Die Deutsche Telekom AG darf in ihren Telefonrechnungen auch Forderungen von Mehrwertdiensteanbietern als eigene Forderungen geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. November 2006 entschieden (Az. BGH III ZR 58/06). Bislang war diese Rechtsfrage umstritten. Gleichtzeitig stellte der BGH fest, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Deutschen Telekom rechtmäßig sind. Hat der Kunde allerdings Einwendungen gegnüber dem Betreiber des Mehrwerdienstes, so muss sich auch die Deutsche Telekom diese Einwendungen vorhalten lassen.
Deutsche Telekom darf auch Forderungen Dritter geltend machen
Christian Solmecke
21. Dezember 2006
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Christian Solmecke
Autor & Partner WBS.LEGAL
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WBS.LEGAL und inbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen in diesen Bereichen.
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