Die AfD hatte mehrere Prangerportale gestartet, auf denen Schüler AfD-kritische Aussagen ihrer Lehrer melden sollten. Solche Denunziations-Portale erinnern nicht nur an die dunkelsten Zeiten deutscher Geschichte, sondern sind darüber hinaus auch rechtswidrig, finden wir. 2019 sah das auch der Datenschutzbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern so und hatte das AfD-Meldeportal “Neutrale Schule” verboten. Nun scheiterte die AfD mit ihrer Klage beim VG Schwerin. Das Portal bleibt offline.

YouTube-Video: “AfD-Lehrer-Pranger ist illegal!”

Die AfD-Fraktionen der einzelnen Bundesländer hatten mehrere Meldeportale gegen Lehrer gestartet. Dort konnten Nutzer der AfD-Fraktion melden, wenn sich Lehrkräfte oder andere Beschäftigte an Schulen ihrer Meinung nach „nicht neutral“ verhalten – also nicht die Meinung der AfD vertreten. Eigentliches Ziel ist es, Plattformen zu schaffen, auf denen Menschen mit anderen Meinungen denunziert werden und Lehrer eingeschüchtert werden sollen. Ein skandalöses Vorgehen, welches an dunkelste Zeiten der deutschen Geschichte erinnert. Darüber hinaus sind diese Portale auch noch rechtswidrig, fanden wir. Im vergangenen Jahr gab es dann zunächst eine erste Erfolgsmeldung.

Datenschutzbeauftragter verbot AfD-Meldeportal

Der Landesdatenschutzbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern, Heinz Müller, hatte das AfD-Meldeportal “Neutrale Schule” verboten. Die dort veröffentlichten Textpassagen, in denen Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße gegen das Neutralitätsgebot aufgefordert werden, seien bis Freitag, den 20. September 2019 zu entfernen, ansonsten drohe die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Es darf nicht sein, dass Lehrer durch so ein Portal in ihrer Unterrichtstätigkeit eingeschüchtert werden. Genau das ist die Aussage der hier zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Selbstverständlich ist es die Aufgabe der Lehrer, für die Demokratie, das Grundgesetz und die darin gewährleistete Menschenwürde einzutreten. Dabei sollen sie keine Angst haben, von selbsternannten AfD-Aufpassern behelligt zu werden.

Landesdatenschutzbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern Heinz Müller in seiner Pressemitteilung

AfD sammelt sensible politische Daten der Lehrer

Der Landesverband der AfD erhob in seinem Portal nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer, schrieb der Datenschutzbeauftragte in seiner Pressemitteilung. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.

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Wir sind bekannt aus

In seiner Stellungnahme stützte der AfD-Landesverband die Datenverarbeitung auf sein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hierbei werde verkannt, dass die Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich untersagt ist. Eine solche Verarbeitung sei nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 DSGVO, erlaubt. Doch die seien hier nicht gegeben.

Lehrer können Auskunft verlangen

Zwar hole der Landesverband der AfD die ausdrückliche Einwilligung der Verfasser einer Meldung in die „Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern“ ein. Doch sei diese Einwilligungserklärung viel zu unbestimmt und daher unwirksam. Mit Blick auf die gemeldeten Lehrer scheide eine Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung von vornherein aus.

“Dem AfD-Landesverband ist es nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit der von ihm zu verantwortenden Datenverarbeitung nachzuweisen“, sagt Müller. „Ein Verbot war daher angebracht.“

Mit Blick auf die Rechte der Betroffenen fügt Müller hinzu:

„Übrigens kann jeder vom AfD-Landesverband nach Artikel 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Ein formloses Schreiben genügt!“

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AfD-Meldeportal bleibt verboten

Am 02. Dezember 2019 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin mit Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgegangen war (Az. 1 B 1568/19 SN).

Die 1. Kammer des VG Schwerin begründete ihre Entscheidung vor allem mit den geringen Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen das Verbot erhobenen Klage. Die AfD habe mit dem Portal in der von dem Verbot betroffenen Form personenbezogene Daten erhoben und diese Erhebung stehe im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach dieser Vorschrift sei unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei nicht begründet. Der zuständige Landesbeauftragte habe das Verbot erlassen können. Dies sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei das Verbot angemessen. Der mit Art. 9 DSGVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Lehrer sei als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen und dessen Verletzung durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich gewesen.

Nun wurde bekannt, dass das VG Schwerin die Klage des AfD-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen das Verbot ihres Meldeportals “Neutrale Schule” abgewiesen hat. Nach dem Hauptsacheverfahren hielt das VG in seiner Begründung  des nun ergangenen Urteils an den schon im Eilverfahren getroffenen wesentlichen Erwägungen fest.

Eine Ausnahme von den genannten Gründen greife nicht. Die betroffenen Lehrkräfte hätten weder in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt noch die Daten offensichtlich öffentlich gemacht. Darüber hinaus sei auch die Verarbeitung nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, so das VG.


Unsere rechtliche Einschätzung aus dem Jahr 2018:

AfD befördert Denunziantentum von Lehrern

Auf den Meldeportalen werden sowohl Schüler als auch deren Eltern dazu aufgefordert, diejenigen Lehrer namentlich zu melden, die sich im Unterricht kritisch gegenüber der rechtspopulistischen Partei Alternative für Deutschland (AfD) äußern. Die AfD will sodann die Namen der gemeldeten Lehrer an die zuständigen Schulbehörden weiterleiten, damit diese weitere Schritte gegen die Lehrer einleiten können. Durch die kritische Auseinandersetzung mit der AfD, so die Ansicht der Initiatoren, würden die betroffenen Lehrer (angeblich) ihre politische Neutralitätspflicht verletzen. Die AfD erachtet die Plattformen für Schüler und Eltern daher als notwendig, um gegen sog. „Neutralitätsverstöße“ oder „parteipolitische Einflussnahmen durch Lehrer“ vorgehen zu können.

Derzeit gibt es Meldeportale in Hamburg („Neutrale Schule Hamburg“), in Bremen und in Berlin („Beschwerdeportal“) sowie in Sachsen. Das Meldeportal in Baden-Württemberg („Mein Lehrer hetzt“) ist inzwischen wieder offline. Geplant sind entsprechende Plattformen auch in Brandenburg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. In Sachsen sind sogar Meldungen mit vordefinierten Kriterien wie „Werbung für kulturfremde Weltanschauungen“ oder „einseitige politische Stellungnahme“ vorgesehen. Auch können dort Fotos des denunzierten Lehrers hochgeladen werden. In Baden-Württemberg etwa richtete sich das Portal nicht mehr nur gegen Lehrerinnen und Lehrer an Schulen, sondern auch gegen Lehrende an Hochschulen. Und im Gegensatz zum Hamburger Portal sollten hier sogar die Namen der angezeigten Lehrer veröffentlicht werden. Nach heftiger Kritik wurde die Seite allerdings inzwischen abgeschaltet und ist zumindest derzeit nicht mehr erreichbar. Zudem hat der Landesbeauftrage für Datenschutz in Baden-Württemberg eine Untersuchung eingeleitet.

Die Online-Plattformen der AfD stießen auf breiten Widerstand. Vergleiche mit totalitären Diktaturen wurden gezogen und die Rechtswidrigkeit solcher Portale behauptet. Müssen und dürfen dafür Lehrer im Internet überhaupt öffentlich angeprangert werden? Und wann verstößt ein Lehrer mit einer politischen Äußerung überhaupt gegen das Neutralitätsgebot?

Was dürfen Lehrer wirklich (nicht) sagen? Das wahre Neutralitätsgebot

Klar ist, dass Lehrkräfte im Unterricht parteipolitische Neutralität üben müssen. Das folgt sowohl aus dem Dienstrecht (§ 33 Abs. S. 2 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG), als auch aus dem Schulrecht der Länder. So soll der Unterricht vor zu einseitiger politischer Prägung geschützt werden und die Schüler zu mündigen Bürgern erzogen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass sich ein Lehrer im Unterricht nicht politisch äußern dürfte und sich jeder politischen Äußerung enthalten muss, sondern nur, dass er Sachlichkeit walten lassen muss und einseitige Darstellungen vermeidet.

Die Grundsätze politischer Bildung wurden im sog. Beutelsbacher Konsens von 1976 festgelegt. Es gibt danach ein sog. Indoktrinationsverbot, wonach Lehrkräfte Schülern nicht ihre eigene Meinung aufzwingen dürfen. Gleichzeitig soll die Lehrkraft aber ein Thema kontrovers darstellen und diskutieren können, wenn es in der Wissenschaft oder Politik ebenfalls kontrovers erscheint. Wenn ein Lehrer also seine eigene politische Meinung im Unterricht kundtut, bedeutet das nicht, dass er dadurch schon indoktriniert. Das wäre erst dann der Fall, wenn er keine andere Position mehr gelten lässt. Einen erkennbaren Standpunkt gegen die AfD einzunehmen, ist Lehrern somit erlaubt. Zudem haben Lehrer sogar die Verpflichtung, für die obersten Grundwerte der Demokratie einzustehen und Positionen abzulehnen, die selbige infrage stellen. Und einige der von der AfD vertretenen Positionen sind definitiv nicht mit dem Werten des Grundgesetzes vereinbar.

Sollte ein Lehrer tatsächlich einmal gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, etwa weil er eine gegenteilige Meinung eines Schülers nicht gelten lässt, können diese Verstöße disziplinarrechtlich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde geahndet werden. Auch Schüler und Eltern können eine Beschwerde einreichen. Hat die Beschwerde Erfolg, werden disziplinarische Maßnahmen gegen die Lehrkraft ergriffen. Gegen solche Maßnahmen steht den Lehrern wiederum der Rechtsweg offen.

Somit gäbe es selbst beim Vorliegen eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kein Bedürfnis für ein Meldeportal, schließlich geben die gesetzlichen Regelungen allen Beteiligten effektive rechtsstaatliche Instrumente an die Hand. Politisch Andersdenkende öffentlich anzuprangern ist jedenfalls kein rechtsstaatliches Bedürfnis, sondern lediglich Denunziation.

Tastatur Fingerabdruck Datenschutz

AfD-Denunziationsportal verstößt gegen DSGVO

Unabhängig von diesen Erwägungen verletzen die Meldeportale der AfD Rechte der gemeldeten Lehrer, allen voran deren Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Sobald Eltern oder Schüler einen Lehrer wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die politische Neutralitätspflicht auf dem AfD-Meldeportal anzeigen, werden über das Portal personenbezogene Daten der Lehrer erhoben und verarbeitet. Dies geschieht unabhängig davon, ob diese Daten auch veröffentlicht werden oder nicht. Überdies handelt es sich in diesem Fall sogar um solche Informationen, aus denen die politische Meinung bzw. weltanschauliche Überzeugungen des Lehrers hervorgehen. Solche sensiblen Daten werden im Datenschutzrecht als besondere Kategorie personenbezogener Daten besonders stark und umfassend geschützt. Eine Verarbeitung solcher Daten ist gem. Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich verboten und nur in ganz engen Ausnahmen zulässig.

Auf welchen Ausnahmetatbestand sich die AfD-Fraktion berufen möchte, bleibt offen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO einem erheblichen (!) öffentlichen Interesses dient. Die AfD behauptet zwar fadenscheinig, mit der Aktion „Neutrale Schulen Hamburg“ den demokratischen und freien Diskurs an deutschen Schulen zu stärken. Doch wie gezeigt, verletzt nicht jede kritische Äußerung über die AfD die Neutralitätspflicht. Zudem gibt es bereits Beschwerdemöglichkeiten für alle Beteiligten. Somit verbleibt als einziger Zweck, AfD-kritische Lehrer öffentlich an den Pranger zu stellen und einzuschüchtern. Damit überwiegt umgekehrt vielmehr das erhebliche öffentliche Interesse der Lehrer, nicht denunziert zu werden. Somit erfüllen die AfD-Portale zur Meldung von Lehrern die Voraussetzungen von Art. 9 DSGVO nicht und sind datenschutzwidrig.

Zunächst könnten die Lehrer nach Art. 82 DSGVO eigentlich gegen die AfD-Fraktionen vorgehen und Schadensersatz für die Verletzung ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Wichtiger wäre es aber, dass die Aufsichtsbehörden dagegen vorgehen.

Ganz am Rande: Darüber hinaus sind auch noch Meldungen der Bürger eingegangen, wonach das Formular der AfD keine Datenschutzhinweise enthalte und Cookies unzulässig gespeichert würden.

Können die Aufsichtsbehörden gegen die AfD vorgehen?

Allerdings gibt es im Hinblick auf die DSGVO ein Problem: Nach Ansicht mancher Datenschützer können die Aufsichtsbehörden nichts unternehmen, weil es sich um Fraktionsarbeit und damit den parlamentarischen Bereich handele. Für öffentliche Projekte der Fraktionen haben aber viele Parlamente eine eigene Datenschutzordnung, sodass die staatliche Datenschutzaufsicht nicht greift. Zweck der Sonderregelung ist es, die Unabhängigkeit der Parlamente und Fraktionen in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten und ihre parlamentarische Tätigkeit von einer Kontrolle zumindest der Datenschutzaufsichtsbehörde freizustellen. Hierzu hat schon die Datenschutzkonferenz (DSK) am 5. September 2018 entschieden: “Soweit Datenverarbeitungen von Parlamenten (auch deren Organe einschließlich der Abgeordneten) den parlamentarischen Kerntätigkeiten zuzuordnen sind, findet die DSGVO keine Anwendung” – es sei denn, dies ergebe sich aus einer klaren gesetzlichen Regelung. Allerdings wird in dem Papier auch deutlich, dass hiervon nur die “parlamentarische Kerntätigkeit” ausgenommen sein könne. Hinzu kommt, dass es darin heißt “Parteien als nicht-öffentliche Stellen sind grundsätzlich Normadressaten der DSGVO und unterliegen damit der Aufsicht der Aufsichtsbehörden. Eine mögliche Berücksichtigung ihres besonderen Status im Rahmen der Gesetzesanwendung bleibt unberührt.”

Nun hat die AfD hier einen vermeintlich klugen Schachzug vollzogen, indem nicht die Partei, sondern die jeweiligen Fraktionen diese Meldeportale offiziell angestoßen haben. Trotzdem ist hier sehr zweifelhaft, dass es sich hier wirklich noch um eine parlamentarische Arbeit speziell der Fraktionen handelt. Zunächst handelt es sich hier um den Betrieb eines Online-Portals, das sich an die ganze Öffentlichkeit richtet. Man könnte nun argumentieren – so tun es manche Verantwortliche auch -, dass es hier nur um die Kerntätigkeit einer Fraktion, nämlich um die Kommunikation mit den Bürgern geht. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr werden die gemeldeten Daten ganz offenkundig auch zu dem Zweck gesammelt, an die Schulbehörden weitergeleitet zu werden, um Lehrer “mundtot” zu machen. Daher geht es nicht um Fraktionsarbeit, sondern um die Durchsetzung ihrer parteipolitischen Interessen auf lange Sicht. Es ist schließlich davon auszugehen, dass mit der Sammlung der Daten nicht nur Fraktionsmitglieder und deren Beschäftigte befasst sind, sondern auch andere Parteimitglieder. Dabei ist es nicht auszuschließen, vielmehr sogar recht wahrscheinlich, dass die AfD plant, eine systematische Sammlung über politische Gegner in der Lehrerschaft anzulegen, um diejenigen einzuschüchtern, die den Nachwuchs in diesem Land prägen. All diese Aspekte machen deutlich, dass man durchaus die Meinung vertreten kann, es handele sich hier nicht lediglich um die Arbeit einer Fraktion der deutschen LAndtage, sondern um eine hochpolitische Angelegenheit der Partei selbst. Damit ist aber die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zuständig. Möglicherweise werden andere Landesdatenschutzbeauftragte, etwa in Baden-Württemberg, dementsprechend eine andere Ansicht vertreten als der Hamburgerische Datenschutzbeauftragte Caspar.

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Öffentliche AfD-Prangerportale können Persönlichkeitsrechte verletzen

Außerdem fördern diese Meldeportale wegen der Prangerwirkung die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der gemeldeten Lehrer, sofern die Meldungen (wie es in Baden-Württemberg geplant war) veröffentlicht werden.

Zunächst könnte allein schon die Bereitstellung eines Portals, auf dem diese Informationen über die betroffenen Lehrer veröffentlicht werden können, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn bereits die vorformulierte Auswahl solcher Kriterien wie „Werbung für kulturfremde Wertanschaungen“ führt dazu, dass systematisch alle Formen des Schulunterrichts diffamiert werden sollen, die nicht der hetzerischen und fremdenfeindlichen Ansicht der AfD entsprechen. Je nach Ausgestaltung soll diese Wirkung gerade den Einzelnen Lehrer anprangern, einschüchtern und in der öffentlichen Meinung herabwürdigen. Hinzu kommt, dass jeder über das Portal seine Meinung kundtun kann – eine Registrierung ist nicht notwendig, es werden auch anonyme Meldungen ungeprüft veröffentlicht. Schließlich besteht – anders als in der spickmich.de-Entscheidung des BGH von 2009, keinerlei berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Informationen.

Darüber hinaus birgt das Portal das immense Risiko, dass einzelne Personen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darüber begehen. So besteht darüber hinaus die erhebliche Gefahr, dass über die Portale unwahre oder ehrverletzende Meldungen veröffentlicht werden. Ist dies der Fall, können Betroffene von demjenigen, der den Lehrer gemeldet hat, die Löschung verlangen. Außerdem müssen Betroffene die Plattform selbst über den Eintrag in Kenntnis setzen. Der Betreiber ist dann zu einer gewissenhaften Prüfung der Rechtswidrigkeit verpflichtet. Im Falle der Rechtswidrigkeit des Beitrages muss der Betreiber diesen dann auch löschen.

Sachsen-Variante verstößt gegen das Recht am eigenen Bild

Das Hochladen eines Fotos des betroffenen Lehrers auf einem Prangerportal ist zudem ein Verstoß gegen die DSGVO bzw. gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Foto letztlich auch veröffentlicht wird (dies ist in Sachsen wohl nicht vorgesehen). Denn sowohl die DSGVO als auch das KUG erfassen auch die Verbreitung eines Fotos. Nach herrschender Ansicht ist davon auch im Rahmen des KUG die Weitergabe eines Personenbildnisses an Dritte gemeint.

Wer kann etwas gegen diese Prangerportale unternehmen?

Die Piratenpartei wehrt sich gegen die Meldeportale der AfD und unterstützt Lehrerinnen und Lehrer, gegen die rechte Partei aktiv zu werden. Unter der Überschrift “Mein Lehrer wehrt sich” informiert sie betroffene und bietet ihnen ein Tool an, über das Lehrer formgerecht und automatisch eine datenschutzrechtliche Auskunftanfrage an die Partei stellen können. Diese kann dort ausgefüllt, heruntergeladen und anschließend an den Betreiber des Meldeportals gesendet werden. Wie das funktioniert, erklärt die Partei in ihren FAQ.

Zunächst einmal können betroffene Lehrer aufgrund der Vielzahl der Verstöße gegen ihre Persönlichkeitsrechte gegen die Plattformen und die meldenden Personen zivilrechtlich vorgehen. Dabei wird es hauptsächlich darum gehen, eine Unterlassung sowie Löschung der erfolgten Einträge zu erwirken.

Wegen der erheblichen datenschutzrechtlichen Verstöße ist es zudem eigentlich Sache der Datenschutzaufsichtsbehörden, gegen die Betreiber dieser Plattformen vorzugehen. Derzeit scheint lediglich der Landesbeauftrage für Datenschutz in Baden-Württemberg eine Untersuchung eingeleitet zu haben – das Portal wurde aber inzwischen offline genommen. Anders der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar. Zwar meldete er verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Plattformen an – ist aber der Ansicht, die Datenschutzbehörden hätten keine Rechte, dagegen vorzugehen (s.o.).

Die Frage ist außerdem, ob auch die Schulbehörden in der Lage wären, etwas gegen solche Prangerportale zu unternehmen. Hiermit hat sich die Kultusministerkonferenz bereits befasst. Trotz einer politischen Verurteilung dieser Meldeportale konnten sich die für die Schulen zuständigen Minister jedoch nicht dazu durchringen, mit rechtlichen Mitteln gegen sie vorzugehen. Man könne die Portale nicht untersagen, da hier vornehmlich die Rechte der Lehrer, nicht aber die der Schule betroffen seien. Dies kann man aber ebenfalls durchaus bezweifeln. Schließlich missbraucht hier eine Partei, die nach Art. 21 Grundgesetz (GG) dazu berufen ist, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ihre Stellung, um direkt auf die staatliche Institution Schule einzuwirken. Außerdem ist es sehr wahrscheinlich, dass bereits das Vorhandensein solcher Prangerportale die Lehrer in der freien Gestaltung ihres Unterrichts beeinflussen wird. Damit wird die Funktionsfähigkeit der Schule gestört. Daher wäre es eigentlich zudem Aufgabe des Staates selbst, die Störung des Schulunterrichts zu unterbinden und seine Lehrer vor einer Denunziation zu schützen.

jpa/ahe/tsp