Wer für Online-Lieferdienste als Fahrradkurier arbeitet, muss meist das dafür benötigte Fahrrad und Handy selbst besorgen. Damit ist nun Schluss! Denn das BAG entschied in einem spektakulären Urteil, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist.

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten die zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen bei einem Fahrradlieferdienst ein Fahrrad und ein Mobiltelefon. Eine gegenteilige Regelung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist den Beschäftigten gegenüber unzumutbar (Urt. v. 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21 und 5 AZR 335/21).

Zwei Angestellte eines Fahrradkurierdienstes klagten bereits 2019 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt darauf, dass ihr Arbeitgeber ihnen für ihre Tätigkeit ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon zur Verfügung stellen müsse. Die als sogenannte „Rider“ beschäftigten Fahrradlieferanten holen nach einer Bestellung über eine App Essen bei einem Restaurant ab und liefern es anschließend zum Kunden. In erster Instanz verloren die Angestellten den Rechtsstreit. Die darauffolgende Berufung war jedoch erfolgreich. Gegen das Berufungsurteil setzte sich der Arbeitgeber mit einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Wehr. Dieses entschied nun zugunsten der Fahrradlieferanten.

Grundsatz laut BAG: Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel bereitstellen

Laut den Erfurter Richtern gelte dann der Grundsatz, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen müsse, die diese für ihren Arbeitseinsatz benötigen. Dies gehe aus der historisch gewachsenen Annahme hervor, dass der Arbeitnehmer nichts außer seiner Arbeitskraft in das Arbeitsverhältnis einzubringen habe. Der Unternehmer trage das wirtschaftliche Risiko und könne den Nutzen aus seinem Betrieb ziehen. Außerdem sei es seine Aufgabe, sowohl den Betriebsablauf als auch den Arbeitseinsatz seiner Mitarbeiter zu organisieren. Ihn treffe daher die Pflicht, gemäß § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Betriebsmittel bereitzustellen.

Zu den geeigneten und notwendigen Arbeitsmitteln zählen laut Urteil im vorliegenden Fall ein verkehrstaugliches Fahrrad sowie ein internetfähiges Mobiltelefon. Letzteres solle mit einem Internetvertrag, der ein Datenvolumen von 2 GB im Monat umfasse, ausgestattet sein. Der Internetzugang sei für die Nutzung der Lieferdienste-App notwendig.

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Anderweitige Vereinbarung in AGB nicht wirksam

Die Arbeitgeberin hingegen berief sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Diese besagt, die Kuriere müssen sich sowohl um ihr Fahrrad als auch ihr Handy selbst kümmern. Außerdem sei eine Reparaturkostenpauschale von 0,25 Euro Teil der Vereinbarung gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es für die Angestellten zumutbar, sich die Arbeitsmittel privat zu besorgen.

Dem widersprach das BAG. Die in den AGB vereinbarte Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stand. Der Arbeitgeber könne nicht so einfach seine Pflicht zur Beschaffung der Betriebsmittel auf die Angestellten abwälzen. Das damit verbundene Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung liege bei ihm. Dadurch, dass sich der Unternehmer von solchen Anschaffungs- und Betriebskosten zu Lasten seiner Beschäftigten frei mache, würden diese unangemessen behandelt.

Insofern habe auch die vereinbarte Reparaturkostenpauschale keine Auswirkungen auf die Inhaltskontrolle. Diese ändere nicht, dass es sich um einen unzumutbaren Aufwand für die Beschäftigten handele. Das sei insbesondere deshalb der Fall, da die Pauschale sehr gering ausfalle und nur bei einer im Arbeitsvertrag festgelegten Vertragswerkstatt in Anspruch genommen werden könne. Wirksam wäre die Klausel möglicherweise, wenn stattdessen ein angemessener Ausgleich für die Nutzung von privatem Rad und Handy vereinbart werde. Wie hoch eine solche Pauschale sein müsste, ließ das Gericht offen.

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