Ein Fahrraddieb konnte vermutlich nur überführt werden, weil er von einer Überwachungskamera eines Computerladens aufgezeichnet und seine Bilder bei YouTube ins Netz gestellt worden sind. Welche Folgen das für ihn und den Ladenbesitzer hatte.

Es geschah am frühen Morgen eines Sommertages in Erfurt. Ein sich unbeobachtet fühlender Dieb entdeckt auf einem Bürgersteig vor einem Computerladen ein Fahrrad, schneidet mit einem Bolzen schneider das Schloss durch und fährt davon.

Was er nicht wusste: Der Besitzer des Geschäftes hatte Tag und Nacht eine Videokamera laufen, die auf den davor befindlichen Bürgersteig inklusive Fahrradständer gerichtet war.

Allerdings ging der Besitzer mit den aufgezeichneten Bildern nicht nur zur Polizei. Er hatte eine viel grandiosere Idee: Er stellte diese als Video bei YouTube ein. Dieses stieß dann auf großes Interesse bei den Medien. Sogar das Fernsehen berichtete darüber. Da wurde es dem Dieb mulmig und er stellte sich von sich aus der Polizei. Er wurde jetzt trotz der Schwere dieser Tat vom Amtsgericht Erfurt zu einer Geldstrafe in Höhe von lediglich 1.800 € verurteilt.

Das Gericht berücksichtigte dabei in seinem Urteil (Az.180 JS 26290/10 50 DS) strafmildernd, dass der Täter durch die Veröffentlichung der Bilder bei YouTube an den Pranger gestellt worden sei. Allerdings hatte die Sache auch für den Ladeninhaber ein ungeahntes Nachspiel: Das Landesamt für Datenschutz meldete sich bei ihm und drohte ihm ein Bußgeld bis zur Höhe von 300.000 € an. Er wurde zunächst einmal zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der Grund war, dass die Überwachung eines Bürgersteiges durch eine Kamera nicht zulässig ist. Anders ist das, wenn lediglich der Innenraum überwacht wird und dies zum Schutz vor Diebstahl geschieht. Darüber hinaus dürfen auch Bilder von Straftätern nicht einfach ins Internet gestellt werden. Ansonsten kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Man sollte sich also in einem solchen Fall besser nur an die Polizei wenden.

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