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Datenschutz bei der Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinteressen in einem Unternehmen zu vertreten. Im Namen der Arbeitnehmer kann er auf Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss nehmen. Davon ist auch ein Mitbestimmungsrecht beim Datenschutz umfasst. Der Betriebsrat muss aber ebenso die Datenschutzgesetze beachten, wenn er selbst Daten verarbeitet. Näheres erfahren Sie in diesem Artikel.

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Kontrollrechte des Betriebsrats beim Mitarbeiterdatenschutz

Der Betriebsrat kontrolliert, inwieweit Mitarbeiterdaten in zulässiger Weise durch das Unternehmen verarbeitet werden. Hierbei muss nach § 26 BDSG dem Beschäftigtendatenschutz Rechnung getragen werden. Nähere Informationen finden dazu Sie hier.

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit zur Mitbestimmung beim Datenschutz, wenn Daten über das Verhalten oder die Leistungen der Beschäftigten erhoben werden. Dies kann zum Beispiel durch eine laufende Videokamera am Arbeitsplatz erfolgen. Ebenso hat er ein Recht zur Mitbestimmung, wenn die Daten weiter verarbeitet, also gesichert, geordnet und letztendlich ausgewertet werden. Auch wenn in der so genannten Datennutzungsphase eine Bewertung anhand der ausgewerteten Daten vorgenommen wird, kann der Betriebsrat beim Datenschutz noch mitbestimmen.

Bei technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Für das Recht auf Mitbestimmung muss die technische Einrichtung nicht einmal aktiv genutzt werden. Es genügt, wenn sie sich zur Überwachung der Mitarbeiter eignet. Übrigens wird dem Betriebsrat hier ein aktives Mitbestimmungsrecht zuerkannt. Die Überwachung der Arbeitnehmer mittels der jeweiligen technischen Einrichtung darf also nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet und durchgeführt werden.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann Kontrollzwecken aber auch dem Zweck der Informationsbeschaffung bzgl. der Datenverarbeitung bei den Beschäftigten dienen. Außerdem hat der Betriebsrat einen Schulungsanspruch, was die Funktionsweise von technischen Einrichtungen angeht, die Mitarbeiterdaten erfassen.

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Datenschutz bei der Datenverarbeitung durch den Betriebsrat selbst

Auch im Betriebsratsbüro werden bei der täglichen Arbeit Arbeitnehmerdaten verarbeitet. Der Betriebsrat prüft, ob im Betrieb die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist er auf Arbeitnehmerdaten angewiesen. Diese stellt ihm der Arbeitgeber zur Verfügung. Der Betriebsrat selbst muss sich dabei an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Ebenso ist er angehalten die Grundsätze der Datensparsamkeit und Zweckbindung einzuhalten. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dabei eine konkrete Aufgabe erfüllt.

Als Beispiel muss der Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer nehmen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten bei der Bezahlung nicht ungleich behandelt werden. Ähnlich ist die Lage bei den Zeiterfassungslisten. Anhand dieser muss der Betriebsrat kontrollieren, ob der Arbeitgeber sich an die Arbeitszeitgesetze hält.

Sie haben Fragen zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats an Ihrem Arbeitsplatz? Sie sind sich unsicher, ob die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat in Ihrem Unternehmen zulässig ist? Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten im Datenschutz- und Arbeitsrecht berät Sie gerne zu dieser Thematik. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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Kurz und knapp

Wie ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgestaltet, wenn Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber überwacht werden? Der Betriebsrat hat ein aktives Mitbestimmungsrecht. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das heißt: Mittels der besagten technischen Einrichtung dürfen die Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats überwacht werden.

In welchen Phasen der Datenverarbeitung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht? Bei der Datenerhebung (1.), wenn die Daten gesichert, geordnet und letztendlich ausgewertet werden (2.) sowie in der Phase der Datennutzung (3.), wenn also eine Bewertung der ausgewerteten Daten vorgenommen wird.

Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er selbst Daten verarbeitet? Der Betriebsrat muss sich an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) halten. Außerdem hat er die Grundsätze der Datensparsamkeit und Zweckbindung zu beachten.