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Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel jeder Privatinsolvenz. Sie ist der letzte Schritt des Verfahrens und ermöglicht es Schuldnern, nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Diese Seite liefert einen Überblick über die Dauer und den Ablauf der Restschuldbefreiung. Zusätzlich wird deutlich, in welchen Fällen sie nachträglich widerrufen werden kann und welche Auswirkungen sie auf die Bonität bei der SCHUFA hat.

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Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist laut § 1 der Insolvenzverordnung Ziel jeder Privatinsolvenz – mit ihrer Erteilung werden dem Schuldner alle bis dahin nicht bezahlten Forderungen seiner Gläubiger erlassen. Damit erhalten Schuldner, die sich in der Zahlungsunfähigkeit befinden, die Möglichkeit, sich von ihren gesamten Schulden zu befreien. 

Diese Option der Restschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen sowie Unternehmern zur Verfügung. Während natürliche Personen sie über die Privatinsolvenz erlangen können, durchlaufen Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren.  Um die Restschuldbefreiung tatsächlich geltend zu machen, muss der Betroffene zuvor jedoch einige Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es muss ein zulässiger Antrag eingereicht werden

Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss zusammen mit dem Antrag auf Insolvenz oder unverzüglich danach gestellt werden. Er gilt als zulässig, wenn:

  • dem Schuldner innerhalb der letzten elf Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt wurde
  • in den letzten fünf Jahren kein Antrag aufgrund von erheblichen Insolvenzstraftaten abgelehnt wurde
  • in den letzten drei Jahren kein Antrag aus anderen Gründen versagt wurde. Mögliche Gründe sind die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten oder Ähnliches
  1. Der Schuldner ist seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase nachgekommen

Die Restschuldbefreiung kann dem Betroffenen versagt werden, wenn er etwa seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder er keine ihm zumutbare Arbeit ausübt und sich nicht ernsthaft um eine bemüht. In solchen Fällen ist es den Gläubigern möglich, die Versagung der Restschuldbefreiung geltend zu machen. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird dem redlichen Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung vom Gericht zugesprochen. 

Nachträgliche Widerrufung der Restschuldbefreiung

Das Gericht kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung innerhalb des ersten Jahres aufgrund neuer Informationen wieder absprechen. Dies geschieht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,

  • wenn der Schuldner vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt hat und daraus erhebliche Nachteile für die Gläubiger entstanden sind.
  • wenn der Betroffene während der Abtretungsfrist eine Straftat begangen hat, für die er nachträglich oder während der Frist verurteilt wurde.

Wird ein solcher Antrag nicht eingereicht, wird der Schuldner vollständig von allen Restschulden, die zu Beginn des Antrags bereits vorlagen, befreit. Insolvenzgläubiger können nicht erfüllte oder nicht eingereichte Forderungen nicht nachträglich geltend machen

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind beispielsweise:

  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Pflichtwidrig nicht gezahlte Unterhaltskosten

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Dauer und Ablauf

Bei Verfahren, die nach seit dem 01.10.2020 laufen, wird die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt. Diese neue Regelung wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt und soll wirtschaftliche Folgen der Pandemie und die daraus resultierenden Insolvenzen abmildern. 

Verfahren, die vorher beantragt wurden, haben eine Dauer von maximal sechs Jahren. Hier ist eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich: Das Verfahren wird auf drei Jahre verkürzt, wenn in dieser Zeit 35 % der Forderungen und die vollständigen Verfahrenskosten beglichen werden. Die Restschuldbefreiung ist nach fünf Jahren möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten in dem entsprechenden Zeitraum vollständig begleichen kann.

Unabhängig von der Länge des Insolvenzverfahrens ist der Ablauf der Restschuldbefreiung immer gleich:

  • In einem ersten Schritt erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss. Das Gericht setzt dabei einen Endtermin, bis zu dem Insolvenzgläubiger und Treuhänder die Möglichkeit haben, Stellungnahmen oder Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen. Werden diese nicht eingereicht, entscheidet das Gericht. 
  • Der nachfolgende Schritt ist der Restschuldbefreiungsbeschluss – dieser findet nach Ablauf der festgelegten Frist statt. 
  • Im Falle eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung folgt eine Anhörung des Schuldners vor dem endgültigen Urteil.

Welche Auswirkungen hat das Restschuldbefreiungsverfahren auf die SCHUFA?

Die SCHUFA ist ein Unternehmen, das Daten über Verbraucher und Unternehmen sammelt, um Informationen über ihre Kreditwürdigkeit an Banken, Geschäfte und Unternehmen weiterzugeben. Auf Grundlage dieser Informationen treffen diese im Anschluss Entscheidungen darüber, ob die betroffene Person z. B. Kredite oder Wohnungen erhalten sollte.

Eröffnet ein Schuldner ein Insolvenzverfahren, teilt das zuständige Amtsgericht diese Information im Insolvenzregister – diese Bekanntmachung sorgt dafür, dass die SCHUFA davon erfährt und die Bonität des Betroffenen entsprechend anpasst. 

Nach der Restschuldbefreiung dauert es aktuell drei Jahre, bis die SCHUFA die Informationen über das Insolvenzverfahren löscht.

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