Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deutlich gemacht, dass öffentliche Arbeitgeber sämtliche schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Personen die fachlichen Voraussetzungen erkennbar erfüllen (Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 188/12). Damit hat es die Rechte von Schwerbehinderten erheblich gestärkt.

Kein behördliches Ermessen

Dahingehend steht der Behörde auch kein Ermessen zu. Die Tatsache, dass sich viele Schwerbehinderte auf den Posten bewerben, ändert an der Regelung ebenfalls nichts.

Im konkreten Fall hatten sich insgesamt 126 Personen auf die Stelle in Nordrhein-Westfalen beworben. Die Behörde lud acht Interessierte ein, davon zwei Schwerbehinderte. An der Vorauswahl hatte sich sogar die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Eine Person fehlte, nämlich der spätere Kläger. Er verlangte vom Land eine Entschädigung wegen Diskriminierung, weil er nicht eingeladen wurde.

Chance des persönlichen Gesprächs

Die Gesetzeslage ist insofern tatsächlich eindeutig: Sofern ausreichende fachliche Fähigkeiten aus der Bewerbung hervorgehen, müssen Schwerbehinderte eingeladen werden. Es gibt daher einen Individualanspruch. Dieser kann auch nicht durch das Argument der Behörde vereitelt werden, dass durch die Einladung zweier Schwerbehinderter dem Grundsatz genügend Rechnung getragen wurde. Ebenso wenig wurde zugunsten des Amtes berücksichtigt, dass die Schwerbehindertenvertretung an dem Verfahren beteiligt war.

Den Behinderten soll gerade ermöglicht werden, die potenziellen Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch von der Eignung zu überzeugen. Diese Chance dürfe ihnen bei entsprechenden Kompetenzen keinesfalls verwehrt werden.

Entschädigung aufgrund Diskriminierung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) als Vorinstanz muss jetzt die Höhe der Entschädigung festlegen. Bei dieser Frage könnte tatsächlich eine Rolle spielen, dass sich die Behörde zumindest wesentlich bemüht hat, den Interessen der Schwerbehinderten gerecht zu werden. Der von der ersten Instanz festgesetzte Betrag von 3.728 €, entsprechend zwei Bruttomonatsgehältern, wird vermutlich herabgesetzt.