Müssen Vergütungsregelungen, die auf einer gewissen Dienstzeit basieren, für Teilzeitbeschäftigte nach unten hin angepasst werden oder dürfen für Teilzeit- die gleichen Voraussetzen wie für Vollzeitbeschäftigte gelten? Diese Frage legte der BAG dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, nachdem ein Lufthansa-Pilot, der in Teilzeit arbeitet, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schwellenwerte für die Vergütungen empfunden und deshalb geklagt hat.

Eine Vergütungsregelung, die für Teilzeitbeschäftigte die gleichen Schwellenwerte wie für Vollzeitbeschäftigte hat, stellt eine Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH), nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass die Regelung zu einer Mehrbelastung der Teilzeitbeschäftigten führt (EuGH, Urt. v. 19.10.2023, Rs. C-660/20).

Ein deutscher Pilot arbeitet in Teilzeit für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die anhand seiner Flugdienstzeit berechnet wird. Zusätzlich kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Anzahl von Flugdienststunden pro Monat leistet und dabei vertraglich festgelegte Schwellenwerte überschreitet.

Problematisch an diesen Schwellenwerten ist jedoch, dass diese für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Piloten gleich sind. Es wird bei den Schwellenwerten also nicht differenziert, wie viele Stunden die Piloten arbeiten. Das war dem Lufthansa-Piloten jedoch ein Dorn im Auge. Er war der Ansicht, dass die Schwelle für Teilzeitbeschäftigte heruntergesetzt werden sollte. Würden die so genannten Auslösegrenzen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt werden, erwachse ihm mit Überschreitung dieser Grenzen ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.

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BAG richtet Vorabentscheidungsfrage an den EuGH

Das BAG, das sich mit dem Rechtsstreit zwischen dem Piloten und der Lufthansa CityLine befasst, hat eine Vorabentscheidungsfrage an den EuGH gerichtet. Das Gericht wollte wissen, ob im vorliegenden Fall eine Diskriminierung vorliegt, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Diese Diskriminierung könnte hier in eben der nationalen Regelung liegen, die vorschreibt, dass ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten.

Der EuGH bejahte eine Diskriminierung. Der Gerichtshof stellte fest, dass Teilzeitbeschäftigte während ihrer Arbeitszeit die gleichen Aufgaben wie Vollzeitbeschäftigte wahrnehmen oder dieselben Arbeitsplätze wie Vollzeitbeschäftigte besetzen würden. Daher sei die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar – auch wenn das BAG diesen Aspekt noch überprüfen müsse. Außerdem führte der EuGH aus, dass das Bestehen von identischen Schwellenwerten für das Erreichen der zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst erfordern würde als für vollzeitbeschäftigte Piloten.

Höhere Belastung für teilzeitbeschäftigte Piloten

Durch den erforderlichen längeren Flugstundendienst würden teilzeitbeschäftigte Piloten in höherem Maße belastet werden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf zusätzliche Vergütung viel seltener erfüllen können als die Piloten, die bei der Lufthansa in Vollzeit arbeiten. Somit würden Piloten in Teilzeit im Vergleich zu denen in Vollzeit schlechter behandelt, was einen Verstoß gegen Unionsrecht darstelle – außer die Ungleichbehandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ob eine solche Rechtfertigung vorliegt, wird jedoch das BAG feststellen müssen. Dabei wird das BAG die entsprechenden Erwägungen des EuGH zu berücksichtigen haben, der bereits Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen geäußert hatte, die von Seiten der Lufthansa vorgebracht wurden.

agr

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