Deutschland hat die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt: Seit 1. August 2022 ist die Online-Gründung von GmbH und UG möglich. Außerdem können Anmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister nun online notariell beglaubigt werden. Darüber hinaus kann der Inhalt des Genossenschafts-, Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregisters jetzt ohne Registrierung und kostenlos abgerufen werden.

Screenshot des Webseite des gemeinsamen Handelsregisters der Länder

Seit dem 1. August 2022 gelten das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), sowie große Teile des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Die Gesetze setzen dabei die Digitalisierungsrichtlinie der EU (2019/1151/EU) in nationales Recht um. Diese Richtlinie vereinfacht durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit.

Möglichkeit der Online-Gründung einer GmbH

Das DiRUG schafft die gesetzlichen Möglichkeiten, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) inkl. ihrer Unterform, der UG (haftungsbeschränkt), online zu gründen. Auch die im Rahmen der Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse sowie die Bestellung der ersten Geschäftsführer ist nun online möglich. Dafür ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags über Videokommunikation erforderlich. Eine solche notarielle Online-Beurkundung war bisher nun bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften möglich, nun wurde diese Möglichkeit auf die GmbH erweitert. Zunächst ist die Online-Beurkundung allerdings auf Gesellschaften beschränkt, bei denen das Stammkapital als Bareinlage erbracht wird. Erst ab 2023 können auch Gründungen mit Sacheinlage online erfolgen.

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Wir sind bekannt aus

Die Bundesnotarkammer hat dafür eine extra eine Online-Plattform geschaffen. Das Gründungsverfahren soll so innerhalb von fünf Tagen abgeschlossen werden können. Das Online-Verfahren ersetzt aber nicht die notarielle Beurkundung in Präsenz vor dem Notar, auch diese bleibt weiterhin mögliche.

Auch die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung von Gesellschaften jeder Rechtsform ist jetzt online möglich. Gleiches gilt für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (letztere allerdings erst ab 2023).   

Änderungen der Registerpublizität

Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Bisher wurde die Registereintragung in einem Bekanntmachungsportal offengelegt. Das bedarf es seit dem 1. August 2022 nicht mehr. Die Öffentlichkeit kann nun stattdessen den Inhalt des Genossenschafts-, Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregisters ohne Registrierung kostenlos unter handelsregister.de abrufen und die Dokumente, ebenfalls kostenlos, herunterladen. Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Die einsehbaren Daten wollte das Justizministerium auf das absolut Notwendige beschränken. Doch unter den abrufbaren Daten befinden sich auch sensible Daten wie Privatadressen, Kontonummern oder Unterschriften. Doch auch Dokumente, PDF-Dokumente und Bilddateien sind einsehbar, die dort überhaupt nicht hingehören. So fanden sich zum Beispiel in einem gescannten Gesellschaftsbeschluss eine Seite aus einem Ausbildungsvertrag, eingescannte Unterschriften, Pässe, und sogar eine Eheurkunde. Derzeit, so muss man es benennen, ist es ein einziges Daten-Chaos.

Nun muss schnell und umfassend nachgebessert werden. So sollen zukünftig keine Dokumente, die Privatadressen, Unterschriften oder Ausweiskopien enthalten, zur Veröffentlichung im Handelsregister eingereicht werden können. Zudem soll der vorhandene Datenbestand bereinigt werden. Dies dürfte sich als das größere Problem erweisen.

Vereinfachung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches

Durch die Digitalisierungsrichtlinie soll auch der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Es werden nun auch ausländische Zweigniederlassungen, die von einer deutschen Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR gegründet wurden, im deutschen Handelsregister eingetragen. Auch diese Eintragung kann online abgewickelt werden.

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