Der Autovermieter Sixt versuchte eine Mitarbeiterin in Düsseldorf zu kündigen. Ganze dreimal erhielt die Frau eine fristlose Kündigung von ihrem Arbeitgeber. Doch jedes Mal zu Unrecht, entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einer Kündigungsschutzklage gegen das Unternehmen Sixt stattgegeben. Sixt versuchte einer Mitarbeiterin am Standort Flughafen Düsseldorf dreimal zu kündigen. Jede der drei Kündigungen weisen nach Ansicht der Richter jedoch rechtliche Mängel auf, weshalb sie allesamt unwirksam sind (Urteil v. 23.02.2022, Az. 10 Ca 4119/21).

Sixt kündigt dreimal fristlos

Die Mitarbeiterin hatte am 20.08.2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden. Am 27.08.21 kündigte Sixt ihr fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

Am 21.09.21 sollte die Betriebsversammlung stattfinden. Der Einladung waren rund 15 Beschäftigte gefolgt. Allerdings war der zu diesem Zweck angemietete Raum mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, weil die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von Sixt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten.

Dies nahm das Autovermietungsunternehmen zum Anlass für eine weitere außerordentliche Kündigung vom 03.11.2021. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum anmieteten. Angeblich haben sie sichergehen wollen, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen, damit sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen stünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Am 09.12.2021 betrat die betroffene Mitarbeiterin ohne vorherige Absprache mit dem Vorgesetzten zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte Sixt erneut fristlos, weil es in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah. Zudem habe die Mitarbeiterin beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.

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Alle Kündigungen sind unwirksam

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat alle außerordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als unwirksam erachtet. Dem lagen zusammengefasst im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Vorwurf wiederholten Zuspätkommens könne in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin komme wiederum nicht in Betracht, weil sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Die zweite fristlose Kündigung habe auch keinen Bestand. Für die von Sixt behaupteten Absichten der Mitarbeiterinnen, sich selbst zum Betriebsrat wählen zu lassen, habe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben..

Die dritte Kündigung sei wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht des Unternehmens verletzt habe, als sie – bereits fristlos gekündigt – unabgesprochen deren Betriebsräume betreten habe. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Der Ausspruch einer Abmahnung von Sixt wäre ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.

Gegen das Urteil kann Sixt Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.

ses