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Infos für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Abmahnung eines Auszubildenden

Auszubildende haben es oft nicht leicht. Schon in jungen Jahren müssen sie die Inhalte der Berufsschulausbildung mit den praktischen Anforderungen aus dem Betriebsalltag unter einen Hut bringen. Oft genießen Auszubildende aufgrund ihres jungen Alters einen gewissen Welpenschutz. Was viele nicht wissen: dieser Welpenschutz gilt nicht unbegrenzt.

So können auch Azubis Abmahnungen erhalten, um Fehlverhalten einzudämmen. Doch welche Formalitäten müssen hier beachtet werden? Und wie geht man als Azubi mit einem erhaltenen Schreiben um?

In aller Kürze

Ja, auch Auszubildende können Abmahnung erhalten, zum Beispiel bei unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule oder Unpünktlichkeit im Betrieb.
Zwei einschlägige Abmahnungen (also gleicher Abmahn-Grund) können zur Kündigung des Auszubildenden und damit zum Verlust des Ausbildungsplatzes führen.
Wird ein Auszubildender als regulärer Arbeitnehmer übernommen, bleibt seine Abmahnung dennoch weiterhin in der Personalakte vermerkt. Nach zwei bis drei Jahren kann der Mitarbeiter jedoch die Löschung verlangen.

Gründe für eine Abmahnung

Im Grunde genommen können für eine Abmahnung eines regulären Angestellten und für die Abmahnung eines Auszubildenden die gleichen Gründe in Frage kommen. Fehlverhalten wie unfreundliches Auftreten gegenüber Kunden, Unpünktlichkeit oder Beleidigungen von Kollegen können schließlich nicht nur den Jungspunden passieren.

Aber: es gibt Abmahngründe, die eben auch nur für Auszubildende in Frage kommen. Die kommen insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen Pflichten des Azubis zum Tragen, zum Beispiel seinen schulischen Pflichten im Rahmen der Theorieausbildung in der Berufsschule.

Typische Gründe für die Abmahnung eines Azubis:

  • Unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule
  • Unpünktliches Erscheinen zum Berufsschulunterricht
  • Unpassende Berufsbekleidung
  • Verspätungen/Unpünktlichkeit im Ausbildungsbetrieb
  • Nicht-Führen eines Berichthefts
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber dem Ausbilder
  • Verweigerung ausbildungsrelevanter Tätigkeiten

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Abgrenzung zur Kündigung

Selbstverständlich gilt auch bei Auszubildenden: der Arbeitgeber muss nicht jedes Fehlverhalten seines Zöglings hinnehmen. Je nach Fehlverhalten kann die Vertrauensbasis so nachhaltig zerstört sein, dass nur eine fristlose Kündigung angemessen erscheint.

Dies ist vor allem denn der Fall, wenn der Auszubildende einen gravierenden Diebstahl begangen hat oder einen Kollegen tätlich in schwerwiegender Weise angegriffen hat.

Letztendlich muss darüber entschieden werden, wie schwerwiegend das entsprechende Fehlverhalten des Azubis wiegt. Insbesondere bei jungen Mitarbeitern gilt das Prinzip: dem Ermahnten muss die Chance zur Besserung eingeräumt werden. Meist ist also eher die erstmalige Abmahnung angedacht. Ändert der Auszubildende sein Verhalten nicht, kann eine zweite, gleichartige Abmahnung erfolgen, die zur Kündigung berechtigt.

Einschlägige Abmahnung

Die Kündigung eines Auszubildenden nach zwei ausgesprochenen Abmahnungen ist nur dann möglich, wenn es sich um einschlägige Abmahnungen handelt, diese also gleichartig waren.

Beispiel 1:

1. Abmahnung erfolgt aufgrund von unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule.

2. Abmahnung erfolgt aufgrund von unangemessenem Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten.

keine einschlägigen Abmahnungen, dementsprechend keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung

Beispiel 2:

1. Abmahnung erfolgt aufgrund von unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule.

2. Abmahnung erfolgt aufgrund von unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule.

einschlägige Abmahnung liegt vor, ordentliche Kündigungsmöglichkeit gegeben

Sie wollen mehr wissen?

Tipps für Arbeitgeber

Achten Sie auf die korrekten Formalia!

Für Abmahnung gegenüber Auszubildenden sollte auf die Einhaltung der entsprechenden formalen Vorgaben geachtet werden. Wichtige Inhalte der Abmahnung:

  • Konkreter Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird inklusive Uhrzeit, Datum und Zeugen/Nachweise
  • Konkrete Benennung des Fehlverhaltens
  • Konkrete Benennung des Besserungswunsches

Insbesondere auf die Chance zur Besserung sollte hier Wert gelegt werden. Beschreiben Sie dem Auszubildenden genau, warum sein Verhalten nicht korrekt war und welches Verhalten Sie sich in Zukunft von ihm erhoffen.

Achtung! Wurden verschiedene Arten von Fehlverhalten festgestellt, muss für jedes Fehlverhalten eine gesonderte Abmahnung erfolgen. Sie können diese nicht zusammenfassen. Hintergrund ist die spätere potentielle Frage nach der Einschlägigkeit der Abmahnung im Falle einer Kündigung.

Benötigen Sie Hilfe dabei, eine Abmahnung oder eine Kündigung gegenüber einem Auszubildenden rechtssicher durchzusetzen? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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Tipps für Auszubildende

Reagieren Sie umsichtig!

Haben Sie eine Abmahnung als Auszubildender erhalten? Dann geht es zunächst einmal um die Frage: hat Ihr Arbeitgeber Recht mit dem, was er in der Abmahnung schildert oder fühlen Sie sich zu Unrecht abgemahnt?

Berechtigte Abmahnung

Auch wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt, steht Ihnen das Recht zur Stellungnahme zu. So lässt sich mögliches Fehlverhalten zwar nicht entschuldigen, aber möglicherweise rechtfertigen. Fehlten Sie beispielsweise unentschuldigt in der Berufsschule aufgrund eines Trauerfalls, haben Sie zwar Ihre Pflichten aus dem Auszubildendenverhältnis verletzt, aber ein Vorgesetzter wird dieses Verhalten nicht so verteufeln, wie wenn das Fehler aufgrund einer durchzechten Partynacht zustande kam.

Die von Ihnen erstellte Stellungnahme findet gemeinsam mit der Abmahnung Eingang in Ihre Personalakte und wird dort gespeichert. Auch wenn Ihr Auszubildender oder Ihr Vorgesetzter zu einem späteren Zeitpunkt wechseln, hat sein Nachfolger die Möglichkeit neben der originären Abmahnung immer auch Ihre Meinung zur Sache zu lesen.

Unberechtigte Abmahnung

Werden Sie zu Unrecht eines Fehlverhaltens beschuldigt? Dann können Sie sich auf verschiedene Arten gegen die Abmahnung zur Wehr setzen.

Zunächst einmal sollten Sie das sachliche Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen. Sammeln Sie im Vorfeld Argumente oder auch Beweise für Ihre Unschuld und versuchen Sie im persönlichen Gespräch von der Rücknahme der Abmahnung zu überzeugen.

Gelingt dies nicht, können Sie auch eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und die Rücknahme der Abmahnung einfordern. Erfolgt hierauf keine entsprechende Reaktion, ist es auch möglich, sich auf dem Klageweg gegen die Abmahnung zu wehren. Dies sollte – im Sinne eines umgänglichen Verhältnisses – jedoch nur das letzte mögliche Mittel sein.

Benötigen Sie Hilfe dabei, Ihre Rechte durchzusetzen? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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