Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer grundsätzlich wirksam verpflichten kann, gesponserte Fortbildungskosten zurückzuzahlen. Die Verpflichtung darf allerdings nicht zu pauschal formuliert sein und muss Ausnahmefälle differenziert aufführen. Ansonsten kann sie unwirksam sein.

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stritt sich die Mitarbeiterin einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei mit ihrer Arbeitgeberin um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. In einem „Fortbildungsvertrag“ hatten die Parteien vereinbart, dass die Arbeitnehmerin zur Förderung ihrer Prüfung zur Steuerberaterin mit bis zu 10.000 € unterstützt werden sollte, solange die Fortbildung dauere. Es kam allerdings anders als erhofft: die Arbeitnehmerin trat das Examen in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht an und kündigte schließlich sogar das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin klagte nun auf Rückzahlung der bis dahin gesponserten Summe von ca. 4.000 € unter Verweis auf die Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag – in den ersten Instanzen erfolgreich. Anders sah es nach einer Revision der Arbeitnehmerin nun in dritter Instanz das BAG (Urt. v. 25.04.2023, Az. 9 AZR 187/22).

In Abrede stand vor allem eine Regelung des Fördervertrages, die bestimmte, dass das in Anspruch genommene Förderbudget zurückzuzahlen sei, wenn die Angestellte das Examen wiederholt nicht ablegt. Das BAG sah in der Vereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und unterzog die Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle. Dabei stellte es eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel fest. Die ehemalige Mitarbeiterin sei somit nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

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Grundsätzlich – und das stellt das BAG erneut klar – sind Rückzahlungsvereinbarungen zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es müsse jedoch stets die konkrete Klausel betrachtet werden. Rückzahlungsregelungen, die an ein wiederholtes Nichtablegen des angestrebten Examens anknüpfen, seien geeignet einen „Bleibedruck“ bei Arbeitnehmern auszulösen, der sie faktisch in ihrem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) einschränke. Deshalb müsse die Rückzahlungspflicht im Gegenzug einem „begründeten und billigenswerten Interesse“ des Arbeitgebers entsprechen und die Nachteile des Arbeitnehmers ausreichend kompensieren. Kurz: Die Regelung müsse für den Arbeitnehmer „zumutbar“ bleiben.

Klausel war nicht differenziert genug

Zumutbar war sie nach der Argumentation des BAG hier vor allem deshalb nicht, da sie nicht alle Fälle berücksichtige, aus denen das Berufsexamen abgebrochen werden könnte. In den AGB müssten „praktisch relevante Fallkonstellationen“ enthalten sein, insbesondere solche, in denen der Arbeitnehmer nicht für das Nichtablegen der Prüfung verantwortlich ist. Der 9. Senat stellte zudem klar, dass eine Kündigung grundsätzlich auch aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers erfolgen könnte. Dies war hier zwar nicht der Fall. Jedoch sei es im Allgemeinen unangemessen, dem Arbeitnehmer auch für diesen Fall eine Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen. Solche Fälle seien also in den Regelungen zu berücksichtigen. Dass dies hier nicht erfolgt war, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar.

Härtefallregelung reicht nicht unbedingt aus

Auch die vereinbarte Härtefallregelung im Fortbildungsvertrag konnte die Arbeitgeberin hier nicht retten. Diese sah vor, dass der Angestellte für den Fall, dass er das Examen aus einem nicht von ihm zu vertretenden objektiven Grund (bspw. dauerhafte Erkrankung, Pflege von Angehörigen) nicht ablegen könne, verpflichtet sei, das Examen nach Beendigung des Verhinderungsgrundes wieder aufzunehmen und abzuschließen. Damit werde jedoch lediglich die Pflicht das Examen abzulegen suspendiert, nicht aber die Rückzahlungspflicht selbst. Der Entfall der Rückzahlungspflicht beschränke sich hingegen auf eine andere Situation – nämlich nur auf die, falls eine Wiederaufnahme und Beendigung des Examens aufgrund eines zu großen Zeitablaufs oder aufgrund von Bestimmungen der entsprechenden Institutionen nicht mehr möglich ist. Letztlich scheiterte es also daran, dass die konkrete Regelungen zur Rückzahlung nicht differenziert genug formuliert war.

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