 2015 darin, die Dienstbezüge zu kürzen.

Abendliche Längerarbeit gleicht kein Zuspätkommen aus

Als besonders belastenden Umstand sieht das BVerwG das uneinsichtige und beharrliche Fehlverhalten des Beamten. Auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2015 änderte der Beamte sein Verhalten nicht, sondern steigerte sogar seine morgendlichen Fehlzeiten in erheblichem Umfang. Dagegen ist auch kein mildernder Umstand zu sehen, dass er die Verspätungen durch abendliche Längerarbeit ausglich. Nach dem BVerwG läge darin eine Nichterfüllung der Gesamtarbeitszeit, die als weitere vorwerfbare Dienstpflichtverletzung hinzutreten würde.

jsc

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