Für Kündigungen gilt das sog. Schriftformerfordernis, nach welchem die Kündigung durch einen Kündigungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet werden muss. Die bloße Paraphierung oder ein Namenskürzel reichen hierzu nicht aus, nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen und nicht nur mit einer Abkürzung unterschreiben wollte. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Namenszug lesbar ist. Zudem entschied das Bundesarbeitsgericht am 24.01.2008, dass die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten auch dann zulässig ist, wenn sie aus Sicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit nicht angemessen ist. Eine Inhaltskontrolle scheide bereits deshalb aus, da das Gesetz selbst die Möglichkeit einer Probezeit von 6 Monaten – unabhängig von der geschuldeten Tätigkeit – erlaube. (BAG, Urteil vom 24.01.2008, AZ 6 AZR 519/07)
Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung, Probezeitkündigung
Christian Solmecke
26. Februar 2008
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Christian Solmecke
Autor & Partner WBS.LEGAL
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WBS.LEGAL und inbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen in diesen Bereichen.
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