Der Bundestag hat am 22. April 2021 eine Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Darin soll auch das sogenannte „Recht auf schnelles Internet“ in Deutschland gesichert werden.

Das langsame Internet in Deutschland ist immer wieder Thema. Gerade die Corona-Pandemie hat nochmal verdeutlicht, wie wichtig stabiles Internet ist. In ländlichen Gebieten oder am Stadtrand sind Verzögerungen und Abbrüche der Verbindung aber an der Tagesordnung. Nach Schätzung der Bundesnetzagentur sind sogar noch 3 Mio. Haushalte in Deutschland komplett ohne Internetanschluss.

Mindestgeschwindigkeit für Internet

Eine Reform des TKG soll da nun aushelfen: Der Bundestag legt darin fest, dass es künftig einen Anspruch auf eine Mindestgeschwindigkeit der Internetverbindung gibt. Der Bundesrat muss dem Beschluss des Bundestages allerdings noch zustimmen.

Bislang hatten Bundesbürger einen Anspruch auf eine Geschwindigkeit von 0,056 Mbit/Sekunde. Das neue Mindestmaß wurde vom Gesetzgeber aber nicht beziffert. Diese Grenze soll vermutlich die Bundesnetzagentur ermitteln: Dazu soll der Mittelwert der vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten deutschlandweit herangezogen werden – ausgenommen werden von der Rechnung aber 20% der Haushalte, die in Deutschland das schnellste Internet haben. Experten zufolge könnte der neue Mindestbetrag dann etwas unter 20 Mbit/Sek liegen, also ein Vielfaches vom jetzigen Anspruch.

Allzu viel ist das dennoch nicht. Die neue gesetzliche Mindestgrenze würde vor allem städtische Randgebiete und vor allem ländlich gelegene Haushalte betreffen.

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Was bedeutet das für mich?

Falls Sie von einer sehr schlechten Internetanbindung betroffen sind, müssen Sie vorerst noch Geduld walten lassen. Nachdem erst in den nächsten Monaten die Mindestgeschwindigkeit bestimmt werden soll, sollen Verbraucher erst Mitte 2022 beschwerdeberechtigt sein. Seine Beschwerde kann man dann bei der Bundesnetzagentur erheben, die den Fall dann prüft. Wird der Beschwerde stattgegeben, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Anbieter mit der Verlegung eines neuen Zugangs.

Bei den Diskussionen um den neuen Anspruch auf schnelles Internet gab es von der Opposition den Vorschlag, auch einen Schadensersatzanspruch zu implementieren, zum Beispiel eine Entschädigung von 5€ pro Tag ohne angemessene Verbindung. Dies hat sich aber nicht durchgesetzt. So bleibt nur die Beschwerde und das Abwarten auf die Verlegung eines besseren Zugangs.

Neuerungen auch für TV-Anschlüsse – Mobilfunk auch in Planung

Die Reform des TKG umfasst nicht nur das Recht auf schnelles Internet, sondern bringt auch Neuerungen für TV-Kabelgebühren. Diese sollen ab Juli 2024 nicht mehr vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Damit entfällt das sogenannte „Nebenkostenprivileg“, denn durch Sammelverträge von Vermietern konnten bisher günstigere Verträge für Kabel-TV-Anschlüsse erzielt werden. Allerdings war das nicht für alle Mieter von Vorteil, denn die Nebenkosten dafür musste auch bezahlen, wer den Anschluss gar nicht nutzte. Insgesamt bezahlen derzeit rund 12,5 Millionen Mieter ihre TV-Anschlüsse noch über die Nebenkosten.

Dafür kommt aber eine neue mögliche Pauschale auf viele Mieter zu. Wenn der Vermieter Glasfaserleitungen verlegt, dürfen die Kosten dafür mit maximal fünf Euro im Monat auf die Mieter umgewälzt werden.

Außerdem sollen Vorgaben zum Mobilfunkausbau gesetzlich verankert und damit der Druck auf die Telekommunikationsbranche erhöht werden. Die Gesetzesänderung zum TKG enthält das Ziel, dass bis 2026 auf allen Bahnstrecken und Straßen ein Mobilfunk-Empfang von mindestens 4G möglich sein soll. Ausbauvorgaben der Bundesnetzagentur gibt es zwar bereits, der Gesetzestext ist nun aber ambitionierter formuliert.

ses