Ein schneller Klick auf „Weiterleiten“ gehört für Millionen Menschen zum digitalen Alltag. Was viele nicht ahnen: Wer private WhatsApp-Nachrichten ohne Zustimmung an Dritte weitergibt, bewegt sich juristisch auf extrem dünnem Eis. Der Bundesgerichtshof befasst sich derzeit mit der Frage, ob eine solche Weitergabe gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung verstößt und ob Betroffenen Schadenersatz zusteht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt aktuell einen richtungsweisenden Fall zum Schutz der digitalen Privatsphäre. Ein Streit unter ehemaligen Freundinnen, bei dem vertrauliche WhatsApp-Nachrichten an den Arbeitgeber der Gesprächspartnerin weitergeleitet wurden und schließlich zu deren Kündigung führten, ist der Auslöser für das Verfahren vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Im Zentrum steht die Frage, ob die Weitergabe privater Chatverläufe durch die sogenannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung geschützt ist oder eine rechtswidrige Datenschutzverletzung darstellt, die Entschädigungsansprüche nach sich zieht (BGH, Az. I ZR 256/25).
Ein Vertrauensbruch unter Freundinnen mit existenzbedrohenden Folgen
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits liest sich wie eine alltägliche Geschichte aus dem digitalen Zeitalter, die vollkommen aus dem Ruder gelaufen ist. Zwei Freundinnen tauschten sich über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp vertraulich aus. In ihren Nachrichten verlor die Klägerin einige kritische Worte über ihren damaligen Arbeitgeber – eine Zahnarztpraxis. Zu diesem Zeitpunkt ging die Frau selbstverständlich davon aus, dass ihre Nachrichten im geschützten Rahmen der Freundschaft bleiben würden.
Nach einem Zerwürfnis zwischen den beiden Frauen wendete sich das Blatt jedoch dramatisch. Die Beklagte leitete die gesammelten Chat-Protokolle, in denen sich die Klägerin kritisch über die Arbeitsbedingungen und die Praxis geäußert hatte, gezielt an die Lebensgefährtin des Chefs weiter. Die Folgen für die Betroffene traten prompt ein: Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von den Inhalten und sprach der Mitarbeiterin fristlos die Kündigung aus. Aus dem privaten Chat entstand für die Frau ein beruflicher und finanzieller Scherbenhaufen.
Die Gekündigte wollte diesen Vorfall nicht auf sich beruhen lassen. Sie zog vor Gericht und verlangte von ihrer ehemaligen Freundin Unterlassung sowie eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 7.500 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden.
Der Streit um die Grenzen der Haushaltsausnahme im Datenschutzrecht
In den Vorinstanzen bewerteten die Gerichte die Rechtslage völlig unterschiedlich, was die Komplexität und die grundlegende Bedeutung dieses Falls unterstreicht. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin in erster Instanz recht. Die Richter entschieden, dass die Weiterleitung der vertraulichen Chatnachrichten an den Arbeitgeber eine unzulässige Datenschutzverletzung darstelle und verurteilten die Beklagte zur Zahlung (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.11.2024 – Az. 27 O 75/24).
In der Berufungsinstanz kippte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Entscheidung jedoch komplett um und wies die Klage ab (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.11.2025 – Az. 6 U 361/24). Das OLG vertrat die Auffassung, dass auf die Weiterleitung unter Privatpersonen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gar keine Anwendung finde. Nach Art. 2 Abs. 2 Lit. c DSGVO gilt das europäische Datenschutzrecht nämlich nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten – der sogenannten Haushaltsausnahme.
Das OLG sah die Handlung der Beklagten noch im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung. Selbst wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein sollte, reiche dies nach Ansicht der Frankfurter Oberlandesrichter nicht aus, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung zu begründen, die eine Geldentschädigung rechtfertigen würde.
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BGH prüft Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein. In der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe machten die Richter des I. Zivilsenats deutlich, wie tiefgreifend die Fragen sind, die hier im Raum stehen. Der BGH neigt dazu, die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen, da die Auslegung der DSGVO-Haushaltsausnahme einheitlich für ganz Europa geklärt werden muss.
Die zentrale Rechtsfrage lautet: Endet die Privilevierung durch die Haushaltsausnahme im Moment des Weiterleitens, wenn die Nachrichten gezielt außerhalb des privaten Bereichs eingesetzt werden, um der gegnerischen Person im Berufsleben schaden zuzufügen? Wenn die Haushaltsausnahme greift, gilt die DSGVO nicht. Greift sie hingegen nicht, stellt die unbefugte Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen einen eindeutigen DSGVO-Verstoß nach Art. 6 dar, der gemäß Art. 82 DSGVO zu Schadenersatz führt.
Unabhängig vom Datenschutzrecht steht zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes auf dem Spiel. Dazu gehört das Recht am geschriebenen Wort: Wer einem Vertrauten eine Nachricht schreibt, muss darauf vertrauen können, dass diese Äußerung nicht willkürlich Dritten zugänglich gemacht wird.
Was gilt grundsätzlich beim Weiterleiten von WhatsApp-Nachrichten?
Auch wenn die endgültige Entscheidung des BGH noch aussteht, zeigt die Praxis schon jetzt ganz deutliche Grenzen auf:
- Einfache Textnachrichten und Sprachnachrichten: Sobald Nachrichten vertrauliche Gedanken, Sprachaufnahmen oder persönliche Berichte enthalten, greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wer diese ohne Zustimmung weiterleitet, handelt rechtswidrig und kann auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
- Fotos und Videos: Werden Bilder oder Videos anderer Personen weitergeleitet, kommt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ins Spiel. Die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist nach § 22 KunstUrhG unzulässig und kann nach § 33 KunstUrhG sogar strafbar sein.
- Sprachnachrichten und das geschriebene Wort: Unter Umständen kann bei der Weitergabe heimlich aufgenommener oder vertraulicher Aufnahmen sogar der Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) berührt sein.
- Screenshots in Gruppenchats: Das Weiterleiten von Screenshots privater Nachrichten in andere Chatgruppen oder Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen stellt in den allermeisten Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Wir setzen uns für dein Recht auf Privatsphäre ein
Der Fall vor dem BGH verdeutlicht eindringlich, welche gravierenden Folgen ein unbedachter Klick auf „Weiterleiten“ im digitalen Zeitalter haben kann. Der Missbrauch vertraulicher Chat-Nachrichten kann Existenzen bedrohen und tief in das persönliche und berufliche Leben eingreifen.
Du bist davon betroffen, dass jemand deine privaten WhatsApp-Nachrichten, Fotos oder Sprachnachrichten ohne deine Erlaubnis weitergeleitet hat? Oder wurdest du wegen des Weiterleitens von Nachrichten abgemahnt oder auf Schadenersatz verklagt? Wir von WBS.LEGAL stehen an deiner Seite! Wir analysieren deinen Fall, prüfen deine Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung und vertreten deine Rechte konsequent gegenüber der Gegenseite.
hekem




