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Was bleibt geheim?

Schweigepflichten des Betriebsrats

Wer sich als Betriebsrat engagiert, wird an der ein oder anderen Stelle immer wieder Kenntnisse über Interna des Unternehmens erhalten. Jedoch gilt: diese Betriebsgeheimnisse dürfen nicht wiedergegeben. Das kann durchaus zu Konflikten führen. Denn wann gilt eine Information überhaupt als Betriebsgeheimnis, über das Stillschweigen gewahrt werden muss? Und gegenüber welchen Parteien können wir Ausnahmen gelten?

Hier alles zu den Verschwiegenheitspflichten des Betriebsrats im Überblick.

In aller Kürze

Über Informationen, die der Arbeitgeber explizit als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet hat und über die Betriebsräte beispielsweise in Sitzungen Kenntnis erlangt haben, muss gemäß §79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BertrVG) Verschwiegenheit gewahrt werden.
In der Regel Tatsachen und Umstände, die mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen und nicht offen für alle ersichtlich sind. Diese sind meist nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Beispiele sind Lieferantenlisten, Produktionsverfahren oder Inhaltsstoffe von Produkten.
Ein nachweisbarer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht führt in den meisten Fällen zum Ausschluss aus dem Betriebsrat. Ist dem Unternehmen durch die Weitergabe von Informationen ein Schaden entstanden, können zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen.

Hintergrund der Verschwiegenheit

Doch warum sind Betriebsräte derart durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Geheimhaltung verpflichtet?

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 

§79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsräte werden in ihrer Funktion als Vertreter der Belegschaft regelmäßig in internen Sitzungen und Gremien mit Interna des Unternehmens konfrontiert, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen.

Stellen Sie sich zum Beispiel vor ein Betriebsratsmitglied nimmt in seiner Funktion als Betriebsrat an einer nicht-öffentlichen Sitzung teil, die über die weitere strategische Partnerschaft mit einem Lieferanten beraten soll. Am Ende wird ein Schlachtplan verabschiedet, wie die Vertragsverhandlungen verlaufen sollen. Die Einzelheiten dieses Schlachtplans gibt der Betriebsrat dann an einen engen Freund beim Lieferanten weiter. Im Zweifel ist dadurch die gesamte Zusammenarbeit der beiden Firmen gefährdet bzw. die eigene Verhandlungsposition deutlich verschlechtert.

Genau aus diesem Grund verpflichtet §79 Abs. 1 BetrVG die als Betriebsrat tätigen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse.

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Was ist ein Betriebsgeheimnis?

Doch was gilt als Betriebsgeheimnis? Grundsätzlich muss der Betrieb in seinen Sitzungsunterlagen markieren, ob es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt. Das können Informationen zu Lieferanten sein, aktuelle Liquiditätspläne oder auch laufende Patentverfahren.

Darüber hinaus dürfen Betriebsräte auch nicht über Informationen sprechen, die sie im Zuge von Beratungen bezüglich einzelner Mitarbeiter und deren persönliche Verhältnisse erhalten. Gerade im Zuge von Anhörungen im Kündigungsverfahren können hier sensible Informationen erhalten werden. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt hierzu auch an weiteren Stellen die Verschwiegenheitspflichten der Betriebsträte, so zum Beispiel bei der Einsicht in Personalakten.

Konfliktpotential

Konflikte zur Verschwiegenheit können intern dann entstehen, wenn der Arbeitgeber Informationen als geheimhaltungswürdig deklariert, deren Inhalt jedoch aus Betriebsratssicht relevant für die gesamte Belegschaft sind. Legt die Geschäftsführung beispielsweise ein Papier zur geplanten Verlagerung von Arbeitsplätzen vor, wäre der Betriebsrat an dieser Stelle sicher daran interessiert, die eigene Belegschaft hierüber frühzeitig zu sensibilisieren. Deklariert die Geschäftsführung das Papier als geheimhaltungswürdig, so wäre dem Betriebsrat die Weitergabe dieser Information jedoch untersagt. Nun stellt sich die Frage: Ist die derartige Deklarierung des Papiers überhaupt zulässig?

Genau diese Fragen sind immer wieder Auslöser für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Betriebsräten, die sich dann in der Regel von ihren Gesamtgewerkschaften vertreten lassen.

Was passiert beim Verstoß?

Welche Konsequenzen im Falle von Pflichtverletzungen des Verschwiegenheitsregelung zum Tragen kommen, regelt §23 BerVG.

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.“

§23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Hat ein Betriebsratsmitglied also nachweislich Verschwiegenheitspflichten verletzt, kann entweder der Betriebsrat selbst tätig werden und einen Antrag auf Ausschluss des Mitglieds stellen oder das betroffene Unternehmen leitet beim Amtsgericht ein entsprechendes Verfahren ein.

Ist dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflichten zusätzlich ein Schaden entstanden, können auch zivilrechtliche Schadensersatznsprüche geltend gemacht werden, die aus der Pflichtverletzung entstanden sind.

§120 des BetrVG sieht außerdem vor, dass

Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§120 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Lässt sich das Betriebsratsmitglied die Geheimnisoffenbarung entgeltlich bezahlen oder handelt er in der Absicht sich damit zu bereichern, so droht gar eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder Geldstrafe.

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