Das BAG hatte in seiner Entscheidung (5 AZR 792/11) über eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm zu entscheiden. Dem Prozess zugrunde lag ein Streit der Parteien über die Vergütung von, nach dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung unentgeltlich zu erbringenden Arbeitsleistungen.

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Der Kläger war von Juni 1989 bis September 2011 Arbeitnehmer bei der Beklagten und für einen Stundenlohn von 12,28 Euro tätig. Im März 2009 nahmen die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages  vor, im Rahmen derer die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden festgesetzt wurde, wobei eine Vergütung lediglich für 35 Wochenstunden erfolgen sollte. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer nunmehr einen Lohnanspruch in Höhe der monatlich 5 Stunden Differenz für die Zeit von April 2009 bis November 2010 geltend. Hierbei stellte er unter anderem darauf ab, dass die Vereinbarung auf Veranlassung der Beklagten im Hinblick auf eine drohende Insolvenz ohne ausreichend Bedenkzeit erwirkt worden sei. Außerdem sei eine solche Klausel sittenwidrig. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Mit ihrem Urteil vom 17.10.2012 wiesen die Erfurter Richter die Revision zurück und schlossen sich damit den Auffassungen der vorinstanzlichen Gerichte an.

Das Gericht befand in seinem Urteil die in Frage stehende Klausel für wirksam. Hinsichtlich der in Frage kommenden arglistigen Täuschung iSv § 123 Abs. 1 BGB durch den Arbeitgeber bei Abschluss der Änderungsvereinbarung habe der Kläger, der diesbezüglich die Beweislast trug, keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers iSv § 307 Abs. 1 BGB führte das Gericht aus, dass zwar eine allgemeine Geschäftsbedingung iSv § 305 Abs. 1 BGB vorliege, wegen § 307 Abs. 3 BGB jedoch eine über die Transparenzkontrolle hinausgehende Überprüfung der Klausel nicht stattfinden könne. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Inhaltskontrolle von AGB nur dann zulässig, wenn sie eine Abweichung von gesetzlichen Rechtsvorschriften enthalten. Dies sei aber bei einer Vergütungsabrede, jedenfalls bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nicht der Fall. Vielmehr unterliege sie als Hauptleistungsabrede der Parteivereinbarung. Das Gericht könne hier nicht dafür herangezogen werden, eine gerechte Vergütungshöhe für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung zu ermitteln.

Darüber hinaus lehnten die Richter auch eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit iSv § 138 Abs. 2 BGB ab. Ob eine Solche vorliege, müsse grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Es könne nicht angenommen werden, dass ein auffälliges Missverhältnis bereits deshalb bestehe, weil scheinbar einzelne Arbeitsstunden unentgeltlich zu erbringen sein. Entscheidend soll vielmehr sein, ob ein Missverhältnis besteht zwischen dem objektiven Wert der erbrachten Arbeitsleistung und dem faktisch erhaltenen Arbeitslohn. Beim errechneten Mittelwert bezogen auf einen Kalendermonat als Abrechnungsperiode ergab sich jedoch vorliegend, dass der Kläger noch ein Entgelt von 11,07 Euro Stunde erhalten hat. Hierbei ergebe sich jedoch im Vergleich zum üblichen Tarifvertrag in der Branche des Arbeitnehmers kein auffälliges Missverhältnis.

Es bleibt also festzuhalten, dass Regelungen in AGB hinsichtlich der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung nicht der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen. Dies ist Resultat einer konsequenten Anwendung der Vorschriften der §§ 305 ff BGB sowie Ausdruck, des dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegenden Prinzips der Privatautonomie.