Eine Klageverzichtserklärung muss so klar formuliert sein, dass sie auch von einem Laien verstanden werden kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit etwa 8 Jahren als Service-Techniker beschäftigt. Nach einem Gespräch von längerer Dauer sollte er eine Vereinbarung unterschreiben, die unter anderem den folgenden Inhalt hatte: “Das zwischen der Gesellschaft und Herrn V. bestehende Anstellungsverhältnis endet gemäß Kündigung vom 15.06.2010 zum 30.09.2010.“

Nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wehrte sich der Mitarbeiter jedoch gegen die Kündigung und klagte. Der Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass es bei der Erklärung nur um die Klärung von Formalitäten gehen würde. Es handele sich nur um eine Erklärung über Tatsachen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers und entschied am 05.01.2011, dass die Kündigung rechtswidrig gewesen ist (Az. 15 Sa 1992/10). Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei dieser Vereinbarung um keinen Klageverzichtsvertrag. Diese kann auch als eine reine Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt aufgefasst werden. Sie kann auch so verstanden werden, dass nur wiedergegeben wird, wie es zu dem in der Betreffzeile angegebenen „Ausscheiden per 30.09.2010“ kommt, nämlich durch die Kündigung vom 15. Juni 2010, die eine Beendigung zum 30. September 2010 vorsieht. Demgegenüber sieht eine klare Regelung beispielsweise so aus: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom … am … endet.“

Als Arbeitnehmer sollten Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbedingt aufpassen, was Sie unterschreiben. Sie sollten den Text mit nach Hause nehmen und am besten durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Denn die Gerichte entscheiden hier längst nicht immer zugunsten des Arbeitnehmers.