Muss ein Arbeitnehmer weiterhin die Leasingrate seines Dienstfahrrads zahlen, wenn er lange krankgeschrieben ist und Krankengeld erhält? Mit dieser Frage musste sich das ArbG Aachen beschäftigen. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die Vertragsklauseln eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden. Konnte sich der Arbeitnehmer auf die Intransparenz des Vertrages berufen und sich so von den Leasingraten befreien?

Auch wenn ein Arbeitnehmer Krankengeld erhält, hat er weiterhin die Leasingrate des Dienstfahrrads zu tragen. Das entschied nun das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad auch im Krankheitsfall weiterhin nutzen konnte (Urt. v. 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22).

Nach seiner Rückkehr zur Arbeit wartete auf einen lange krankgeschriebenen Arbeitnehmer eine Überraschung, auf die er hätte verzichten können: Es ging um sein Dienstfahrrad. Seine Arbeitgeberin hatte ihm zwei Fahrräder im Rahmen des sogenannten Job-Rad-Modells geleast und zur Nutzung überlassen. Die Finanzierung erfolgte durch Entgeltumwandlung, bei der die Leasingraten monatlich vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wurden. Nachdem der Arbeitnehmer längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen war, erhielt er nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs blieben die Leasingraten für das Fahrrad unbezahlt.

Als er schließlich in seinen Job zurückkehrte, stellte er fest, dass das Unternehmen die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung abgezogen hatte. Er forderte die Rückzahlung dieser Beträge mit der Begründung, die Klauseln im Vertrag zur Fahrradüberlassung seien intransparent. Außerdem würde er unangemessen benachteiligt werden. Die Arbeitgeberin hatte jedoch eine andere Sichtweise. Am Ende musste das ArbG Aachen entscheiden, wer die Leasingraten während des Dienstausfalls zu tragen hatte.

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Arbeitgeber darf Zahlung der Leasingraten fordern

Vor dem ArbG erfolgte sodann der Rückschlag für den Arbeitnehmer. Das Gericht stellte sich auf die Seite der Arbeitgeberin und entschied, dass das Unternehmen berechtigt sei, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Mitarbeiters bestehe laut Gericht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie zum Beispiel dem Bezug von Krankengeld.

Die 8. Kammer des Gerichts war der Ansicht, dass eine solche Auslegung auch nicht überraschend für den Mann kommen dürfte. Schließlich erfolgte der Vertragsabschluss auf seine Initiative hin, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Zudem bleibe das Job-Bike auch im Besitz des Arbeitnehmers, selbst bei einer verlängerten Arbeitsunfähigkeit. Folglich habe der Arbeitnehmer auch weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, weshalb eine Verpflichtung zur Gegenleistung bestehe. Und diese Gegenleistung sei eben die Zahlung der Leasingraten.

Bestimmungen des Vertrags keine unangemessene Benachteiligung

Letztendlich finanziere ein Teilnehmer am Job-Rad-Programm die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst, wie die Aachener Richter erklären. Daher empfand das Gericht die Bestimmungen des Vertrags nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Der Vertrag behandele das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung – der Nutzung des Fahrrads – und Gegenleistung, eben der Zahlung der Leasingrate. Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung auch nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt.

Nicht der erste Fall dieser Art

Zum Pech für den Arbeitnehmer wurde der Vertrag vorliegend nicht als AGB bezeichnet. Mehr Glück hatte eine Arbeitnehmerin vor dem ArbG Osnabrück. In dem Fall vor dem Osnabrücker Gericht war die Vereinbarung zum Job-Rad-Leasing explizit als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet worden. Deshalb unterlag der Vertrag einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Einzelfall war die Vertragsklausel, die die Überwälzung der Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug ermögliche, wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam gewesen, sodass die Arbeitnehmerin die Leasingraten nicht übernehmen musste (Urt. v. 13.11.2019, Az. 3 Ca 229/19).

agr