Viele Cookie-Banner entsprechen nach Ansicht der Datenschutzkonferenz nach wie vor nicht den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes. Die Ablehnung von Cookies müsse genauso einfach sein wie die Zustimmung und dürfe nicht durch zusätzliche Klicks erschwert werden. Das geht aus einer neuen Orientierungshilfe hervor, die die Datenschutzkonferenz nach Inkrafttreten des TTDSG veröffentlicht hat.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, kurz Datenschutzkonferenz (DSK), hat am 20. Dezember 2021 eine neue Fassung der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht. Das Papier bietet Betreibern von Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Dieses gilt seit dem 1. Dezember 2021. Außerdem vermittelt die Orientierungshilfe betroffenen Bürgern ein besseres Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen.

TTDSG vs. DSGVO

Die 32-seitige Orientierungshilfe ersetzt in weiten Teilen die 2019 veröffentlichte Version. Da das TTDSG in manchen Punkten über die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinausgehe, sollten Betreiber von Webseiten, Apps und anderen Telemedien die Verwendung von Cookies und anderen Technologien auf jeden Fall überprüfen.

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Das betreffe vor allem die Frage, wann die Cookies ohne Einwilligung der Nutzer gesetzt oder abgerufen werden könnten. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich ist, unterscheiden sich die Voraussetzungen wesentlich vom Kriterium des berechtigten Interesses in der DSGVO. Bis zum 30. November 2021 wurde das berechtigte Interesse von den Aufsichtsbehörden unter engen Voraussetzungen als mögliche Rechtsgrundlage angesehen. Eine bisherige Interessenabwägung nach der DSGVO erfüllt jedoch nicht automatisch die engen Voraussetzungen des TTDSG. Zur Umsetzung der neuen Rechtslage ist es daher beispielsweise nicht ausreichend, wenn lediglich die Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen in einer Datenschutzerklärung ausgetauscht werden.

Nutzer sollen nicht nur zustimmen, weil sie genervt sind

Das Papier befasst sich auch mit der Gestaltung von Cookie-Bannern. Bei einer aktiven Zustimmung durch Anklicken sei vor allem wichtig, wie die Schaltflächen für die Abgabe der Einwilligung und weitere Handlungsoptionen beschriftet und gestaltet sind und welche Zusatzinformationen zur Verfügung gestellt werden. In Fällen, in denen beispielsweise ein Einwilligungsbanner den Zugriff auf einige oder alle Inhalte des Angebots versperre, müssten Endnutzer ihre Ablehnung ohne Mehraufwand an Klicks im Vergleich zur Zustimmung äußern können.

Es führt also zur Unzulässigkeit des Banners, wenn nicht zwei Handlungsoptionen mit demselben Kommunikationseffekt zur Verfügung stehen. Das heißt, dass man genau so einfach seine Einwilligung ablehnen können muss, wie man sie erteilen kann. Ein Banner, welches z. B. einerseits die Schaltflächen „Alles Akzeptieren“ anzeigt, andererseits aber nur eine Schaltfläche mit Bezeichnungen wie „Einstellungen“ oder „Weitere Informationen“ enthält, ist mangels desselben Kommunikationseffekts nach Ansicht der DSK unzulässig. Es brauche gleichwertige Handlungsmöglichkeiten. Im gerade genannten Fall müsste noch die Schaltfläche „Alles ablehnen“ gleichberechtigt aufgenommen werden.

Begründet wird dies damit, dass die Einwilligung anderenfalls häufig darauf beruht, dass Nutzer sich mit der Angelegenheit nicht weiter beschäftigen wollen. Dies gelte umso mehr, wenn aufgrund der konkreten Beschriftung der Schaltflächen nicht einmal eindeutig zu erkennen ist, wie viel Mehraufwand erforderlich ist, um eine Ablehnung mitzuteilen. Außerdem fordert die DSK, dass der Widerruf einer Einwilligung ebenso einfach möglich sein muss wie die Erteilung. Falls die Einwilligung unmittelbar bei der Nutzung einer Webseite erteilt werde, müsse auch deren Widerruf auf diesem Weg möglich sein.

Überprüfung der Verwendung von Cookies sinnvoll

Die DSK plant ein öffentliches Konsultationsverfahren zur neuen Fassung der Orientierungshilfe. Details zur zeitlichen Planung und dem Ablauf will sie im Januar 2022 bekanntgeben. Betreiber von Webseiten, Apps und anderen Telemedien sollten die Verwendung von Cookies und anderen Technologien dringend überprüfen. Insbesondere sind die genaue Ausgestaltung der Technologien und deren Notwendigkeit zu kontrollieren. Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung müssen den Anforderungen des TTDSG bzw. der DSGVO entsprechen. Dabei soll die Orientierungshilfe der DSK eine Hilfestellung geben.

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