Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Dies hatte zunächst das ArbG Elmshorn entschieden. Vor dem LAG Schleswig Holstein haben sich die Parteien nun im Vergleichswege auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.

Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handele sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen könnten. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist könne dem Arbeitgeber unzumutbar sein, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn (Az. 3 Ca 1501 e/22) im April 2023. Im Berufungstermin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein haben sich die Parteien nun im Vergleichswege auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt (Az. 6 Sa 71/23).

Der 32-jährige Kläger war bei seiner Arbeitgeberin, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin, seit 2019 beschäftigt. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein.

Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen. Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG Elmshorn erfolglos.

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Das ArbG stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Gleiches gelte auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten. Das Verhalten des Klägers stelle danach eine sexuelle Belästigung dar und sei zudem schwerst beleidigend.

Mit der Äußerung werde die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie werde mit einem Objekt gleichgestellt. Es handele sich, so das ArbG Elmshorn nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung könne nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden. Es entschuldige den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen. Im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin komme es nicht an.

Es sei zudem nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeige. Das Verhalten des Opfers könne die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier änderen nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, mache dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung sei geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiere.

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiege so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hatte sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.

Gegen die Entscheidung hatte der Kläger Berufung beim LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 71/23) eingelegt. Im Berufungstermin haben sich die Parteien nun im Vergleichswege auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Neben dem berichteten Kündigungsgrund waren im Berufungsverfahren auch formale Aspekte streitig.

tsp