Der BGH hat zu der Frage verhandelt, ob die Schufa länger Daten speichern darf als ein offizielles Schuldnerverzeichnis. Doch es geht um mehr als das: Das gesamte System der Schufa steht auf der Kippe – und zwar vor allem in zwei EuGH-Verfahren zur Schufa. Möglicherweise wird der BGH nun das Ergebnis dieser Urteile aus Luxemburg abwarten. Das deutete sich in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar an.

Am 14. Februar hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage verhandelt, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank verlangen kann. Sollte dies nicht grundsätzlich der Fall sein, stellt sich die Frage, ob er dies jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist (Az. VI ZR 225/21).

Aktuell sind zwei ähnlich gelagerte Fälle beim EuGH anhängig, über die der Gerichtshof seit dem 26. Januar 2023 verhandelt. Über diese Fälle, die das System der Schufa kippen könnten, haben wir hier ebenfalls berichtet. Auf diese Verfahren verwies der BGH nun in der mündlichen Verhandlung und ließ neben seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung verlauten, dass man möglicherweise die Luxemburger Entscheidungen abwarten möchte. Eine Entscheidung des BGH ist am 28.03.2023 zu erwarten.

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Wie die Schufa an die Informationen gelangt

In dem mündlichen Verhandlungstermin ging es um die Revision der Schufa gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig-Holstein (Urt. v. 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21). Dieses hatte die Auskunftei verurteilt, den auf ihrer Webseite zugänglichen Eintrag über die Restschuldbefreiung des Betroffenen zu löschen.

Der Kläger in dem Verfahren hatte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen beantragt. Dieses endete im Jahr 2019 durch die Restschuldbefreiung. Die Dauer des Insolvenzverfahrens betrug nach damaligem Recht sechs Jahre. Erst seit der Insolvenzrechtsreform kann seit dem Jahr 2020 bereits nach 3 Jahren eine Restschuldbefreiung erfolgen.

Die Information des Betroffenen wurden auf dem deutschlandweiten Insolvenzportal www.insolvenzbekanntmachungen.de amtlich bekanntgemacht und war dort sechs Monate lang abrufbar. Die Schufa griff darauf zu und speicherte die Daten drei Jahre lang auf ihrer Seite, um Vertragspartnern diese Informationen bei Auskunftsanfragen mitzuteilen.

Der Kläger führt an, dass er aufgrund des Schufa-Eintrags erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erlitten habe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm deswegen nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Der Kläger begehrt demnach die Löschung der Daten der Schufa. Diese lehnte das Begehren jedoch ab und verwies darauf, dass sie die Daten nach den Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Wie entschieden die Vorinstanzen?

Nachdem das Landgericht die Klage abwies (Urt. v. 12.02.2021, Az. 2 O 10/21), hatte die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum OLG Schleswig-Holstein Erfolg. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Betroffene gegen die Schufa einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO habe, da die Datenverarbeitung durch die Schufa spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei. Auch die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung sei zumindest nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung von berechtigten Interessen der Schufa oder eines Dritten erforderlich. Weiterhin seien die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ nicht geeignet, um die Verarbeitung der Schufa zu legitimieren.

Bis zu einem Grundsatzurteil des BGH bleibt es also weiterhin spannend, wie es um das bestehende System von Auskunfteien und die Betroffenen der Datenerhebung steht. Wir werden berichten.