Auch der Weg, um sich während der Arbeit einen Kaffee zu holen, ist betrieblich veranlasst und deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, so das LSG Hessen. Der Versicherungsschutz endet nicht mit Betreten der betrieblichen Kantine, da auch dieser Bereich zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehört.

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Dazu zählt nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) auch der Weg zu einem Getränkeautomaten, um sich einen Kaffee zu kaufen (Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21).

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Dieser Ansicht schloss sich das Sozialgericht Fulda in erster Instanz an.

Kaffeeholen als betriebliche Tätigkeit

Das Hessische Landessozialgericht hingegen gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Zu den von der Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten gehörten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII auch die unmittelbar mit der Arbeit zusammenhängenden Wege. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Allerdings machte das LSG dabei eine Unterscheidung, die in diesem Fall zugunsten der klagenden Frau ausging: Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme selbst hingegen sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und deshalb nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Damit muss die Unfallkasse für den Schaden der Frau aufkommen. Das LSG hat allerdings die Revision zugelassen.

Unsere erfahrenen Fachanwälte beraten Sie bei allen Fragen im Arbeitsrecht – sei es aus Sicht der Arbeitgeber oder aus Sicht von Arbeitnehmern – und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

mha