Wortwörtlich in der Praxis ist es nicht selten üblich, für eine Kopie der Patientenakte ein Entgelt zu verlangen. Vielerorts findet man noch die Angabe, dass eine Seite der Akte für etwa 50 Cent in Rechnung gestellt werden darf – mit vagem Verweis auf „das BGB“. Dass die rechtliche Lage seit Inkrafttreten der DSGVO anders aussehen könnte, zeigt nun eine Vorabentscheidung des EuGH.

In diesem Verfahren streitet ein Patient mit seiner Zahnärztin um seine Patientenakte. Um Ansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, verlangte er eine Kopie seiner Akte. Die Ärztin verweigerte die Kopie nicht, verlangte aber die Erstattung der Kopierkosten. Dabei beruft sie sich auf die Rechtslage nach deutschem Recht. Der Patient besteht allerdings weiterhin auf seiner kostenlosen Kopie. Dies sähe die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Die Parteien zogen mit ihrer Sache zuletzt vor den Bundesgerichtshof (BGH), der die Rechtsfrage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegte (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22).

Zwei verschiedene Gesetze

Laut § 630 g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Patient, der „Abschriften von der Patientenakte“ verlangt, „dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten“. Hiernach wären die Kopierkosten also in der Tat durch den Patienten zu tragen.

Seit Inkrafttreten der DSGVO gilt allerdings auch, dass ein Datenverarbeiter nach der ersten Kopie „für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt“ ein „angemessenes Entgelt […] verlangen“ darf (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dies ist Teil des zentralen Auskunftsrechts über die Verarbeitung persönlicher Daten. Diese Regelung könnte nun so verstanden werden, dass der Patient im vorliegenden Fall die Kosten für die allererste Kopie noch nicht tragen muss.

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Da der Patient die Akte nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, sondern zur Prüfung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Ärztin verlangte, hegte der BGH Zweifel. Unter Verweis auf die Erwägungsgründe der DSGVO legte er dem EuGH also die Frage vor, wie genau die Kostenregelung in der DSGVO nun ausgelegt werden solle und wann sie anwendbar sei: Allgemein, oder nur in solchen Fällen, in denen der Betroffene einen datenschutzrechtlichen Zweck verfolgt?

EuGH sieht Vorrang der DSGVO

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass das Recht auf eine kostenlose erste Aktenkopie fest in der DSGVO verankert sei. Der Behandelnde könne nur dann ein Entgelt verlangen, wenn es um eine weitere als nur die erste Kopie geht. Die betreffende Zahnärztin sei als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche sei sie also verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sodann führt der Gerichtshof an, dass der Patient auch nicht verpflichtet sei, seinen Antrag zu begründen.

Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürften die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

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Umfang der Kopie

Zuletzt klärt der EuGH weitere Details zum Umfang der Kopie. So erstrecke sich das Recht auf eine „vollständige“ Kopie, inklusive Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Befunde – sofern das zum Verständnis der Daten erforderlich sei. Damit ist die Anfrage des BGH geklärt; dieses hat die Ausführungen des EuGH nun in der Hauptsache anzuwenden. Im Ergebnis sieht es damit für den Patienten gut aus.

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