Die Gründung eines Cannabis Social Clubs kann eine Herausforderung für Gründer sein. Was zu beachten ist und welche Besonderheiten das neue Konsumcannabisgesetz vorgibt, klären wir in unserem Beitrag.

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Die Weitergabe über Cannabis Social Clubs (CSC, gesetzlich: „Anbauvereinigungen“) ist neben dem Eigenanbau der einzige andere legale Weg, um an konsumfertigen Cannabis zu gelangen. CSC dürfen zwar erst ab dem 01.07.2024 eine Anbauzulassung beantragen, gründen kann und sollte man sie allerdings schon vorher. Eine gute Vorbereitung ist jetzt wichtig.

Wahl der Rechtsform

Laut dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) können CSC als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine (sog. Idealvereine) oder als eingetragene Genossenschaften organisiert werden. Im Vergleich zum eingetragenen Verein hat die Genossenschaft höhere Gründungs- und laufende Kosten und bringt einige steuerrechtliche Besonderheiten mit. Es fallen beispielsweise Kosten für eine Pflichtmitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfungsverband an.  Die Gründung verläuft ebenfalls anders, sodass nicht sieben, sondern lediglich drei Gründungsmitglieder erforderlich sind.

Die Gründung einer Anbauvereinigung als Verein wird im Folgenden in den Vordergrund gestellt, denn diese Form stellt für viele der Gründer die zutreffendere Rechtsformvariante dar.

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Gründungsversammlung (e.V.) und Satzung

Um einen eingetragenen, nichtwirtschaftlichen Verein (Idealverein) zu gründen, muss zunächst eine Gründungsversammlung abgehalten werden. Mindestens sieben Mitglieder müssen anwesend sein, um den Namen des Vereins festzulegen und einen Vorstand zu wählen. Der Vorstand kann wiederum eine einzige Person oder eine Teilgruppe sein. Die Ernennung von weiteren Organen (Schatzmeister/Kassenwart, Beirat) ist nicht notwendig, aber empfehlenswert. Der Ablauf sollte protokolliert werden.

Außerdem wird die Gründungsversammlung für die Festlegung der Vereinssatzung genutzt. Diese muss von mindestens sieben Mitgliedern angenommen und unterschrieben werden und hat eine gewissen Mindestinhalt. Die Satzung muss den

  • Zweck,
  • Namen und
  • Sitz

des Vereins enthalten sowie eine Angabe darüber, dass der Verein eingetragen werden soll. Zudem sollte er Regelungen in Sachen

  • Ein- und Austritt,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Bildung des Vorstands,
  • Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die
  • Beurkundung von Beschlüssen

beinhalten.

Das CanG enthält zudem einige Sonderregelungen, die in der Satzung geregelt sein müssen. Mit diesen Regelungen steht und fällt in einem nächsten Schritt die Erlaubniserteilung der zuständigen Landesbehörde zur Eröffnung der Anbauvereinigung.

Üblich ist auch, die Einrichtung der Vereinsorgane festzuhalten und Regelungen für Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu treffen.

Sonderregeln: Kein Anbau ohne Lizenz

Die CSC können ihre Vereinszwecke allerdings so lange nicht erfüllen, bis sie eine behördliche Anbauerlaubnis in den Händen halten. Das bringt weitere Sonderregeln für die Satzung mit sich. Ohne diese einzuhalten, ist eine Lizenz ausgeschlossen.

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Dem Vereinszweck kommt dabei besondere Bedeutung zu. Dieser ist im KCanG festgelegt:

„[…] deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist“ (§ 1 Nr. 13 KCanG)

Gründerinnen und Gründer dürfen über diesen Rahmen nicht hinausgehen, insbesondere darf der Verein keine gewinnorientierten Absichten haben. Andernfalls ist eine Anbaulizenz unmöglich zu erwerben.

Außerdem muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen werden, wobei Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben müssen. Erwerb und Mitgliedschaft müssen auch an diesen Ort geknüpft werden. Maximal zulässig ist eine Anzahl von 500 Mitgliedern.

Weitere Voraussetzungen (§ 12 Abs. 1 KCanG) für eine Lizenz sind:

  • Vorstandsmitglied müssen (z.B. keine Verurteilung wegen bestimmter Drogendelikte und Delikte der organisierten Kriminalität oder Anhaltspunkten für gebilligten Drogenmissbrauch).
  • Alle Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähig sein.
  • Ernennung eines Präventionsbeauftragten und Nachweis für dessen Beratungs- und Präventionskenntnisse.
  • Vorlage eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.
  • Die Anbau- und Clubräume dürfen nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen oder Kinder-/Jugendeinrichtungen liegen.
  • Die Anbau- und Clubräume dürfen sich nicht innerhalb einer privaten Wohnung oder eines militärischen Bereichs befinden.

CSC ist zu raten, die Genehmigung so bald wie möglich einzuholen, da es in bestimmten Bundesländern passieren kann, dass die Gesamtzahl der CSC durch Verordnung begrenzt wird. Da die Voraussetzungen für den Antrag bekannt sind, kann der Antrag bereits in Gänze vorbereitet werden.  

Der Betrieb des Vereins muss außerdem darauf eingerichtet sein, nicht gegen die weiteren Pflichten zu verstoßen: Andernfalls droht eine Entziehung der Lizenz. Das umfasst etwa die zulässige Abgabemenge bei über 21-jährigen von bis zu 50 g im Monat, aber höchstens 25 g am Tag und bei Personen zwischen 18 Jahren und 21 Jahren von bis zu 30 g pro Mitglied und Monat, den THC-Gehalt, die Dokumentationspflichten und das Konsumverbot auf dem Clubgrundstück.  Mitglieder dürfen Cannabis, welches sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten

Hierfür sollten Sie als Gründer ein internes Compliance-Konzept anlegen, bei denen Sie der Fachanwalt unterstützen kann. Auch bei der Vorbereitung des Antrags ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Sobald der Behördengang geöffnet wird (Stand April noch nicht), wird der Ansturm auf die Ämter groß sein und die Schnelleren begünstigen.

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Eintragung und Finanzen

Ein CSC muss laut Gesetz ins Vereinsregister eingetragen werden. Dafür müssen die Unterschriften unter der Vereinssatzung in den meisten Bundesländern notariell beglaubigt werden. Für die Anmeldung zum Register ist der Vereinsvorstand zuständig.

Zur steuerlichen Abwicklung sollte ein eigenes Vereins-Bankkonto errichtet werden. Einige Banken bieten hierfür spezielle Modelle an. Die Kosten der Beurkundung sowie der Eintragung und deren Bekanntmachung belaufen sich in den meisten Fällen auf weniger als 150 €.

Als Verein unterliegt der CSC dem Körperschaftssteuerrecht. Ab der Einnahmenfreigrenze von 45.000€ pro Jahr liegt die Körperschaftssteuer bei 15% der wirtschaftlichen Einnahmen. Ein Geschäftsplan kann dabei helfen, die Mitglieds- und Cannabis-Abgabebeiträge entsprechend einzuplanen.

Anbaufläche

Die Räumlichkeiten für den Anbau sollten gegen den Zugriff von außen gesichert sein. Das Gesetz spricht von „befriedetem Besitztum“. Entsprechend empfehlen sich besondere einbruchsichere Türen und Fenster sowie eine Einzäunung des Geländes. Außerdem müssen Anbauflächen von der Einsicht von außen geschützt sein – etwa durch getönte Scheiben oder sonstigen Sichtschutz. Zudem dürfen sie nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein.

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