Für Kündigungen gilt das sog. Schriftformerfordernis, nach welchem die Kündigung durch einen Kündigungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet werden muss. Die bloße Paraphierung oder ein Namenskürzel reichen hierzu nicht aus, nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen und nicht nur mit einer Abkürzung unterschreiben wollte. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Namenszug lesbar ist. Zudem entschied das Bundesarbeitsgericht am 24.01.2008, dass die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten auch dann zulässig ist, wenn sie aus Sicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit nicht angemessen ist. Eine Inhaltskontrolle scheide bereits deshalb aus, da das Gesetz selbst die Möglichkeit einer Probezeit von 6 Monaten – unabhängig von der geschuldeten Tätigkeit – erlaube. (BAG, Urteil vom 24.01.2008, AZ 6 AZR 519/07)
Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung, Probezeitkündigung
Christian Solmecke
26. Februar 2008
Home › News › Arbeitsrecht › Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung, Probezeitkündigung
Christian Solmecke
Autor & Partner WBS.LEGAL
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WBS.LEGAL und inbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen in diesen Bereichen.
Ähnliche Artikel
Sexuelle Belästigung: “Klaps auf den Po” führt zur Kündigung
- 04.09.2024
Das ArbG Siegburg hat die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der eine Kollegin sexuell belästigt hatte, indem er ihr auf den Po schlug. Solche oder ähnliche Vorfälle sind leider keine Seltenheit und führen oft, aber nicht immer, zur Kündigung. In solchen Fällen ist daher eine fundierte Rechtsberatung häufig unerlässlich, um die […]
Vergleich ausgehandelt: dm-Betriebsratsvorsitzender bleibt – zumindest vorerst
- 02.09.2024
Am Lagerstandort der Drogeriemarktkette dm in Weilerswist gibt es seit geraumer Zeit einen handfesten Skandal. Die Drogeriemarktkette dm hatte zwei Kündigungen gegen den Betriebsratsvorsitzenden ausgesprochen. Vor dem ArbG Bonn wurde nun auch auf drängen des Richters ein Vergleich ausgehandelt – vorläufig. Die Drogeriemarktkette dm wirft dem Betriebsratsvorsitzenden am Lagerstandort […]