Ein Handwerksmeister wollte plötzlich keine rote Arbeitshose mehr tragen, obwohl er dies zuvor anstandslos jahrelang getan hatte. Die Gründe dafür blieben unklar, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses indes nicht. Das LAG Düsseldorf bestätigte nun die Kündigung des Arbeitgebers.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Kündigung eines 43-Jährigen Handwerksmeisters bestätigt, der sich weigerte, bei der Arbeit eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Warum der Mann sich so beharrlich weigerte, blieb unklar, doch das Gericht umso deutlicher. Im Kern liege hier eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor, so das LAG (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24).

Handwerksmeister wollte keine rote Hose tragen

Der 43-jährige Handwerksmeister war seit dem 01.06.2014 in der Produktion eines Industriebetriebs beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Im Betrieb gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Diese hatte der Handwerksmeister auch bereits jahrelang bei der Arbeit getragen. Nachdem der Arbeitgeber jedoch im Oktober 2023 diese Pflicht in einer Hausordnung festlegte, kam der Handwerksmeister fortan mehrfach in schwarzer bzw. grauer Hose in den Industriebetrieb. Daraufhin sprach der Arbeitgeber zwei Abmahnungen aus, doch das änderte am Verhalten nichts. Im November 2023 kündigte der Betrieb sodann das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht.

Die gegen diese Kündigung vom Handwerksmeister erhobene Kündigungsschutzklage blieb nun wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23) hauch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erfolglos. Der Betrieb sei aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt gewesen, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben.

Kündigung hat Arbeitsverhältnis beendet

Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Handwerksmeisters nur in der Sozialsphäre betroffen gewesen sei, hätten sachliche Gründe genügt. Diese seien auch vorhanden gewesen, so das LAG. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Der Betrieb habe Rot als Signalfarbe wählen dürfen, weil der Mann auch in Produktionsbereichen gearbeitet habe, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite sei die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen gewesen.

Überwiegende Gründe vermochte der Handwerksmeister, welcher die rote Arbeitshose schließlich zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genüge nicht, so das LAG. Die Interessenabwägung fiel daher zu Lasten des Mannes aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung seines Arbeitgebers nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers. Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis damit zum 29.02.2024 beendet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

tsp