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Zwischenzeugnis

Wer hat Anspruch darauf und was sollte es beinhalten?

Arbeitnehmer können nicht nur dann ein Zeugnis erhalten, wenn sie eine berufliche Station beenden: Sie können auch ein Zwischenzeugnis während einer laufenden Beschäftigung einfordern. Was dabei zu beachten ist, welche Gründe für ein Zwischenzeugnis sprechen und was Mitarbeiter tun können, wenn sie mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden sind, erklären wir im Folgenden ausführlich.

Was bei einem Zwischenzeugnis wichtig ist

  • Wenn Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis beantragen möchten, sollten sie das schriftlich und idealerweise unter Angabe von Gründen tun.
  • Wer ein Zwischenzeugnis erhält, sollte dieses ernst nehmen – denn es ist die Grundlage für ein späteres Arbeitszeugnis.
  • Fällt das Arbeitszeugnis schlecht aus oder gibt es Unstimmigkeiten, können Arbeitnehmer das persönliche Gespräch suchen, Widerspruch eingehen oder mit Hilfe eines Anwalts Klage einreichen.

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Inhalt und Aufbau von Zwischenzeugnissen

Ein Zwischenzeugnis ist eine besondere Form des Arbeitszeugnisses – Mitarbeiter erhalten es, während sie noch bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und nicht erst bei ihrem Ausscheiden. Für den Aufbau und die formalen Ansprüche gelten größtenteils die gleichen Regeln wie bei einem klassischen Arbeitszeugnis. Auch hier gibt es die Unterscheidung zwischen einem einfachen Zwischenzeugnis, das lediglich über Art und Dauer der Tätigkeit aufklärt und Informationen zum Arbeitgeber liefert. Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis enthält auch detaillierte Beschreibungen zur Arbeitsleistung und zum Sozialverhalten des Mitarbeiters.

Wichtig bei einem Zwischenzeugnis: Es muss den Titel „Zwischenzeugnis“ tragen, um es klar von einem klassischen Arbeitszeugnis abzugrenzen. Der Inhalt ist im Präsens formuliert, da der Mitarbeiter die Tätigkeit weiterhin ausführt – hier unterscheidet sich das Zwischenzeugnis klar von einem Abschlusszeugnis. Über bereits beendete Projekte kann aber natürlich in der Vergangenheitsform berichtet werden. Die formellen Anforderungen an ein Zwischenzeugnis unterscheiden sich nicht von einem Arbeitszeugnis: Das Zeugnis muss in Schriftform vorliegen und von einer verantwortlichen Person eigenhändig unterschrieben sein.

Ein Zwischenzeugnis umfasst:

  • Persönliche Informationen zum Arbeitnehmer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Beschreibung der Tätigkeit und des Aufgabengebiets
  • Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten
  • Grund für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses
  • Schlussformel (optional)

Wer ein Zwischenzeugnis beantragt, sollte dieses Dokument genau prüfen und es genauso ernst nehmen wie jedes andere Zeugnis. Denn: Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieses Zeugnis für die nächste Bewerbung verwendet wird und somit eine große Rolle bei der beruflichen Weiterentwicklung spielt. Außerdem ist der Text bindend für den Arbeitgeber, beim Verfassen des späteren Abschlusszeugnisses sind keine großen Abweichungen vom Inhalt des Zwischenzeugnisses (für den betreffenden Zeitraum) möglich.

Wie und mit welchen Fristen beantragt man ein Zwischenzeugnis?

Anders als beim Arbeitszeugnis besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Allerdings ist in einigen Arbeits- und Tarifverträgen ein Anspruch festgehalten, wenn ein triftiger Grund besteht. Darüber hinaus sind viele Arbeitgeber bereit, auf Wunsch ein Zwischenzeugnis auszustellen.

Es empfiehlt sich, schriftlich um ein Zwischenzeugnis zu bitten und dabei Fristen von etwa zwei bis drei Wochen zu setzen – sonst neigen Arbeitgeber möglicherweise dazu, das Verfassen des Zeugnisses lange hinauszuzögern. Bestenfalls schreiben Arbeitnehmer direkt dazu, warum sie ein Zwischenzeugnis benötigen. Denn viele Arbeitgeber werten es als Alarmsignal, wenn Mitarbeitende ein Zwischenzeugnis beantragen – es kann darauf hindeuten, dass sie sich woanders bewerben möchten. Die folgenden Gründe könnte es noch geben, um ein Zwischenzeugnis zu beantragen:

  • Lange Betriebszugehörigkeit: Ist ein Mitarbeiter schon lange beschäftigt, kann er von Zeit zu Zeit eine Leistungsbeurteilung wünschen. Wer zum Beispiel alle zwei Jahre ein Zwischenzeugnis beantragt, hat immer ein aktuelles vorliegen und muss keins beantragen, wenn er tatsächlich einen Jobwechsel anstrebt.
  • Vorgesetztenwechsel: In diesem Fall ist es üblich, den bisherigen Chef um ein Zwischenzeugnis zu bitten, da dieser die Leistung am besten beurteilen kann.
  • Fusion/Übernahme: Wird das Unternehmen übernommen oder schließt sich mit einem anderen zusammen, ändert sich vieles. Ein Zwischenzeugnis bis zu diesem Zeitpunkt kann eine gute Entscheidung sein.
  • Persönliche Auszeit: Auch vor dem Antritt einer längeren Elternzeit oder eines Sabbaticals beantragen viele Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis – so kann die aktuelle Leistung gut beurteilt werden, was nach einer längeren Abwesenheit möglicherweise schwerer ist.

Schlechtes Zwischenzeugnis: Was können Arbeitnehmer tun?

Erhält ein Arbeitnehmer ein schlechtes Zwischenzeugnis oder zumindest eins, mit dem er nicht zufrieden ist, kann er auf verschiedene Arten dagegen vorgehen. Wie beim klassischen Arbeitszeugnis empfiehlt es sich, zunächst das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, um Unstimmigkeiten auf diesem Weg aus dem Weg zu räumen.

Anschließend kann der Mitarbeiter schriftlichen Widerspruch einlegen, hierbei sollte er idealerweise direkt alternative Formulierungsvorschläge mitliefern. Das macht es dem Arbeitgeber einfacher, das Zeugnis anzupassen, und der Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass die neue Version den eigenen Wünschen entspricht. Haben diese Schritte keinen Erfolg (oder möchte der Arbeitnehmer schon bei Erhalt des Zeugnisses eine kompetente Einschätzung), ist es ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Dieser kann beurteilen, ob es sich tatsächlich um ein schlechtes Zwischenzeugnis handelt, und er kann – falls nötig – weitere rechtliche Schritte einleiten.

Auch bei einem Zwischenzeugnis können Arbeitnehmer Zeugnisberechtigungsansprüche geltend machen. Landet der Fall vor dem Arbeitsgericht, gilt Folgendes: Bei einem Zeugnis, das von der Bewertung her schlechter als die Schulnote „befriedigend“ ist, muss der Arbeitgeber Beweise für die negative Einschätzung liefern. Geht es dem Arbeitgeber darum, dass das Zeugnis besser als „befriedigend“ ausfallen soll, liegt die Beweislast bei ihm. Wenden Sie sich gern an die Fachanwälte von WILDE BEUGER SOLMECKE, wenn Sie in dieser Situation Unterstützung benötigen – wir sind gern an Ihrer Seite.

In jedem Fall lohnt es sich für Arbeitnehmer, ein Zwischenzeugnis einzufordern, wenn sie eine längere Auszeit planen, es Veränderungen im Unternehmen gibt oder sie eine lange Betriebszugehörigkeit haben. Auch bei einer anstehenden Umorientierung ist ein Zwischenzeugnis hilfreich – fällt es positiv aus, kann es die berufliche Weiterentwicklung entscheidend voranbringen.

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