Auch im Arbeitsverhältnis stehen persönliche Daten unter besonderem Schutz. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass das Lesen und Weiterleiten von fremden E-Mails erhebliche Konsequenzen für das Beschäftigtenverhältnis haben kann – bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. WBS informiert.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 02.11.2021 entschieden: lesen Beschäftigte unbefugt eine E-Mail, die an den Vorgesetzten gerichtet ist und leiten sie Inhalte daraus an Dritte weiter, so liegt ein „an sich“ geeigneter Grund vor, der die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021, Az. 4 Sa 290/21). Die Richter hoben das anderslautende Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021 – 8 Ca 3432/20 auf, die noch der Arbeitnehmerin Recht gegeben hatte.

Worum ging es?

Die Arbeitnehmerin war seit 23 Jahren bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Im Rahmen ihrer Beschäftigung – unter anderem in der Buchhaltung – hatte sie auch Zugriff auf den Computer des Pastors. Durch Zufall entdeckte sie eine E-Mail in dem Maileingang des Pastors, in der dieser über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn informiert wurde. Es bestand der Verdacht, dass der Pastor sexuelle Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau begangen haben soll. Die Arbeitnehmerin – und spätere Klägerin – durchsuchte daraufhin den Computer nach weiteren Anhaltspunkten. Sie fand einen Chatverlauf zwischen Vorgesetzten und der betroffenen Frau im Kirchenasyl. Sie entschied sich dazu, den Verlauf auf einem externen Datenträger zu speichern und den USB-Stick eine Woche später an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterzuleiten. Als die Kirchengemeinde von den Geschehnissen erfuhr, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos. Dagegen erhob die Beschäftigte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (AG) Aachen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Pastor wurde mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.

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Erste Instanz sah Klägerin im Recht

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klägerin Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschäftigte zwar eine Verfehlung im Arbeitsverhältnis begangen habe, die grundsätzlich einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 626 BGB darstellen würde und damit auch eine fristlose Kündigung ermöglichen könne. Allerdings sei die fristlose Kündigung in diesem Fall nicht verhältnismäßig; das Arbeitsverhältnis habe viele Jahre lang ohne Zwischenfälle bestanden und von einer Wiederholungsgefahr sei vorliegend nicht auszugehen (ArbG Aachen, Urteil vom 22.04.2021, 8 Ca 3432/20).

LAG: Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte dagegen vor dem LAG Köln Erfolg. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Es sah das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Pastor und der Klägerin als unwiederbringlich zerstört an. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weiterleitung fremder Daten stelle laut der Richter einen „schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflicht“ dar. Die Beschäftigte habe vorliegend die Persönlichkeitsrechte ihres Vorgesetzten verletzt. Der Arbeitnehmerin sei zugute zu halten, dass es ihr vornehmlich darum ging, die im Kirchenasyl lebende Frau zu schützen und Beweise zu sichern; dies rechtfertige jedoch nicht eine solche Persönlichkeitsverletzung und die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Insbesondere habe die Klägerin durch die Weiterleitung der Daten keines ihrer Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin überwiege des Lösungsinteresse der Kirchengemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Es sei der Gemeinde nicht zumutbar, selbst einen solchen einmaligen Verstoß hinzunehmen; die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht wiege zu schwer. Eine Weiterbeschäftigung sei ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung sei vor diesem Hintergrund angebracht. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Die Berechtigung auf Emailkontos zuzugreifen ist auf den zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt. Dies ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 BGB und aus § 26 Abs. 1 BDSG. Soweit die Klägerin an den Vorgesetzten adressierte Emails und seine privaten Emailanhänge öffnete, hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten hier in Form des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt. Im unbefugten Lesen und Weiterleiten privater E-Mails des Vorgesetzten liegt zweifellos ein Datenschutzverstoß.

Beschäftigte sollten unbedingt darauf achten, mit sensiblen Daten, die innerhalb des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis genommen werden, nicht nach außen zu treten. Vor allem, wenn es um Daten geht, die noch nicht einmal mit dem Vorgesetzten selbst besprochen wurden, ist von einer Weitergabe dringend abzuraten. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden könnte – selbst wenn das Arbeitsverhältnis schon jahrelang harmonisch besteht.

Der vorliegende Fall bietet aber auch Anlass zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist, dass das Vorgehen der Klägerin dem vermeintlichen Ziel diente, eine Frau im Kirchenasyl vor sexuellen Übergriffen des Pastors zu schützen und Beweise zu sichern, auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Pastor später mangels hinreichenden Tatversacht eingestellt wurde.  So bestehen Ausnahmen, die eine Weitergabe von Daten ermöglichen; so zum Beispiel, wenn schwere Straftaten vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht Aachen zu dem Schluss gekommen ist, dass die Ziele der Klägerin legitim waren und ein Datenschutzverstoß daher gerechtfertigt bzw. der Verstoß durch die Ziele legitimiert war. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob das Verhalten der Klägerin als Whistleblowing bezeichnet werden könnte und als Whistleblowerin Schutz verdient hätte.

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