In einem neuen Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung klargestellt: Begleitet eine Mutter das Kind zu einem Sammelpunkt für andere Mitschüler, ist sie auf dem Rückweg nicht versichert.

Die Begleitung des Kindes zu einem Sammelpunkt ist kein betrieblicher Umweg, sondern ein Abweg, der nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gedeckt ist. Unfälle auf diesem Wegstück seien nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg demnach keine Arbeitsunfälle. Das gelte auch für den Rückweg bis zum üblichen Arbeitsweg (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2024, Az. 10 U 3232/21).

Eine Mutter hatte ihre Tochter zu einem Sammelpunkt begleitet, ab dem sie mit anderen Mitschülern den weiteren Schulweg selbst bestreiten sollte. Sie trat dann den Rückweg an und machte sich auf den Weg zu ihrem Arbeitsplatz. Bevor sie ihren eigentlichen Arbeitsweg erreichte, überquerte sie trotz roter Fußgängerampel eine Straße und wurde von einem Pkw erfasst. Sie erlitt dadurch diverse Knochenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung.

Sie klagte zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Stuttgart auf Anerkennung als Arbeitsunfall, der Versicherungsträger legte allerdings Berufung ein. Damit wurde die die Sache zuletzt vor dem LSG Baden-Württemberg entschieden.

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Der Rückweg zum Arbeitsweg ist nicht unfallversichert

Die gesetzliche Unfallversicherung, so der Senat, erfasse Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit sei nur dann ein Arbeitsunfall, wenn der Weg mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhinge. Schlägt der Arbeitnehmer einen Umweg ein, brauche es dafür deshalb ausnahmsweise einen betrieblichen Grund. Müsste man das Kind aufgrund der betrieblichen Tätigkeit fremder Obhut anvertrauen, läge ein solcher Grund vor. Begleitet die Mutter das Kind allerdings nur aus persönlichen Sicherheitsgründen, bestehe er allerdings gerade nicht.

Das gelte dann entsprechend nicht nur für den Abweg selbst, sondern auch für den Rückweg von der Schulwegbegleitung. Solange der kürzeste Arbeitsweg – von der Wohnung zur Arbeitsstätte – noch nicht wieder erreicht wurde, würde der Versicherungsschutz auch nicht wieder bestehen, so das Gericht.

Keine Ausnahme bei Begleitung „zur Sicherheit“

Eine Ausnahme würde laut Gericht nur gelten, wenn das Kind in fremde Obhut gegeben wurde, gerade weil das Elternteil bald die Beschäftigung aufnehme. Da die Mutter ihr Kind aber nur aus „allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Schutz ihrer Tochter“ begleitet habe, und das auch nur zu einem auf dem Weg liegenden Sammelpunkt für die Kinder-„Laufgruppe“, sei hier weder ein „Anvertrauen in fremde Obhut“, noch ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit zu erkennen.

Am Ende wird der gesetzliche Unfallversicherer damit nicht zahlen, aber in der Regel wird die Krankenversicherung für solche Fälle aufkommen.

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