Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein muss wegen schwerwiegender Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ihre Facebook-Fanpage deaktivieren, entschied das OVG Schleswig-Holstein. Bereits das BVerwG und der EuGH hatten sich mit der Frage der Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern in dem Fall beschäftigt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet ist, die Facebook-Fanpage zu abzuschalten und damit der Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) stattgegeben (Urt. v. 25.11.2021, Az. 4 LB 20/13).

Datenschutzbehörde ordnete Deaktivierung an

Das ULD hatte gegenüber der Wirtschaftsakademie im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Es wurde beanstandet, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des damaligen Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Akademie als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos. Die Akademie trage eine datenschutzrechtliche Verantwortung – auch wenn die technische Infrastruktur komplett von Facebook stamme.

Die Wirtschaftsakademie klagte gegen den Bescheid und bekam zunächst Recht. Das Verwaltungsgericht (VG) hob im Oktober 2013 den streitgegenständlichen Bescheid auf (Urt. v. 09.10.2013, Az. 8 A 14/12). Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des OVG im September 2014 keinen Erfolg (Urt. v. 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13). Das Gericht sah keine Mitverantwortung der Seitenbetreiber für die Datenverarbeitung.

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EuGH und BVerwG bejahen geteilte Verantwortung

In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestimmte Fragen – insbesondere zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts – vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Nachdem dieser im Juni 2018 entschieden hatte, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgte Datenverarbeitung mitverantwortlich sei (Urt. v. 05.06.2018, Az. C-210/16), hat das BVerwG im September 2019 das Urteil des OVG aus dem September 2014 aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen (Urt. v. 11.09.2019, Az. 6 C 15.18).

Unseren ausführlichen Beitrag zu den Urteilen des EuGH und des BVerwG samt rechtlicher Wertung finden Sie hier: https://www.wbs.legal/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/sind-facebook-fanpages-nun-illegal-eugh-hat-entschieden-ra-solmecke-erlaeutert-den-fall-23674/

OVG: Schwerwiegende datenschutzrechtliche Verstöße

Am 25. November hat das OVG nun erneut entschieden. Maßgeblich war vor allem die Frage, ob mit dem Betrieb einer Facebook-Fanpage durch die Wirtschaftsakademie im Dezember 2011 ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einherging. Dies hat das Gericht bejaht.

Die Richter nahmen einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen an. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Wirtschaftsakademie auch mitverantwortlich. Das OVG wies darauf hin, dass alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen durch die Entscheidungen des EuGH und des BVerwG bereits verbindlich geklärt wurden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor.

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