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Das ist zu tun

Abmahnung wegen Cookie-Banner

Wenn Betreiber von Webseiten mit Cookies arbeiten möchten, benötigen sie dafür eine Einwilligung des Nutzers. Aufgrund häufig geänderter Rechtslagen ist es nicht immer leicht, als Anbieter den Überblick zu behalten, welche Rechtsgrundsätze nun genau Anwendung finden. Hält ein Wettbewerber sich – bewusst oder unbewusst – nicht an die gesetzlichen Vorgaben, kann er abgemahnt werden. Ein Überblick über Hintergründe und Konsequenzen von Abmahnungen bei Cookie-Bannern.

Was Sie wissen müssen

Ist ein Cookie-Banner nicht rechtssicher gestaltet (zum Beispiel dann, wenn es gar keinen Banner gibt, aber Cookies genutzt werden oder es an der aktiven Einwilligung des Nutzers fehlt), können Wettbewerber oder Verbraucherverbände dieses Verhalten abmahnen.
Gegenüber dem Abgemahnten soll eine Besserung seines Fehlverhaltens erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, können sogar Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Oft wird vom Abgemahnten eine Unterschrift des erhaltenen Schreibens gefordert. Unser Rat: unterschreiben Sie nie leichtfertig. Unterziehen Sie die Vorwürfe einer eingängigen rechtlichen Überprüfung! Hier bieten wir als Kanzlei kostenlose Soforthilfe an.

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Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien zur Erkennung von Nutzern. Anbieter einer Website speichern sie auf dem Computer des Nutzers. Es gibt verschiedene Arten von Cookies, die unterschiedliche Funktionen aufweisen.

Sogenannte funktionale Cookies sorgen beispielsweise dafür, dass bestimmte Funktionalitäten auf einer Webseite überhaupt genutzt werden können. Beispielsweise merkt sich der Browser, welche Artikel man in den Warenkorb gelegt hat.

Daneben gibt es die Marketing-Cookies, die sich bestimmte Nutzereigenschaften merken, damit dem Nutzer entsprechendes Material zur zielgerechten Werbung ausgespielt werden kann.

Mithilfe sogenannter Cookie-Banner trägt ein Webseitenbetreiber seiner Informationspflicht gegenüber dem Nutzer Rechnung. Er soll den Nutzer darüber informieren, welche Cookies genau erhoben werden und welche Trackingmethoden dafür eingesetzt werden und ihm die Möglichkeit geben, dieser Nutzung zuzustimmen. Hält sich ein Anbieter nicht an die geltenden Regelungen zur konkreten Ausgestaltung der Informationspflichten, kann es sich um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß handeln.

Auch relevant: DSGVO

Auch bei anderen DSGVO Verstößen drohen Abmahnungen. Informieren Sie sich rechtzeitig über Gefahren und Risiken im Rahmen einer DSGVO Abmahnung.

Mehr zu DSGVO Abmahnungen

Abmahnung bei fehlerhaftem Banner

Denn: alle Webseitenbetreiber sind zum gleichen Verhalten angehalten. Verhält sich ein Wettbewerber abweichend, kann er sich unlautere Wettbewerbsvorteile verschaffen (zum Beispiel durch einen schnelleren und unkomplizierteren Einstieg des Nutzers). Das schärfste Schwert um Umgang mit solchen Verstößen, stellt das Wettbewerbsrecht dar. Hier ist unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

§1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ergo: fühlt sich ein Wettbewerber durch das Verhalten eines anderen im Recht auf unverfälschten Wettbewerb verletzt, kann er seinen Konkurrenten mithilfe einer Abmahnung dazu ermahnen, das Fehlverhalten einzustellen. Zudem besteht auch die Möglichkeit im Falle einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine entsprechende Strafzahlung festzuhalten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versenden dürfen laut § 8 Abs. 3 UWG dürfen neben Mitbewerbern auch von WettbewerbsverbändenVerbraucherschutzverbänden und den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern ausgesprochen werden.

Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung

Die adäquate Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung hängt davon ab, inwieweit das in der Abmahnung aufgeführte Fehlverhalten denn tatsächlich vorliegt – kurzum: ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist.

Ist die Abmahnung berechtigt? Dann sollten Sie am besten schnellstmöglich dafür sorgen, dass Sie Ihren Cookie-Banner entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachbessern.

Wir raten Ihnen: unterschreiben Sie eine erhaltene Abmahnung nicht leichtfertig, insbesondere keine angehängten Unterlassenserklärungen. Gerade, was die Rechtslage zu Cookie-Bannern betrifft, unterliegt das Recht ständigen Neuerungen. Verpflichten Sie sich im Rahmen einer Unterlassenserklärung, könnten empfindliche Strafzahlungen drohen – auch wenn Sie vielleicht einmal unbewusst einen Fehler in Ihrem Cookie-Hinweis verbaut haben. Lassen Sie solch eine Erklärung daher vorab immer rechtlich prüfen!

Sind Sie der Meinung, keinen Fehler in Ihrem Cookie-Banner zu machen und Ihre Nutzer rechtssicher auf die Nutzung hinzuweisen, beziehungsweise Einwilligungen einzuholen, haben Sie eventuell eine unberechtigte Abmahnung erhalten. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Oft ist es jedoch nicht leicht, über die Berechtigung oder eben Nicht-Berechtigung einer Abmahnung final zu entscheiden. Es empfiehlt sich im Zweifel, fachkundigen Rat einzuholen und Fachanwalt auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zu sprechen. Dieser kann in der Regel relativ schnell erkennen, ob die Abmahnung berechtigt war.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang, sollte jedoch ernst genommen werden. Gerade bei einem Cookie-Banner, bei dem es sich um einen sehr dauerhaften Bestandteil der Webseite handelt und der sehr prominent eingebunden ist, besteht die Gefahr einer erneuten Abmahnung. Daher sollten Sie den Impuls der Abmahnung nutzen, um sich rechtlich abzusichern.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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