Die Jahre 2022 und 2023 brachten zahlreiche Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht mit sich. Auch in Ihrem Unternehmen könnte daher dringender Änderungs- oder Anpassungsbedarf bestehen. Haben Sie die neuesten arbeitsrechtlichen Regelungen schon umgesetzt?

Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach der neuesten Rechtsprechung verfallen ungenutzte Urlaubstage nur dann, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer explizit auf deren Urlaubsansprüche und den möglichen Verfall hingewiesen haben.

eAU-Verfahren

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers am Tag der Ausstellung direkt an die Krankenkasse übermitteln. Die Krankenkasse stellt die Daten dann dem Arbeitgeber zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nun nicht mehr wie vorher eine AU-Bescheinigung „vorlegen“. Auch hier sollten Sie Ihre bisherigen Prozesse sowie das Arbeitsvertragsmuster an die Neuerungen anpassen.    

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Reform des Nachweisgesetzes

Mit Wirkung zum 1. August 2022 wurde der Katalog der Nachweispflichten erweitert und ergänzt. Nun müssen die Arbeitsverträge neben Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung und Urlaub u.a. auch Regelungen zu Ruhepausen, zur Anordnung von Überstunden und Hinweise zur Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalten. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit den genannten Vertragsbedingungen muss jetzt schon am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden und nicht erst, wie früher, innerhalb eines Monats.

Wenn Sie als Arbeitgeber nicht auf die neue Rechtslage reagieren, riskieren Sie hohe Bußgelder! Denken Sie also daran, Ihre Arbeitsverträge und Prozesse anzupassen. Unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht berät Sie sehr gerne und steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite.

Gerne beraten wir Sie auch zu anderen Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).