Am 09.12.2021 wurde ein Vorschlag der EU-Kommission veröffentlicht, Maßnahmen zur Verbesserung der Plattformarbeit zu treffen. Nun ist es soweit, denn kürzlich wurde die Einigung über die Richtlinie über Plattformarbeit bestätigt. Durch die Richtlinie sollen gerechte Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Ein langes Tauziehen hat somit ein Ende, denn lange war unsicher, ob die Richtlinie wirklich kommt.

Am 11. März 2024 haben die Minister der EU, die für Beschäftigte und Soziales zuständig sind, eine vorläufige Einigung über die Richtlinie über Plattformarbeit bestätigt. Die Richtlinie zur Plattformarbeit soll Beschäftigten digitaler Plattformen zu mehr Arbeitnehmerrechten verhelfen. Ihre Rechte und ihr Beschäftigtenstatus sind oftmals unklar. Ziel ist es u.a., menschenwürdige Arbeitsbedingungen für all diejenigen zu gewährleisten, die für Online-Dienste arbeiten und so ihren Lebensunterhalt verdienen.  Der Rechtsakt soll dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern und die Verwendung von Algorithmen durch digitale Arbeitsplattformen zu regulieren. Plattformarbeit bezeichnet eine Arbeitsform, bei der Organisationen oder Einzelpersonen über eine Online-Plattform mit anderen Organisationen oder Einzelpersonen in Kontakt treten, um gegen Bezahlung spezifische Probleme zu lösen oder Dienstleistungen zu erbringen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Transparenz bei der Verwendung von Algorithmen für die Personalverwaltung zu erhöhen. Sie stellt außerdem sicher, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte so das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Darüber hinaus soll sie dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, klar zu definieren. Dies ermöglicht es diesen Personen, alle ihre Arbeitnehmerrechte geltend zu machen.



Sicherstellung von Mindeststandards durch die Richtlinie

Der vereinbarte Text gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Achtung der nationalen Arbeitssysteme und der Sicherstellung von Mindeststandards für den Schutz der mehr als 28 Millionen Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen in der gesamten EU ihrer Arbeit nachgehen. Ein zentraler Bestandteil dieses Kompromisstextes ist die Einführung einer gesetzlichen Vermutung, die erreichen soll, den korrekten Beschäftigungsstatus Beschäftigter, welche über digitale Plattformen arbeiten, zu bestimmen.

Die Mitgliedstaaten werden in den jeweiligen Rechtssystemen eine gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses festlegen. Diese tritt dann in Kraft, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung seitens der Plattform hindeuten. Die Feststellung dieser Tatsachen erfolgt gemäß nationalem Recht und den geltenden Kollektivverträgen unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung. Personen, die Plattformarbeit leisten, ihre Vertreter oder nationale Behörden können sich auf diese gesetzliche Vermutung berufen und die Falscheinstufung ihres Beschäftigungsstatus geltend machen. Es liegt dann in der Verantwortung der digitalen Plattform, nachzuweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Durch die erzielte Einigung mit dem Parlament wird sichergestellt, dass Beschäftigte angemessen informiert werden, sollten automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme bezüglich ihrer Einstellung, Arbeitsbedingungen oder auch dem Gehalt zum Einsatz kommen. Ferner wird der Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, untersagt. Davon eingeschlossen sind personenbezogene Daten wie zum Beispiel biometrische Daten oder der emotionale sowie psychische Zustand der Beschäftigten. Es wird sichergestellt, dass automatisierte Entscheidungen unter menschlicher Aufsicht und Bewertung getroffen werden, wobei das Recht auf eine Erklärung und Überprüfung der Entscheidung gewährleistet ist.

Lange Unsicherheit

Lange war unsicher, ob die Richtlinie durchgewunken wird. Frankreich stimmte zunächst dagegen, Deutschland, Estland und Griechenland enthielten sich. Wegen der Abstimmverhältnisse im Rat, die neben der Zahl der Staaten auch den Anteil der Bevölkerung beachten, konnten aber eben diese vier Staaten das Vorhaben blockieren. Ein Ja von einem dieser Staaten wäre genug, um die Richtlinie ans Ziel zu bringen. Letztlich änderten Estland und Griechenland jedoch ihr Votum und ebneten so den Weg die endgültige Annahme der Richtlinie.

Als nächstes wird der Text der Einigung in allen Amtssprachen abschließend überarbeitet. Außerdem wird der Text von beiden Organen förmlich angenommen. Nachdem die förmlichen Schritte des Annahmeverfahrens abgeschlossen sind, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.

agr