Darf der Arbeitgeber eine betriebliche Invaliditätsrente daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird? Oder würde das einen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer ausüben? Darüber hatte das BAG nun in dritter Instanz zu entscheiden.

Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Arbeitnehmer in diesem Verfahren von November 2020 bis zum September 2022 eine befristete Erwerbsminderungsrente. Zu Beginn war er dabei weiterhin bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Diese regelte in einer „Zusatzversorgungsverordnung“ (ZVO), dass Mitarbeiter ein betriebliches Ruhegeld erhalten, wenn sie – erstens – wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und – zweitens – aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Nach einer erfolglosen Forderung des Ruhegelds im Januar 2021 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Die Arbeitgeberin zahlte sodann pflichtgemäß das Ruhegeld ab April 2022. Zu spät, fand der Arbeitnehmer und forderte in den Vorinstanzen eine Zahlung rückwirkend ab Januar 2021. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage nun in letzter Instanz ab (Urt. v. 10.10.2023, Az. 3 AZR 250/22).

Kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer

Das zentrale Argument des Arbeitnehmers war hier, dass ihn die Regelung aus der betrieblichen ZVO gezwungen habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden, um das Ruhegeld zu erhalten. Aufgrund dieser Drucksituation sei es unzulässig, die Auszahlung eines Ruhegelds bzw. die Invaliditätsrente von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen.

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Die Revision vor dem Dritten Senat des BAG bleibt allerdings erfolglos. Das Gericht nahm die Regelung der ZVO genauer unter die Lupe und sah darin eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die sie dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüften. Die konkrete Regelung sah vor, dass das Ruhegeld neben einer bewilligten Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer „aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.“ Der Senat sah darin nicht nur die faktische Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sondern die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung an.

Die AGB-Inhaltskontrolle falle ebenfalls nicht negativ aus: Die Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB Abs. 1 BGB) und die Kopplung der Invaliditätsrente an das Ende des Arbeitsverhältnisses sei auch im Übrigen nicht unzumutbar.

Arbeitnehmer muss vorher kündigen

Damit darf nach Auffassung des BAG der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber die Leistung in einer Versorgungsordnung, die AGB enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer zum einen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und zum anderen rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Insofern stand der Kläger in seinem Anliegen zunächst schutzlos dar, allerdings haben sich die Parteien inzwischen verglichen.

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