Tarifvertraglich begründete Ansprüche eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bleiben dem Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und die betriebliche Altersversorgung dort durch eine abweichende Betriebsvereinbarung geregelt ist. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2007 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, welcher bislang unter den Anwendungsbereich des Altersvorsorgetraifvertrages Kommunal fiel. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges auf einen gemeinnützigen Verein überging, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen an die zuständige Versorgungskasse ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer Anwartschaften auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 € erworben, bei Fortbestand dieser Pflichtversicherung hätte der Arbeitnehmer eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 120,00 € beanspruchen können. Der neue Arbeitgeber hingegen schloss aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Gruppenversicherungsvertrag auf das Leben seiner Mitarbeiter ab, nach welchem diese im Versorungsfall Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665,00 € erhalten sollten. Der Arbeitnehmer reichte Klage ein auf Feststellung, dass der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorungsfalles die Versorungleistungen zu verschaffen hat, die er bei Fortbstand der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse gehabt hätte. (BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 191/06).
Bestandsschutz für betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang
Christian Solmecke
14. Dezember 2007
Home › News › Arbeitsrecht › Bestandsschutz für betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang
Christian Solmecke
Autor & Partner WBS.LEGAL
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WBS.LEGAL und inbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen in diesen Bereichen.
Ähnliche Artikel
ChatGPT im Unternehmen: Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?
- 25.04.2024
Ein kürzlich ergangener Beschluss des ArbG Hamburg bestätigt, dass ein Unternehmen seinen Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT und anderen IT-Tools mit KI am Arbeitsplatz gestatten kann, ohne den Betriebsrat zu konsultieren. Der Konzernbetriebsrat hatte versucht, den Einsatz dieser Technologien per Eilverfahren zu unterbinden, scheiterte jedoch vor Gericht. Das Arbeitsgericht (ArbG) […]
BAG zu Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – und jetzt?
- 25.04.2024
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem Fall klargestellt. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die […]