Die Fernsehjournalistin Birte Meier wurde vom ZDF jahrelang schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Ihre daraufhin erhobenen Klagen auf Gleichbezahlung blieben überwiegend erfolglos und auch eine Verfassungsbeschwerde wurde nun nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings aus formellen Gründen: Nachdem das BAG der Journalistin einen Auskunftsanspruch gegen das ZDF zugesprochen hatte, bestünden nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten für eine Zahlungsklage. Da Meier eine solche bislang nicht erhoben hat, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Mit jetzt bekanntgewordenem Beschluss vom 01.06.2022 nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde der Journalistin Birte Meier nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 75/20).

Die 45-jährige Fernsehjournalistin Birte Meier arbeitete seit vielen Jahren für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ZDF. Als Redakteurin für das Magazin „Frontal 21“ war sie „fest-frei“ tätig. Meier ist dabei keine fest angestellte Mitarbeitern des ZDF, hat jedoch einen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag sieht eine Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden vor. Im Vergleich zu ihren festangestellten Kollegen, arbeitet sie vom zeitlichen Umfang her vergleichbar viel. Auch ihre konkreten Tätigkeiten als „fest-freie“ Mitarbeiterin unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Tätigkeiten festangestellter Kollegen. Die ZDF-Redakteurin bekam jedoch mit der Zeit den Eindruck, dass sie schlechter bezahlt wurde als ihre männlichen Kollegen. Nach vielen Gesprächen mit Kollegen, verfestigte sich ihr Verdacht. Die meisten der festangestellten, freien oder fest-freien männlichen Kollegen hatten eine bessere Bezahlung vom ZDF erhalten.

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Beschwerden und Klagen erfolglos

Für die ZDF-Redakteurin war klar: Die ungleiche Bezahlung zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitern ist diskriminierend. Bezüglich der Ungleichbehandlung beschwerte sich Birte Meier in einem ersten Schritt offiziell beim ZDF. Die Beschwerde jedoch blieb ohne Erfolg. Daraufhin klagte sie und machte Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gegen das ZDF geltend. Außerdem verlangte sie Auskunft darüber, was Mitarbeiter mit vergleichbaren Aufgaben beim ZDF verdienten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin wies die Klage jedoch ab (Az. 6 Sa 983/18): Da Meier freie Mitarbeiterin sei, der besser bezahlte Kollege, mit dem sie sich im Verfahren verglichen hatte, jedoch fest angestellt war, liege bereits kein taugliches Vergleichspaar vor. Auch handele es sich um einen Einzelfall, so dass keine strukturelle Ungleichbehandlung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliege. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft über den Durchschnittsverdienst vergleichbarer Mitarbeiter nach dem Entgelttransparenzgesetz.

Journalistin schreibt mit BAG-Urteil Rechtsgeschichte

Rechtsgeschichte schrieb Meier, als sie in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Feststellung erreichte, dass sie auch als freie Mitarbeiterin – in den Begriffen des Arbeitsrechts  eine „arbeitnehmerähnliche Person“ – gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz hat, obwohl das Gesetz diesen Anspruch nur „Arbeitnehmern“ zuspricht (Az. 8 AZR 145/19). Die Bundesarbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Entgelttransparenzgesetz auf Europarecht beruhe und es daher auf den europarechtlichen Begriff des „Arbeitnehmers“ ankäme. Dieser sei aber weiter als der der des deutschen Rechts und umfasse auch freie Mitarbeiter.

Die Schadensersatz- und Vergütungsansprüche hatte die Reporterin, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt wurde, vor dem BAG nicht weiterverfolgt. Sie gab jedoch nicht auf, sondern zog vor das BVerfG. Dort behauptete sie, in verschiedenen Grundrechten verletzt zu sein. Zum einen sei sie gem. Art. 101 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da das BAG die Sache nicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH vorgelegt hatte. Darüber hinaus seien die Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern aus Art. 23 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) vereinbar. Schließlich sah sich die Journalistin in ihrem Recht auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verletzt.

Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen unzulässig

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde der Journalistin jedoch aus formellen Gründen ab.

Als Grund für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nannte das Gericht zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, muss ein Beschwerdeführer zunächst alle anderen denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, zu seinem Recht zu gelange. Die Verfassungsrichter sahen diese Voraussetzung nicht als erfüllt an und argumentierten damit, dass das BAG Meier einen Auskunftsanspruch gegenüber dem ZDF zugesprochen hatte. Diesen hätte sie zunächst geltend machen und anschließend die Möglichkeit nutzen müssen, um einen Zahlungsanspruch zu begründen und durchzusetzen. Die Richter bemerkten diesbezüglich, dass nichts erkennbar sei, was dem Erfolg einer solchen Zahlungsklage im Weg stehen könnte.

Auch die weitere Argumentation der Journalistin konnte die Verfassungsrichter nicht überzeugen. So scheide eine Pflicht des BAG, die Sache dem EuGH vorzulegen, schon deshalb aus, weil dieses gar keine Sachentscheidung zu treffen, sondern nur über die Revision zu entscheiden hatte. Eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sei nicht rechtzeitig begründet worden und die Unionsgrundrechte seien nicht anwendbar, da im Geltungsbereich nationaler Gesetze grundsätzlich nur die deutschen Grundrechte zur Anwendung kämen. Meier konnte die Richter hier nicht davon überzeugen, dass im konkreten Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorlag.

Schon während des laufenden Verfahrens vor dem BAG war Birte Maier nach 13 Jahren in der Redaktion des Politmagazins „Frontal 21“ in Berlin in die Abteilung „Info, Gesellschaft und Leben“ in Mainz versetzt worden. Mittlerweile arbeitet sie für die Konkurrenz: Im Juni 2022 wurde sie vom Privatsender RTL abgeworben.

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jko