Wenn der Anspruch auf betriebliche Altersfreizeit in einen Urlaubszeitraum fällt, so muss für diesen Tag kein Urlaub genommen werden, so das BAG. Hintergrund war ein Streit über eine tarifvertragliche Regelung, die älteren Arbeitnehmern in einem Betrieb mehr freie Zeit zusprach.

Fällt die Altersfreizeit eines Arbeitnehmers in einen von ihm beantragten Urlaubszeitraum, muss er für den Tag keinen Urlaubsanspruch geltend machen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) sei die Arbeitspflicht am betreffenden Tag bereits entfallen. Ein Verbot, Altersfreizeit und Erholungsurlaub zusammenzufassen, ergebe sich aus den im Tarifvertrag geltenden Reglungen nicht (Urt. v. 25.01.2022, Az. 9 AZR 230/21).

Kampf um Urlaubstag

Ein älterer Mitarbeiter klagte gegen seinen Betrieb auf Gutschrift eines Urlaubstages. Dieser sei ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht abgebucht worden. In dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer seit August 1997 tätig ist, haben Angestellte ab einem Alter von 57 Jahren einen Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser beläuft sich auf 2,5 Stunden pro Woche und ist durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Wie der Angestellte seine zusätzliche freie Zeit einteilt, wurde zum Jahresbeginn mit seinen Vorgesetzten abgesprochen. Vereinbart war, dass er die zusätzliche Freizeit alle 3 Wochen jeweils an einem Mittwoch in Anspruch nimmt.

Im Zeitraum vom 20. bis zum 31. Mai 2019 nahm der Angestellte seinen regulären Urlaub in Anspruch. In diese Zeit fiel einer der 16 zu Jahresbeginn vereinbarten Altersfreizeittage. Seine Arbeitgeberin zog ihm daraufhin den Tag von seinem Urlaubskonto ab. Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Er verlangte, dass ihm der Urlaubstag wieder gutgeschrieben wird.

Kein Erfolg in den Vorinstanzen

Jedoch blieb er mit seinem Anliegen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover sowie die Berufungsinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, waren auf Seiten des Unternehmens.

Dieses begründete seine Vorgehensweise damit, dass im Falle des Aufeinanderfallens von Altersfreizeit und Erholungsurlaub letzterer vorgehe. Dies gehe aus dem der Betriebsvereinbarung zugrunde liegenden Tarifvertrag hervor. Dort hieße es, dass die Altersfreizeit entfällt, sollte der Arbeitnehmer schon aus anderen Gründen nicht arbeiten – beispielsweise, wenn er einen Urlaubstag einsetzt. Außerdem müsse der Urlaub nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zusammenhängend an aufeinander folgenden Tagen gewährt werden. Das wäre nicht der Fall, wenn zwischen die Urlaubstage ein Tag Altersfreizeit fiele.

Der Arbeitnehmer blieb trotz der Absagen der beiden Gerichte bei seiner Überzeugung, ihm müsse der Urlaubstag wieder gutgeschrieben werden. Im Zuge dessen wandte er sich mit einer Revision an das BAG in Erfurt. Dort überprüften die Richter die fragliche Stelle im Tarifvertrag und kamen schließlich zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Falsche Auslegung des Tarifvertrags

Das BAG gab dem Angestellten recht. Hierzu führte es aus, § 2a Nr. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags der Chemischen Industrie (MTV) räume dem Urlaubsantrag nicht grundsätzlich Vorrang vor der Altersfreizeit ein. Für bereits freie Tage müsse man nicht zusätzlich Urlaub nehmen. Zudem habe der Mann für den fraglichen Mittwoch ausdrücklich keinen Urlaub beantragt. Der Anspruch auf einen Urlaubstag könne nur erlöschen, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Datum einer Arbeitspflicht nachkommen müsse. Das sei am 22.9.2019 aber nicht der Fall gewesen. Wegen der zum Jahresbeginn geschlossenen Vereinbarung über die Altersfreizeit bestehe bereits keine Arbeitspflicht. Folglich konnte ihm seine Arbeitgeberin keinen Urlaub gewähren. Die Regelung bewirke lediglich, dass an bereits bewilligten Urlaubstagen keine Altersfreizeit mehr vereinbart werden könne.

Das Argument, dass der Urlaub nicht mehr zusammenhängend sei, war für die Richter nicht stichhaltig. Der Erholungszweck werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass zwischen den Urlaubstagen ein Tag in Altersfreizeit läge. Hier ergebe sich kein Unterschied zu Fällen, in denen beispielsweise ein Sonn- oder Feiertag die zusammenhängenden Ferientage unterbreche.

Weiterhin war die Sichtweise des LAG Niedersachsen, wonach ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte, laut Gericht nicht überzeugend. Andere Arbeitnehmer seien nicht dadurch benachteiligt, dass die zu ganzen Tagen zusammengefasste wöchentliche Altersfreizeit nicht erlösche, sollte der Arbeitnehmer in dieser Woche Urlaub nehmen.

Insbesondere spreche nichts dagegen, dass Urlaubstage und Altersfreizeit zusammengefasst werden. Das Gericht ging hierbei auf die Systematik des Tarifvertrags ein: Während bei den Regelungen zur Gleitzeit klar festgelegt wurde, dass Überstunden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Urlaub verbraucht werden dürfen, fehle es bei der Frage, ob dies bei der Altersfreizeit möglich sei, an einer entsprechenden Regelung.

Sie sind Arbeitnehmer und benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber? Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

tei