Alles zur Kündigungsschutzklage
Nicht selten können Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht nachvollziehen. Um sich gegen eine Kündigung zu wehren, muss eine Klage eingereicht werden.
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So reagieren Sie auf Ihre Kündigung:
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⏰ Nur drei Wochen Zeit! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. (§4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz)
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Das Wichtigste zur Kündigungsschutzklage in Kürze:
Formular
Wann ist eine Kündigungsschutzklage relevant?
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, stellt sich für sie/ihn die Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt, im rechtlichen Sinne also wirksam ist. Eine Klage ist immer dann relevant, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.
Eine Kündigung des Arbeitgebers ist in vielen Fällen unwirksam, zum Beispiel wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin gekündigt hat oder der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde.
Zweifel an der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung können bestehen, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines schweren Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers ausgesprochen hat, Letzterer jedoch nicht mit der Begründung einverstanden ist. Auch in vielen Fällen einer betriebs-, krankheits- oder verhaltensbedingten Kündigung können begründete Zweifel des Arbeitnehmers an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen.
Was lässt sich durch eine Kündigungsschutzklage erreichen?
Achtung! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
Das wichtigste Ziel einer Klage ist, vorerst die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu verhindern. Nach deutschem Arbeitsrecht ist eine Kündigung nämlich auch dann wirksam, wenn sie nach objektiven Maßstäben ungerechtfertigt war, jedoch keine Klage eingereicht wurde. Erst durch das Einreichen einer Klage kann ein Arbeitgeber erreichen, dass vor Gericht festgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob es durch die Kündigung tatsächlich wirksam beendet wurde.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der für das Einreichen einer Klage durch den Arbeitnehmer spricht, ist das Erstreiten einer Abfindung. Entgegen der weitläufig verbreiteten Annahme ist eine Abfindung des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung im deutschen Arbeitsrecht nicht generell vorgesehen. Einen gesetzlich geregelten Abfindungsanspruch gibt es lediglich im Falle einer betriebsbedingten Kündigung.
Kündigungsschutzprozesse sind im Allgemeinen auf eine gütliche Streitbeilegung zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgelegt. Gut die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen werden vor deutschen Gerichten durch einen Vergleich beendet. Arbeitnehmer haben somit gute Chancen, eine Abfindung vor Gericht zu erstreiten. Die Höhe der Abfindung richtet sich primär nach der Dauer des Beschäftigung und dem Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers sowie den Erfolgsaussichten der Klage. Nutzen Sie gerne unseren Abfindungsrechner, wenn Sie in wenigen Schritten eine realistische potentielle Abfindungssumme ermitteln möchten.
Kann ich eine Abfindung erzwingen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht eigentlich nicht. Dennoch enden eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen mit der beidseitigen Einigung auf eine Zahlung. Das liegt daran, dass im Verlaufe des Kündigungsschutzprozesses zunächst einmal eine Güteverhandlung stattfindet. Die Güteverhandlung soll dazu dienen, beide Vertragsparteien “an einen Tisch zu bringen” und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Da das deutsche Arbeitsrecht als durchaus arbeitnehmerfreundlich gilt, fürchten viele Arbeitgeber einen langwierigen Gerichtsprozess und möchten eine richterliche Entscheidung verhindern.
Dahinter steckt der Wunsch, mit der vorgeschlagenen Abfindung in der Güteverhandlung weniger Kosten aufwenden zu müssen, als bei einer richterlichen Entscheidung, bei der eventuell auch noch alle Prozesskosten getragen werden müssten. Aber: je eher sich der Arbeitgeber im Recht fühlt und darauf vertraut, dass seine ausgesprochene Kündigung vom Arbeitsgericht als rechtmäßig angesehen wird, desto schlechter stehen die Chancen eines freiwilligen Angebots der Abfindung. Es kommt also auch immer auf die jeweilige Einzelfallkonstellation an.
Fazit: Die Zahlung einer Abfindung lässt sich zwar nicht erzwingen, dennoch enden viele Kündigungsschutzklagen durch solch eine Einigung. Je mehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen, desto eher wird eine Abfindung angeboten werden.
Wie ist der Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses?
- Der Arbeitnehmer muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
- Nachdem die Klage bei Gericht eingereicht und dem Arbeitgeber vom Gericht zugestellt wurde, findet zunächst eine sogenannte Güteverhandlung statt. In der Regel findet eine Güteverhandlung innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Klageerhebung statt. Wie ihr Name bereits zum Ausdruck bringt, soll die Güteverhandlung dazu dienen, eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Wie bereits erwähnt, wird ein großer Teil des Kündigungsschutzprozess in der Güteverhandlung durch einen Abfindungsvergleich beendet.
- Können sich die Parteien in der Güteverhandlung nicht einigen, wird ein weiterer Gerichtstermin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet (und deshalb Kammertermin genannt wird). Da im Vorwege des Kammertermins der Arbeitgeber Gelegenheit bekommt, schriftlich auf die Klage zu antworten und im Anschluss der klagende Arbeitnehmer darauf wiederum schriftlich Stellung nehmen darf, dauert die Einberufung eines Kammertermins häufig mehrere Monate.
- Der Kündigungsschutzprozess wird durch ein Urteil im Kammertermin beendet, sofern nicht eine der Parteien Berufung gegen das Urteil einlegt.
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Was passiert nach dem Kündigungsschutzprozess?
Kommt es im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zu einer Einigung, kommen die entsprechenden Details der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zum Tragen – zum Beispiel die Auszahlung einer Abfindung und der gleichzeitige Verzicht auf Weiterbeschäftigung.
Kommt es NICHT zu einer gütlichen Einigung zwischen den Vertragsparteien, entscheidet das Arbeitsgericht. (Obwohl dieses im Vorfeld eines Urteils in der Regel eher versucht auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.)
Das Arbeitsgericht entscheidet entweder für den Arbeitnehmer darauf, dass das Arbeitsverhältnis bisher nicht wirksam beendet wurde. Oder für den Arbeitgeber darauf, dass die erfolgte Kündigung rechtmäßig war und das Arbeitsverhältnis somit zu dem Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß der wirksamen Kündigung geendet hätte.
Auch im ersten Falle – bei nicht wirksamer Kündigung – wird nach einem aufwändigen und einigungslosen Prozess das Vertrauensverhältnis so zerstört sein, dass eine Weiterbeschäftigung für beide Parteien ausgeschlossen erscheint. Auf Antrag des Klägers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis daher auch auflösen und den Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichten.
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Kosten der Kündigungsschutzklage
Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses bestehen aus den Gerichts- und den Anwaltskosten, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Dieser liegt bei einer Klage in der Regel bei drei Bruttomonatsgehältern. Die Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und bemessen sich danach, welche Aufgaben der Anwalt im Prozess übernimmt.
Grundsätzlich ist es für klagende Arbeitnehmer von Vorteil, im Besitz einer Rechtsschutzversicherung zu sein. Ansonsten hat der Kläger in erster Instanz die eigenen Anwaltsgebühren zu tragen. Um wirtschaftlich für den Arbeitnehmer etwas zu gewinnen, sollte die vor Gericht erstrittene Abfindungszahlung diese Anwaltskosten übersteigen.
Klagefrist
Bedenken Sie, dass es eine gewisse Klagefrist bei der Kündigungsschutzklage gibt. Aber es kann auch zu Ausnahmen kommen. Mehr zu dem Thema erfahren Sie hier.
Wie kann WBS bei der Kündigungsschutzklage helfen?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer Klage ist, ob sich ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess selbst vertreten kann oder auf einen Anwalt angewiesen ist.
Grundsätzlich kann sich der klagende Arbeitnehmer vor Gericht selbst vertreten. Eine anwaltliche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn durch das Arbeitsgericht ein Urteil in erster Instanz ergangen ist, eine der beiden Prozessparteien dagegen jedoch Berufung eingelegt hat. Vor dem in zweiter Instanz zuständigen Landesarbeitsgericht muss sich der Kläger durch einen Anwalt vertreten lassen.
Von einer Selbstvertretung des Klägers ist in einem Kündigungsschutzprozess jedoch aus mehreren Gründen dringend abzuraten. Erstens ist das Kündigungsschutzrecht kompliziert. Ist die Seite des Arbeitgebers anwaltlich vertreten, ist ein Arbeitgeber ohne anwaltlichen Beistand zwangsläufig im Nachteil. Zweitens hängt der Ausgang des Verfahrens nicht nur von rechtlichen Fragen ab, sondern auch vom Verhandlungsgeschick der Prozessbeteiligten. Besonders in Sachen Abfindung hängt viel von der Erfahrung und der Verhandlungstaktik der Beteiligten ab.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es in aller Regel dringend zu empfehlen ist, dass sich ein Arbeitnehmer bei einer Klage von einem Anwalt vertreten lässt.
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